Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.konnte nicht einmal zur Sprache kommen bey einer 1) Jene, über art. 1674 -- 1685, steht conference T. 6. p.
43 -- 94, diese über a. 1101 -- 1133, T. 5. p. 1 -- 21, und davon nimmt der Text wenigstens die Hälfte ein. konnte nicht einmal zur Sprache kommen bey einer 1) Jene, über art. 1674 — 1685, ſteht conférence T. 6. p.
43 — 94, dieſe über a. 1101 — 1133, T. 5. p. 1 — 21, und davon nimmt der Text wenigſtens die Hälfte ein. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0070" n="60"/> konnte nicht einmal zur Sprache kommen bey einer<lb/> Discuſſion, die den Entwurf blos nach der Reihe der<lb/> einzelnen Artikel prüfte, ohne den Inhalt und die<lb/> Behandlung ganzer Abſchnitte zu unterſuchen. So iſt<lb/> es denn gekommen, daß z. B. die Discuſſion über<lb/> die Anfechtung des Kaufs wenigſtens viermal ſo ſtark<lb/> iſt, als die über die zwey erſten Kapitel der Verträ-<lb/> ge <note place="foot" n="1)">Jene, über <hi rendition="#aq">art.</hi> 1674 — 1685, ſteht <hi rendition="#aq">conférence T. 6. p.</hi><lb/> 43 — 94, dieſe über <hi rendition="#aq">a. 1101 — 1133, T. 5. p.</hi> 1 — 21, und davon<lb/> nimmt der Text wenigſtens die Hälfte ein.</note>. Und doch wird mir jeder Sachkundige zuge-<lb/> ben, daß für den Werth und die Brauchbarkeit des<lb/> Geſetzbuchs überhaupt jene iſolirte Fragen gegen die-<lb/> ſen allgemeinen Lehren ganz unbedeutend ſind. Der<lb/> Staatsrath alſo hat an dem Code, ſoweit er tech-<lb/> niſch iſt, keinen Theil, und der Code iſt und bleibt<lb/> die ſehr ſchnelle Arbeit der bekannten Redactoren, ei-<lb/> gentlicher Juriſten. Und wie ſtand nun die Rechts-<lb/> wiſſenſchaft in Frankreich, als dieſe Männer ſich bil-<lb/> deten? Es iſt allgemein bekannt, daß für das Römi-<lb/> ſche Recht Pothier der Leitſtern der neuern Franzöſi-<lb/> ſchen Juriſten iſt, und daß ſeine Schriften den un-<lb/> mittelbarſten Einfluß auf den Code gehabt haben.<lb/> Ich bin weit entfernt, Pothier gering zu ſchätzen,<lb/> vielmehr wäre die Jurisprudenz eines Volkes, worin<lb/> er einer von vielen wäre, recht gut berathen. Aber<lb/> eine juriſtiſche Literatur, in welcher er allein ſteht,<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [60/0070]
konnte nicht einmal zur Sprache kommen bey einer
Discuſſion, die den Entwurf blos nach der Reihe der
einzelnen Artikel prüfte, ohne den Inhalt und die
Behandlung ganzer Abſchnitte zu unterſuchen. So iſt
es denn gekommen, daß z. B. die Discuſſion über
die Anfechtung des Kaufs wenigſtens viermal ſo ſtark
iſt, als die über die zwey erſten Kapitel der Verträ-
ge 1). Und doch wird mir jeder Sachkundige zuge-
ben, daß für den Werth und die Brauchbarkeit des
Geſetzbuchs überhaupt jene iſolirte Fragen gegen die-
ſen allgemeinen Lehren ganz unbedeutend ſind. Der
Staatsrath alſo hat an dem Code, ſoweit er tech-
niſch iſt, keinen Theil, und der Code iſt und bleibt
die ſehr ſchnelle Arbeit der bekannten Redactoren, ei-
gentlicher Juriſten. Und wie ſtand nun die Rechts-
wiſſenſchaft in Frankreich, als dieſe Männer ſich bil-
deten? Es iſt allgemein bekannt, daß für das Römi-
ſche Recht Pothier der Leitſtern der neuern Franzöſi-
ſchen Juriſten iſt, und daß ſeine Schriften den un-
mittelbarſten Einfluß auf den Code gehabt haben.
Ich bin weit entfernt, Pothier gering zu ſchätzen,
vielmehr wäre die Jurisprudenz eines Volkes, worin
er einer von vielen wäre, recht gut berathen. Aber
eine juriſtiſche Literatur, in welcher er allein ſteht,
1) Jene, über art. 1674 — 1685, ſteht conférence T. 6. p.
43 — 94, dieſe über a. 1101 — 1133, T. 5. p. 1 — 21, und davon
nimmt der Text wenigſtens die Hälfte ein.
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