Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.versieht eigentlich nur Schreibersdienst bey dem Ge- Allerdings können einige Umstände eintreten, verſieht eigentlich nur Schreibersdienſt bey dem Ge- Allerdings können einige Umſtände eintreten, <TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0089" n="79"/> verſieht eigentlich nur Schreibersdienſt bey dem Ge-<lb/> richtsgebrauch. So iſt es in Frankreich in der That,<lb/> und eine von dem Gerichtsgebrauch verſchiedene The-<lb/> orie exiſtirt da eigentlich nicht, ſo daß alles, was<lb/> über die Unſicherheit des praktiſchen Rechts geſagt<lb/> worden iſt, auch die Theorie trifft. Die Lehranſtal-<lb/> ten allein haben ihrer Natur nach eine ganz theore-<lb/> tiſche Form: von dieſen wird im folgenden Abſchnitt<lb/> bequemer geſprochen werden können.</p><lb/> <p>Allerdings können einige Umſtände eintreten,<lb/> wodurch der Zuſtand der praktiſchen Rechtspflege<lb/> günſtiger ausfällt, als hier angedeutet worden iſt.<lb/> Durch Unkenntniß und Geiſtesträgheit kann es dahin<lb/> kommen, daß einzelne Quellen und Schriftſteller in<lb/> vielen Gerichten gleichförmig befolgt werden, ſo z. B.<lb/> kann man die <hi rendition="#aq">coutume</hi> von Paris mit ihrem Com-<lb/> mentator <hi rendition="#g">Ferriere</hi> weit und breit bequem finden,<lb/> auch wo ſie ſonſt nicht gegolten hat. Auch mögen<lb/> in der alten <hi rendition="#aq">jurisprudence</hi> gar manche Sätze ziemlich<lb/> allgemein angenommen geweſen ſeyn. Vielleicht iſt es<lb/> etwas der Art, was man ſich unter dem oben ge-<lb/> nannten <hi rendition="#aq">droit commun</hi> (S. 74) denkt. Ferner<lb/> muß man nicht glauben, daß gerade alle hier ge-<lb/> nannte Uebel als ſolche empfunden werden müſſen;<lb/> die Römer des vierten und fünften Jahrhunderts<lb/> nach Chriſtus haben auch nicht daran gedacht, daß<lb/> wir ſie wegen ihres tiefen Verfalls bedauern wür-<lb/> den. Im Ganzen aber iſt doch nicht zu läugnen,<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [79/0089]
verſieht eigentlich nur Schreibersdienſt bey dem Ge-
richtsgebrauch. So iſt es in Frankreich in der That,
und eine von dem Gerichtsgebrauch verſchiedene The-
orie exiſtirt da eigentlich nicht, ſo daß alles, was
über die Unſicherheit des praktiſchen Rechts geſagt
worden iſt, auch die Theorie trifft. Die Lehranſtal-
ten allein haben ihrer Natur nach eine ganz theore-
tiſche Form: von dieſen wird im folgenden Abſchnitt
bequemer geſprochen werden können.
Allerdings können einige Umſtände eintreten,
wodurch der Zuſtand der praktiſchen Rechtspflege
günſtiger ausfällt, als hier angedeutet worden iſt.
Durch Unkenntniß und Geiſtesträgheit kann es dahin
kommen, daß einzelne Quellen und Schriftſteller in
vielen Gerichten gleichförmig befolgt werden, ſo z. B.
kann man die coutume von Paris mit ihrem Com-
mentator Ferriere weit und breit bequem finden,
auch wo ſie ſonſt nicht gegolten hat. Auch mögen
in der alten jurisprudence gar manche Sätze ziemlich
allgemein angenommen geweſen ſeyn. Vielleicht iſt es
etwas der Art, was man ſich unter dem oben ge-
nannten droit commun (S. 74) denkt. Ferner
muß man nicht glauben, daß gerade alle hier ge-
nannte Uebel als ſolche empfunden werden müſſen;
die Römer des vierten und fünften Jahrhunderts
nach Chriſtus haben auch nicht daran gedacht, daß
wir ſie wegen ihres tiefen Verfalls bedauern wür-
den. Im Ganzen aber iſt doch nicht zu läugnen,
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |