aus denen Städten zu bekommen. Es wür- de hierdurch den Apotheckern in den Städten nichts abgehen; denn sie könten die kleinen Offi- cinen auf den Dörffern, die ihnen am nächsten wären, verlegen, nnd also noch Vortheil und Zugang dazu haben. Erfahrne Medici kön- ten diejenigen Artzney-Mittel, die auf dem Nothfall etwa am sichersten zu gebrauchen, nebst allen hierbey nöthigen Umständen specifi- ciren.
§. 14. Es finden sich zuweilen geschickte und erfahrne Medici, manchmahl aber auch unwis- sende Marckt-Schreyer oder andere Privat- Personen, die sonst von der Medicin keine Pro- fession machen, die bey dem Landes-Fürsten theils aus einer redlichen intention ihren Näch- sten zu dienen, theils auch aus Geitz und Ge- winn-Sucht über ihre medicamente um ein Landes-Fürstliches Privilegium ansuchen, daß niemand denn ihnen bey einer gesetzten Straffe frey stehen solte, dergleichen zu praepariren und zu verkauffen. Da nun durch eine unüber- legte Concession solcher Privilegien nicht al- lein andern Medicis Eintrag geschiehet, sondern auch dem gemeinen Wesen, wenn die Medica- mente die Würckung nicht haben, die ihnen von ihren Autoribus zugeschrieben werden, ge- waltig praejudiciret, und mancher, an Statt
die
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aus denen Staͤdten zu bekommen. Es wuͤr- de hierdurch den Apotheckern in den Staͤdten nichts abgehen; denn ſie koͤnten die kleinen Offi- cinen auf den Doͤrffern, die ihnen am naͤchſten waͤren, verlegen, nnd alſo noch Vortheil und Zugang dazu haben. Erfahrne Medici koͤn- ten diejenigen Artzney-Mittel, die auf dem Nothfall etwa am ſicherſten zu gebrauchen, nebſt allen hierbey noͤthigen Umſtaͤnden ſpecifi- ciren.
§. 14. Es finden ſich zuweilen geſchickte und erfahrne Medici, manchmahl aber auch unwiſ- ſende Marckt-Schreyer oder andere Privat- Perſonen, die ſonſt von der Medicin keine Pro- feſſion machen, die bey dem Landes-Fuͤrſten theils aus einer redlichen intention ihren Naͤch- ſten zu dienen, theils auch aus Geitz und Ge- winn-Sucht uͤber ihre medicamente um ein Landes-Fuͤrſtliches Privilegium anſuchen, daß niemand denn ihnen bey einer geſetzten Straffe frey ſtehen ſolte, dergleichen zu præpariren und zu verkauffen. Da nun durch eine unuͤber- legte Conceſſion ſolcher Privilegien nicht al- lein andern Medicis Eintrag geſchiehet, ſondern auch dem gemeinen Weſen, wenn die Medica- mente die Wuͤrckung nicht haben, die ihnen von ihren Autoribus zugeſchrieben werden, ge- waltig præjudiciret, und mancher, an Statt
die
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aus denen Staͤdten zu bekommen. Es wuͤr-
de hierdurch den Apotheckern in den Staͤdten
nichts abgehen; denn ſie koͤnten die kleinen Offi-
cinen auf den Doͤrffern, die ihnen am naͤchſten
waͤren, verlegen, nnd alſo noch Vortheil und
Zugang dazu haben. Erfahrne Medici koͤn-
ten diejenigen Artzney-Mittel, die auf dem
Nothfall etwa am ſicherſten zu gebrauchen,
nebſt allen hierbey noͤthigen Umſtaͤnden ſpecifi-
ciren.
§. 14. Es finden ſich zuweilen geſchickte und
erfahrne Medici, manchmahl aber auch unwiſ-
ſende Marckt-Schreyer oder andere Privat-
Perſonen, die ſonſt von der Medicin keine Pro-
feſſion machen, die bey dem Landes-Fuͤrſten
theils aus einer redlichen intention ihren Naͤch-
ſten zu dienen, theils auch aus Geitz und Ge-
winn-Sucht uͤber ihre medicamente um ein
Landes-Fuͤrſtliches Privilegium anſuchen, daß
niemand denn ihnen bey einer geſetzten Straffe
frey ſtehen ſolte, dergleichen zu præpariren und
zu verkauffen. Da nun durch eine unuͤber-
legte Conceſſion ſolcher Privilegien nicht al-
lein andern Medicis Eintrag geſchiehet, ſondern
auch dem gemeinen Weſen, wenn die Medica-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 753. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/773>, abgerufen am 22.11.2024.
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