Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.liches Urtheil nicht deswegen rassirt werden könne, 1) Maleville T. 4. p. 414 -- 417. 2) Locre T. 3. p. 443 ed. Paris 1305. 8.
liches Urtheil nicht deswegen raſſirt werden könne, 1) Maleville T. 4. p. 414 — 417. 2) Locré T. 3. p. 443 ed. Paris 1305. 8.
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liches Urtheil nicht deswegen raſſirt werden könne,
weil es dieſen Rechtsquellen widerſpreche 1). Daſ-
ſelbe gilt nun auch vom vormaligen Gerichtsge-
brauch 2), wie denn unzähligemal die alte jurispru-
dence als Quelle angeführt wird. Ohne Zweifel
denkt man ſich das nicht ſo, daß jeder Richter in
einem Fall, den der Code unentſchieden läßt, zwi-
ſchen Römiſchem Recht und irgend einer coutume
wählen dürfe, denn ſonſt wäre die Willkühr zu un-
geheuer, ſondern jeder ſoll das Recht befolgen, was
in dieſer Gegend vormals galt, d. h. entweder Rö-
miſches Recht, durch den alten Gerichtsgebrauch mo-
dificirt, oder eine ſpecielle coutume mit derſelben
Modification. Die nothwendige Folge davon wird
wiederum eine große Rechtsverſchiedenheit in den
Sprengeln der einzelnen Appellationsgerichte ſeyn,
und dieſe Verſchiedenheit wird jetzt, wo ſie in der
Stille, gegen die Abſicht des Geſetzes, und mit Ver-
wirrung der vorigen Gränzen ſtatt finden muß, ein
wahres Uebel ſeyn, was ſie vormals nicht war.
Dabey wird aber ſchon der günſtige Fall vorausge-
ſetzt, daß die Gerichte auf dieſe regelmäßige Weiſe
von der Erlaubniß jener entfernten Rechtsquellen Ge-
brauch machen wollen. Aber wer bürgt dafür, da
es ihnen nicht geboten iſt? Wenn alſo in einem
1) Maleville T. 4. p. 414 — 417.
2) Locré T. 3. p. 443 ed. Paris 1305. 8.
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