Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.und fast als Quelle verehrt und studiert wird, muß 1) Desquiron esprit des Institutes de Justinien confere avec le code Nap. Paris Renaudiere, 1807. 2 vol. 4., in der histori- schen Einleitung. 2) Moniteur an X. N. 86. p. 339. Die Rede gehört zu den
nachher unterdrückten Verhandlungen. und faſt als Quelle verehrt und ſtudiert wird, muß 1) Desquiron esprit des Institutes de Justinien conféré avec le code Nap. Paris Renaudiere, 1807. 2 vol. 4., in der hiſtori- ſchen Einleitung. 2) Moniteur an X. N. 86. p. 339. Die Rede gehört zu den
nachher unterdrückten Verhandlungen. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0071" n="61"/> und faſt als Quelle verehrt und ſtudiert wird, muß<lb/> doch Mitleid erregen. Betrachten wir ferner dieſe<lb/> juriſtiſche Gelehrſamkeit, wie ſie in unläugbaren<lb/> Thatſachen vor uns liegt, ſo iſt ſie in der That<lb/> merkwürdig. Sehr bedeutend ſind ſchon ſolche Er-<lb/> ſcheinungen wie <hi rendition="#g">Desquiron</hi> <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#g">Desquiron</hi> esprit des Institutes de Justinien conféré avec<lb/> le code Nap. Paris Renaudiere, 1807. 2 vol. 4.,</hi> in der hiſtori-<lb/> ſchen Einleitung.</note>, der von ei-<lb/> nem Römiſchen Juriſten <hi rendition="#g">Juſtus Lipſius</hi> bald<lb/> nach den zwölf Tafeln und von dem berühmten<lb/><hi rendition="#g">Sicardus</hi> unter Theodoſius <hi rendition="#aq">II.</hi>, Verfaſſer des<lb/> Codex Theodoſianus, erzählt; ſelbſt ſolche Monſtroſi-<lb/> täten verſtatten einen Schluß auf den mittleren Durch-<lb/> ſchnitt des wiſſenſchaftlichen Zuſtandes. Allein wir<lb/> wollen uns unmittelbar an die Verfaſſer des Geſetzbuchs<lb/> wenden, an <hi rendition="#g">Bigot-Preameneu, Portalis</hi> und<lb/><hi rendition="#g">Maleville</hi>. Von den gelehrten Anſichten des erſten<lb/> iſt bereits oben (35) eine Probe vorgekommen. Von<lb/> Portalis mag die folgende Probe genügen. Der<lb/><hi rendition="#aq">art.</hi> 6. enthält die Regel: <hi rendition="#aq">jus publicum privato-<lb/> rum pactis mutari non potest.</hi> Man hatte den<lb/> Einwurf gemacht, <hi rendition="#aq">jus publicum</hi> heiße nicht das<lb/> Recht was den Staat intereſſirt, ſondern jedes Ge-<lb/> ſetz ohne Unterſchied, jedes <hi rendition="#aq">jus publice stabilitum.</hi><lb/> Darauf antwortet <hi rendition="#g">Portalis</hi> <note place="foot" n="2)"><hi rendition="#aq">Moniteur an X. N. 86. p.</hi> 339. Die Rede gehört zu den<lb/> nachher unterdrückten Verhandlungen.</note>: im allgemeinen ſeyen<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [61/0071]
und faſt als Quelle verehrt und ſtudiert wird, muß
doch Mitleid erregen. Betrachten wir ferner dieſe
juriſtiſche Gelehrſamkeit, wie ſie in unläugbaren
Thatſachen vor uns liegt, ſo iſt ſie in der That
merkwürdig. Sehr bedeutend ſind ſchon ſolche Er-
ſcheinungen wie Desquiron 1), der von ei-
nem Römiſchen Juriſten Juſtus Lipſius bald
nach den zwölf Tafeln und von dem berühmten
Sicardus unter Theodoſius II., Verfaſſer des
Codex Theodoſianus, erzählt; ſelbſt ſolche Monſtroſi-
täten verſtatten einen Schluß auf den mittleren Durch-
ſchnitt des wiſſenſchaftlichen Zuſtandes. Allein wir
wollen uns unmittelbar an die Verfaſſer des Geſetzbuchs
wenden, an Bigot-Preameneu, Portalis und
Maleville. Von den gelehrten Anſichten des erſten
iſt bereits oben (35) eine Probe vorgekommen. Von
Portalis mag die folgende Probe genügen. Der
art. 6. enthält die Regel: jus publicum privato-
rum pactis mutari non potest. Man hatte den
Einwurf gemacht, jus publicum heiße nicht das
Recht was den Staat intereſſirt, ſondern jedes Ge-
ſetz ohne Unterſchied, jedes jus publice stabilitum.
Darauf antwortet Portalis 2): im allgemeinen ſeyen
1) Desquiron esprit des Institutes de Justinien conféré avec
le code Nap. Paris Renaudiere, 1807. 2 vol. 4., in der hiſtori-
ſchen Einleitung.
2) Moniteur an X. N. 86. p. 339. Die Rede gehört zu den
nachher unterdrückten Verhandlungen.
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