Gleichwie nun aber unterschiedene solche Marcktschreyer theils einige Leute um ihr Leben und ihre Gesundheit bringen, theils aber mit ei- ner guten Manier den Leuten das Geld aus den Schubsäcken herauszuschreyen und zu plappern wissen; Als solten hohe Landes-Obrigkeiten in Ansehung solcher Aertzte allerhand nützliches verordnen. Zum ersten solten diejenigen, die sich in dem Lande nicht auffhalten, sondern nur aus einer Provintz in die andere streichen, gantz und gar nicht geduldet werden, weil solche nur das Geld aus dem Lande schleppen, es wäre denn, daß sie von sehr grosser Geschicklichkeit, und in Curirung dieses oder jenen Gebrechens sehr glücklich wären, und man im Lande nicht dergleichen Leute hätte, die dieser oder jener Be- schwerung auff eine so geschickte und glückliche Art abhelffen könten, denn sie; Auff solchem Fall könte man sie zwar toleriren, iedoch mü- sten sie ein erkleckliches Stand-Geld, Nah- rungs-Geld, oder wie es sonsten etwan zu nen- nen seyn möchte, der Obrigkeit, bevor man ih- nen erlaubte, öffentlich auszutreten, und feil zu haben, bezahlen. Die übrigen die im Lande ansäßig sind, kan man zwar leiden und ihnen erlauben, daß sie hin und wieder auf den Märck- ten herumziehen, iedoch sind sie erst von einem o- der ein paar erfahrnen und geschickten Medicis
und
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Gleichwie nun aber unterſchiedene ſolche Marcktſchreyer theils einige Leute um ihr Leben und ihre Geſundheit bringen, theils aber mit ei- ner guten Manier den Leuten das Geld aus den Schubſaͤcken herauszuſchreyen und zu plappern wiſſen; Als ſolten hohe Landes-Obrigkeiten in Anſehung ſolcher Aertzte allerhand nuͤtzliches verordnen. Zum erſten ſolten diejenigen, die ſich in dem Lande nicht auffhalten, ſondern nur aus einer Provintz in die andere ſtreichen, gantz und gar nicht geduldet werden, weil ſolche nur das Geld aus dem Lande ſchleppen, es waͤre denn, daß ſie von ſehr groſſer Geſchicklichkeit, und in Curirung dieſes oder jenen Gebrechens ſehr gluͤcklich waͤren, und man im Lande nicht dergleichen Leute haͤtte, die dieſer oder jener Be- ſchwerung auff eine ſo geſchickte und gluͤckliche Art abhelffen koͤnten, denn ſie; Auff ſolchem Fall koͤnte man ſie zwar toleriren, iedoch muͤ- ſten ſie ein erkleckliches Stand-Geld, Nah- rungs-Geld, oder wie es ſonſten etwan zu nen- nen ſeyn moͤchte, der Obrigkeit, bevor man ih- nen erlaubte, oͤffentlich auszutreten, und feil zu haben, bezahlen. Die uͤbrigen die im Lande anſaͤßig ſind, kan man zwar leiden und ihnen erlauben, daß ſie hin und wieder auf den Maͤrck- ten herumziehen, iedoch ſind ſie erſt von einem o- der ein paar erfahrnen und geſchickten Medicis
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Gleichwie nun aber unterſchiedene ſolche
Marcktſchreyer theils einige Leute um ihr Leben
und ihre Geſundheit bringen, theils aber mit ei-
ner guten Manier den Leuten das Geld aus den
Schubſaͤcken herauszuſchreyen und zu plappern
wiſſen; Als ſolten hohe Landes-Obrigkeiten in
Anſehung ſolcher Aertzte allerhand nuͤtzliches
verordnen. Zum erſten ſolten diejenigen, die
ſich in dem Lande nicht auffhalten, ſondern nur
aus einer Provintz in die andere ſtreichen, gantz
und gar nicht geduldet werden, weil ſolche nur
das Geld aus dem Lande ſchleppen, es waͤre
denn, daß ſie von ſehr groſſer Geſchicklichkeit,
und in Curirung dieſes oder jenen Gebrechens
ſehr gluͤcklich waͤren, und man im Lande nicht
dergleichen Leute haͤtte, die dieſer oder jener Be-
ſchwerung auff eine ſo geſchickte und gluͤckliche
Art abhelffen koͤnten, denn ſie; Auff ſolchem
Fall koͤnte man ſie zwar toleriren, iedoch muͤ-
ſten ſie ein erkleckliches Stand-Geld, Nah-
rungs-Geld, oder wie es ſonſten etwan zu nen-
nen ſeyn moͤchte, der Obrigkeit, bevor man ih-
nen erlaubte, oͤffentlich auszutreten, und feil zu
haben, bezahlen. Die uͤbrigen die im Lande
anſaͤßig ſind, kan man zwar leiden und ihnen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 757. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/777>, abgerufen am 22.11.2024.
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