Savigny, Friedrich Carl von: Vom Beruf unsrer Zeit für Gesetzgebung und Rechtswissenschaft. Heidelberg, 1814.gegen das Urtheil 1). In der neuesten Ausgabe 1) Landrecht Einl. §. 47. 48. 2) Erster Anhang zum Landrecht. Berlin 1803. §. 2. 3) Landrecht Einl. §. 50.
gegen das Urtheil 1). In der neueſten Ausgabe 1) Landrecht Einl. §. 47. 48. 2) Erſter Anhang zum Landrecht. Berlin 1803. §. 2. 3) Landrecht Einl. §. 50.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <p><pb facs="#f0099" n="89"/> gegen das Urtheil <note place="foot" n="1)">Landrecht Einl. §. 47. 48.</note>. In der neueſten Ausgabe<lb/> des Landrechts aber iſt auch dieſe beſchränkte Anfrage<lb/> aufgehoben, und die Interpretation des Richters für<lb/> jede Art von Fällen geſtattet <note place="foot" n="2)">Erſter Anhang zum Landrecht. Berlin 1803. §. 2.</note>. Dadurch iſt denn<lb/> allerdings die ganze Lage des Richters anders, als<lb/> Friedrich <hi rendition="#aq">II.</hi> ſie gedacht zu haben ſcheint, und dem<lb/> ganzen Richteramte wird dadurch ein mehr wiſſen-<lb/> ſchaftlicher und weniger mechaniſcher Character zuer-<lb/> kannt. Dennoch iſt dieſes nur eine einzelne Abwei-<lb/> chung von der Regel, es ſoll offenbar nur von den<lb/> als ſelten gedachten Ausnahmen gelten, in welchen<lb/> ein unmittelbar beſtimmendes Geſetz fehlen würde, ja<lb/> ein Fall dieſer Art ſoll, ſobald er vorkommt, ange-<lb/> zeigt und durch ein neues Geſetz entſchieden werden <note place="foot" n="3)">Landrecht Einl. §. 50.</note>.<lb/> Die eigentliche Tendenz des beſtehenden Geſetzes ſelbſt<lb/> alſo geht auch jetzt noch darauf, daß die einzelnen<lb/> Rechtsfälle als ſolche vollſtändig aufgezählt, und ein-<lb/> zeln entſchieden werden. Und gerade darin iſt die<lb/> Methode des Landrechts der oben beſchriebenen, wel-<lb/> che wir in den übrig gebliebenen Schriften der<lb/> Römiſchen Juriſten finden, entgegen geſetzt; nicht<lb/> zum Vortheil des Landrechts, wie es mir ſcheint.<lb/></p> </div> </body> </text> </TEI> [89/0099]
gegen das Urtheil 1). In der neueſten Ausgabe
des Landrechts aber iſt auch dieſe beſchränkte Anfrage
aufgehoben, und die Interpretation des Richters für
jede Art von Fällen geſtattet 2). Dadurch iſt denn
allerdings die ganze Lage des Richters anders, als
Friedrich II. ſie gedacht zu haben ſcheint, und dem
ganzen Richteramte wird dadurch ein mehr wiſſen-
ſchaftlicher und weniger mechaniſcher Character zuer-
kannt. Dennoch iſt dieſes nur eine einzelne Abwei-
chung von der Regel, es ſoll offenbar nur von den
als ſelten gedachten Ausnahmen gelten, in welchen
ein unmittelbar beſtimmendes Geſetz fehlen würde, ja
ein Fall dieſer Art ſoll, ſobald er vorkommt, ange-
zeigt und durch ein neues Geſetz entſchieden werden 3).
Die eigentliche Tendenz des beſtehenden Geſetzes ſelbſt
alſo geht auch jetzt noch darauf, daß die einzelnen
Rechtsfälle als ſolche vollſtändig aufgezählt, und ein-
zeln entſchieden werden. Und gerade darin iſt die
Methode des Landrechts der oben beſchriebenen, wel-
che wir in den übrig gebliebenen Schriften der
Römiſchen Juriſten finden, entgegen geſetzt; nicht
zum Vortheil des Landrechts, wie es mir ſcheint.
1) Landrecht Einl. §. 47. 48.
2) Erſter Anhang zum Landrecht. Berlin 1803. §. 2.
3) Landrecht Einl. §. 50.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |