Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.bey den französischen Schriftstellern selbst vorkom- Das bisherige Recht ist bekanntlich nicht blos, 1) Schmid Einleitung in das bürgerl. Recht des Franz.
Reichs B. 1. S. 21 -- 23. 373. 374. bey den franzöſiſchen Schriftſtellern ſelbſt vorkom- Das bisherige Recht iſt bekanntlich nicht blos, 1) Schmid Einleitung in das bürgerl. Recht des Franz.
Reichs B. 1. S. 21 — 23. 373. 374. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0086" n="76"/> bey den franzöſiſchen Schriftſtellern ſelbſt vorkom-<lb/> men, laſſen ſich noch ſehr reduciren. Das Natur-<lb/> recht iſt wohl mehr zum Staat als zu ernſtlichem<lb/> Gebrauch mit aufgeführt; wo von beſondern Anwen-<lb/> dungen die Rede iſt, wird keine Notiz davon genom-<lb/> men, und nur in Deutſchland hat man den Zuſtand<lb/> der Franzöſiſchen Richter wegen des freyen Gebrauchs<lb/> dieſer Rechtsquelle glücklich geprieſen <note place="foot" n="1)"><hi rendition="#g">Schmid</hi> Einleitung in das bürgerl. Recht des Franz.<lb/> Reichs B. 1. S. 21 — 23. 373. 374.</note>; ich wünſchte<lb/> aber wohl gegenwärtig zu ſeyn, wenn ein Franzöſi-<lb/> ſches Gericht nach dem Naturrecht entſcheidet, ob<lb/> eine Ehe wegen unvollkommener Form der Trauung<lb/> ungültig iſt. Die übrigen Stücke kommen zurück<lb/> auf dieſe zwey: 1. bisheriges Recht; 2. wiſſenſchaft-<lb/> liche Theorie. Dieſe ſind nun einzeln zu prüfen.</p><lb/> <p>Das bisherige Recht iſt bekanntlich nicht blos,<lb/> wo es dem Code widerſpricht, ſondern in allen Ma-<lb/> terien, die der Code berührt, aufgehoben (Art. 4),<lb/> alſo ſo gut als überall. Indeſſen ſind die Franzoſen<lb/> über die Bedeutung dieſer Aufhebung mehr im kla-<lb/> ren, als die Deutſchen Juriſten, welche aus Haß<lb/> oder Neigung gegen das Römiſche Recht viel dar-<lb/> über geſtritten haben. Jene nehmen an, das Römi-<lb/> ſche Recht ſowohl als die <hi rendition="#aq">coutumes</hi> zu befolgen,<lb/> ſey dem Richter erlaubt, aber es ſey ihm nicht gebo-<lb/> ten, und zwar habe das den Sinn, daß ein richter-<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [76/0086]
bey den franzöſiſchen Schriftſtellern ſelbſt vorkom-
men, laſſen ſich noch ſehr reduciren. Das Natur-
recht iſt wohl mehr zum Staat als zu ernſtlichem
Gebrauch mit aufgeführt; wo von beſondern Anwen-
dungen die Rede iſt, wird keine Notiz davon genom-
men, und nur in Deutſchland hat man den Zuſtand
der Franzöſiſchen Richter wegen des freyen Gebrauchs
dieſer Rechtsquelle glücklich geprieſen 1); ich wünſchte
aber wohl gegenwärtig zu ſeyn, wenn ein Franzöſi-
ſches Gericht nach dem Naturrecht entſcheidet, ob
eine Ehe wegen unvollkommener Form der Trauung
ungültig iſt. Die übrigen Stücke kommen zurück
auf dieſe zwey: 1. bisheriges Recht; 2. wiſſenſchaft-
liche Theorie. Dieſe ſind nun einzeln zu prüfen.
Das bisherige Recht iſt bekanntlich nicht blos,
wo es dem Code widerſpricht, ſondern in allen Ma-
terien, die der Code berührt, aufgehoben (Art. 4),
alſo ſo gut als überall. Indeſſen ſind die Franzoſen
über die Bedeutung dieſer Aufhebung mehr im kla-
ren, als die Deutſchen Juriſten, welche aus Haß
oder Neigung gegen das Römiſche Recht viel dar-
über geſtritten haben. Jene nehmen an, das Römi-
ſche Recht ſowohl als die coutumes zu befolgen,
ſey dem Richter erlaubt, aber es ſey ihm nicht gebo-
ten, und zwar habe das den Sinn, daß ein richter-
1) Schmid Einleitung in das bürgerl. Recht des Franz.
Reichs B. 1. S. 21 — 23. 373. 374.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |