Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.Rechtsfall ein Gericht vorzieht, irgend eine beliebige Das zweite, was als Supplement des Code 1) Moniteur an X. p. 337.
Rechtsfall ein Gericht vorzieht, irgend eine beliebige Das zweite, was als Supplement des Code 1) Moniteur an X. p. 337.
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Rechtsfall ein Gericht vorzieht, irgend eine beliebige
équité oder loi naturelle anzuwenden aus beſonde-
rer Ueberzeugung, oder als Vorwand einer Ungerech-
tigkeit, ſo kann ihm durchaus kein Vorwurf gemacht
werden, denn das Geſetz läßt dieſes alles gelten.
Man ſage nicht, das Caſſationsgericht werde die
künftige Praxis in Ordnung, ja ſogar in Gleichför-
migkeit erhalten: das Caſſationsgericht ſoll ja blos
caſſiren, wo gegen ein Geſetz des Code oder ein
neueres Geſetz geſprochen wird: der Spruch für oder
wider loi naturelle, Römiſches Recht, coutume
oder jurisprudence liegt alſo ganz außer der Wirk-
ſamkeit jenes Gerichtshofes. Endlich iſt auch noch
der wichtige Umſtand zu bemerken, daß in allen aus
der Revolution hervorgegangenen Stücken des Code
das vorige Recht gar keinen Schutz gegen die blin-
deſte Willkühr gewährt. Auch dafür mag wiederum
das oben gewählte Beyſpiel von Ungültigkeit der
Ehe zur Erläuterung dienen.
Das zweite, was als Supplement des Code
gelten kann, iſt die wiſſenſchaftliche Theorie. Porta-
lis beſchreibt dieſe einmal ſehr prächtig: ſie ſey wie
das Meer, die Geſetze ſeyen die Ufer 1). In Frank-
reich hat es nun freylich mit dieſem Meere nicht viel
zu bedeuten, denn eine Rechtswiſſenſchaft, die nicht
auf dem Boden gründlich hiſtoriſcher Kenntniß ruht,
1) Moniteur an X. p. 337.
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