Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.wäre er für uns verderblich und abscheulich gewesen, Wir betrachten nunmehr den technischen Theil 1) Die Beurtheilung des Code von dieser Seite lag außer Rehbergs Zweck. Viel treffliches hierüber enthält Thibauts Rec. von Rehbergs Schrift in den Heidelb. Jahrb. 1814. Jan. S. 1 u. f. 2) Vgl. hierüber die ungemein vortrefflichen Bemerkungen
des Appellationsgerichts von Montpellier bey Crussaire p. 5--9. wäre er für uns verderblich und abſcheulich geweſen, Wir betrachten nunmehr den techniſchen Theil 1) Die Beurtheilung des Code von dieſer Seite lag außer Rehbergs Zweck. Viel treffliches hierüber enthält Thibauts Rec. von Rehbergs Schrift in den Heidelb. Jahrb. 1814. Jan. S. 1 u. f. 2) Vgl. hierüber die ungemein vortrefflichen Bemerkungen
des Appellationsgerichts von Montpellier bey Crussaire p. 5—9. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0068" n="58"/> wäre er für uns verderblich und abſcheulich geweſen,<lb/> ſelbſt wenn er allen innern Werth gehabt hätte, der<lb/> ihm fehlt. Von dieſer Schmach ſind wir erlöſt, und<lb/> es wird bald wenig mehr davon übrig ſeyn, als die<lb/> Erinnerung, daß ſo manche Deutſche Juriſten, ſelbſt<lb/> ohne allen äußeren Beruf, recht vergnügt mit dieſem<lb/> Inſtrument geſpielt, und uns Heil verkündigt haben<lb/> von dem was uns zu verderben beſtimmt war. Jetzt<lb/> hat der Code eine andere Stellung gegen Europa<lb/> angenommen, und wir können ihn ruhig und unpar-<lb/> teyiſch als ein Geſetzbuch für Frankreich beurtheilen.</p><lb/> <p>Wir betrachten nunmehr den techniſchen Theil<lb/> des Code, welcher gedacht werden könnte ohne alle<lb/> Revolution, indem er ſchon beſtehendes Recht ent-<lb/> hält <note place="foot" n="1)">Die Beurtheilung des Code von dieſer Seite lag außer<lb/><hi rendition="#g">Rehbergs</hi> Zweck. Viel treffliches hierüber enthält <hi rendition="#g">Thibauts</hi><lb/> Rec. von <hi rendition="#g">Rehbergs</hi> Schrift in den Heidelb. Jahrb. 1814. Jan.<lb/> S. 1 u. f.</note>. Dieſes beſtehende Recht aber iſt theils Rö-<lb/> miſches, theils Franzöſiſches (<hi rendition="#aq">coutumes</hi>), ſo daß auch<lb/> dieſer Theil des Code in jedem einzelnen Stücke von<lb/> Frankreich zur Hälfte neues Recht einführte, und nir-<lb/> gends willkommen war <note place="foot" n="2)">Vgl. hierüber die ungemein vortrefflichen Bemerkungen<lb/> des Appellationsgerichts von Montpellier bey <hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Crussaire</hi> p.</hi> 5—9.</note>; derſelbe Erfolg würde<lb/> bey einem ähnlichen Verſuche in Deutſchland unver-<lb/> meidlich ſeyn. Davon abgeſehen, wenden wir uns<lb/> nun zur Arbeit ſelbſt. Es iſt ſelbſt in Deutſchland<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [58/0068]
wäre er für uns verderblich und abſcheulich geweſen,
ſelbſt wenn er allen innern Werth gehabt hätte, der
ihm fehlt. Von dieſer Schmach ſind wir erlöſt, und
es wird bald wenig mehr davon übrig ſeyn, als die
Erinnerung, daß ſo manche Deutſche Juriſten, ſelbſt
ohne allen äußeren Beruf, recht vergnügt mit dieſem
Inſtrument geſpielt, und uns Heil verkündigt haben
von dem was uns zu verderben beſtimmt war. Jetzt
hat der Code eine andere Stellung gegen Europa
angenommen, und wir können ihn ruhig und unpar-
teyiſch als ein Geſetzbuch für Frankreich beurtheilen.
Wir betrachten nunmehr den techniſchen Theil
des Code, welcher gedacht werden könnte ohne alle
Revolution, indem er ſchon beſtehendes Recht ent-
hält 1). Dieſes beſtehende Recht aber iſt theils Rö-
miſches, theils Franzöſiſches (coutumes), ſo daß auch
dieſer Theil des Code in jedem einzelnen Stücke von
Frankreich zur Hälfte neues Recht einführte, und nir-
gends willkommen war 2); derſelbe Erfolg würde
bey einem ähnlichen Verſuche in Deutſchland unver-
meidlich ſeyn. Davon abgeſehen, wenden wir uns
nun zur Arbeit ſelbſt. Es iſt ſelbſt in Deutſchland
1) Die Beurtheilung des Code von dieſer Seite lag außer
Rehbergs Zweck. Viel treffliches hierüber enthält Thibauts
Rec. von Rehbergs Schrift in den Heidelb. Jahrb. 1814. Jan.
S. 1 u. f.
2) Vgl. hierüber die ungemein vortrefflichen Bemerkungen
des Appellationsgerichts von Montpellier bey Crussaire p. 5—9.
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