Einwohnern solches in dergleichen Wässern ernstlich untersagt, und den Beamten anbefoh- len, darauf wohl Achtung geben zu lassen, daß solches nicht mehr geschehe, und haben sie den Unterthanen zum rösten andre Wasser, da es den Fischen unschädlich anzuweisen, oder wo man dieselbigen nicht haben kan, müssen die Un- terthanen und Einwohner ieden Ortes auf ih- ren Feldern, Lüchern und Brüchen darzu a par- te Teiche und Flachßrösten machen, und solche bezäunen, damit sie niemand zum Nachtheil ge- reichen mögen, noch dem Viehe durch das Wasser, wenn es in den Gruben bestehen blei- bet, einiger Schaden zugefüget werde. Wel- cher nun von den Unterthanen hierwider han- delt, muß nicht alleine des Flachses und Hanffes verlustig, sondern auch der Obrigkeit in eine willkührliche Straffe verfallen seyn.
§. 30. Niemand muß in Sterbens-Läuff- ten an gefährliche Oerter lauffen, oder aus sol- chen iemand zu sich nehmen, bey Vermeidung nachdrücklicher auch wohl Leibes-Bestraffung.
§. 31. Es muß weder jung noch alt in an- derer Leute Gärten oder Höfe kommen, daselbst die Gewächse und Früchte abzuschlagen und zu stehlen. So iemand drüber angetroffen wird, muß er in Straffe verfallen seyn, und demjeni- gen, so er bestohlen, Satisfaction geben.
§. 32.
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Einwohnern ſolches in dergleichen Waͤſſern ernſtlich unterſagt, und den Beamten anbefoh- len, darauf wohl Achtung geben zu laſſen, daß ſolches nicht mehr geſchehe, und haben ſie den Unterthanen zum roͤſten andre Waſſer, da es den Fiſchen unſchaͤdlich anzuweiſen, oder wo man dieſelbigen nicht haben kan, muͤſſen die Un- terthanen und Einwohner ieden Ortes auf ih- ren Feldern, Luͤchern und Bruͤchen darzu a par- te Teiche und Flachßroͤſten machen, und ſolche bezaͤunen, damit ſie niemand zum Nachtheil ge- reichen moͤgen, noch dem Viehe durch das Waſſer, wenn es in den Gruben beſtehen blei- bet, einiger Schaden zugefuͤget werde. Wel- cher nun von den Unterthanen hierwider han- delt, muß nicht alleine des Flachſes und Hanffes verluſtig, ſondern auch der Obrigkeit in eine willkuͤhrliche Straffe verfallen ſeyn.
§. 30. Niemand muß in Sterbens-Laͤuff- ten an gefaͤhrliche Oerter lauffen, oder aus ſol- chen iemand zu ſich nehmen, bey Vermeidung nachdruͤcklicher auch wohl Leibes-Beſtraffung.
§. 31. Es muß weder jung noch alt in an- derer Leute Gaͤrten oder Hoͤfe kommen, daſelbſt die Gewaͤchſe und Fruͤchte abzuſchlagen und zu ſtehlen. So iemand druͤber angetroffen wird, muß er in Straffe verfallen ſeyn, und demjeni- gen, ſo er beſtohlen, Satisfaction geben.
§. 32.
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Einwohnern ſolches in dergleichen Waͤſſern
ernſtlich unterſagt, und den Beamten anbefoh-
len, darauf wohl Achtung geben zu laſſen, daß
ſolches nicht mehr geſchehe, und haben ſie den
Unterthanen zum roͤſten andre Waſſer, da es
den Fiſchen unſchaͤdlich anzuweiſen, oder wo
man dieſelbigen nicht haben kan, muͤſſen die Un-
terthanen und Einwohner ieden Ortes auf ih-
ren Feldern, Luͤchern und Bruͤchen darzu a par-
te Teiche und Flachßroͤſten machen, und ſolche
bezaͤunen, damit ſie niemand zum Nachtheil ge-
reichen moͤgen, noch dem Viehe durch das
Waſſer, wenn es in den Gruben beſtehen blei-
bet, einiger Schaden zugefuͤget werde. Wel-
cher nun von den Unterthanen hierwider han-
delt, muß nicht alleine des Flachſes und Hanffes
verluſtig, ſondern auch der Obrigkeit in eine
willkuͤhrliche Straffe verfallen ſeyn.
§. 30. Niemand muß in Sterbens-Laͤuff-
ten an gefaͤhrliche Oerter lauffen, oder aus ſol-
chen iemand zu ſich nehmen, bey Vermeidung
nachdruͤcklicher auch wohl Leibes-Beſtraffung.
§. 31. Es muß weder jung noch alt in an-
derer Leute Gaͤrten oder Hoͤfe kommen, daſelbſt
die Gewaͤchſe und Fruͤchte abzuſchlagen und zu
ſtehlen. So iemand druͤber angetroffen wird,
muß er in Straffe verfallen ſeyn, und demjeni-
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§. 32.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 657. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/677>, abgerufen am 22.11.2024.
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