zu wünschen, könte auch durch reduction der vielen Actuum und Abkürtzung der fatalien leicht erhalten werden, sonderlich aber durch ei- nen Personal-Arrest des Debitoris, wie bey dem Wechsel-Recht, da der debitor entweder zahlen, oder bonis cediren muß. Jnsonder- heit solte alles suppliciren und rescribiren bey der Execution cessiren. Der bißherige mo- dus soll denen Beklagten und Schuldnern nicht wehe thun, aber wie ein Artzt, der allzu gelinde ist, und dem Patienten zur Zeit der Noth nicht recht angreifft, demselben gemeiniglich mehr Schmertzen macht, und gar verderben läst, so geht es auch mit den langsamen Executionen und darbey mißbrauchten Suppliciren, welche öffters nur auf Gespötte und Vexirerey eines Creditoris und Klägers hinaus lauffen, am Ende aber den Debitorem gar ruiniren, und dasjenige mit verzehren, welches noch hätte salviret werden können.
§. 24. Jnsonderheit brauchen die Concurs- Processe einer Verbesserung. Es wäre am besten, man hübe die Arreste gantz auf, und machte eine distributionem geometricam, daß ein iedweder nach Proportion seiner Forderung und etwan habenden Privilegii etwas bekäme, und das kostbahre Verfahren super prioritate erspahret würde. Vornemlich aber liesse man
die
zu wuͤnſchen, koͤnte auch durch reduction der vielen Actuum und Abkuͤrtzung der fatalien leicht erhalten werden, ſonderlich aber durch ei- nen Perſonal-Arreſt des Debitoris, wie bey dem Wechſel-Recht, da der debitor entweder zahlen, oder bonis cediren muß. Jnſonder- heit ſolte alles ſuppliciren und reſcribiren bey der Execution ceſſiren. Der bißherige mo- dus ſoll denen Beklagten und Schuldnern nicht wehe thun, aber wie ein Artzt, der allzu gelinde iſt, und dem Patienten zur Zeit der Noth nicht recht angreifft, demſelben gemeiniglich mehr Schmertzen macht, und gar verderben laͤſt, ſo geht es auch mit den langſamen Executionen und darbey mißbrauchten Suppliciren, welche oͤffters nur auf Geſpoͤtte und Vexirerey eines Creditoris und Klaͤgers hinaus lauffen, am Ende aber den Debitorem gar ruiniren, und dasjenige mit verzehren, welches noch haͤtte ſalviret werden koͤnnen.
§. 24. Jnſonderheit brauchen die Concurs- Proceſſe einer Verbeſſerung. Es waͤre am beſten, man huͤbe die Arreſte gantz auf, und machte eine diſtributionem geometricam, daß ein iedweder nach Proportion ſeiner Forderung und etwan habenden Privilegii etwas bekaͤme, und das koſtbahre Verfahren ſuper prioritate erſpahret wuͤrde. Vornemlich aber lieſſe man
die
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zu wuͤnſchen, koͤnte auch durch reduction der
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nen Perſonal-Arreſt des Debitoris, wie bey
dem Wechſel-Recht, da der debitor entweder
zahlen, oder bonis cediren muß. Jnſonder-
heit ſolte alles ſuppliciren und reſcribiren bey
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dus ſoll denen Beklagten und Schuldnern nicht
wehe thun, aber wie ein Artzt, der allzu gelinde
iſt, und dem Patienten zur Zeit der Noth nicht
recht angreifft, demſelben gemeiniglich mehr
Schmertzen macht, und gar verderben laͤſt, ſo
geht es auch mit den langſamen Executionen
und darbey mißbrauchten Suppliciren, welche
oͤffters nur auf Geſpoͤtte und Vexirerey eines
Creditoris und Klaͤgers hinaus lauffen, am
Ende aber den Debitorem gar ruiniren, und
dasjenige mit verzehren, welches noch haͤtte
ſalviret werden koͤnnen.
§. 24. Jnſonderheit brauchen die Concurs-
Proceſſe einer Verbeſſerung. Es waͤre am
beſten, man huͤbe die Arreſte gantz auf, und
machte eine diſtributionem geometricam, daß
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 722. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/742>, abgerufen am 22.11.2024.
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