Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 22. Aussprüche der Römer über die Rechtsquellen im Allg. heutige Römische Recht zum Standpunct des gegenwär-tigen Werks gewählt worden ist (§ 1). Denn da von diesem Standpunct aus sowohl eine unmittelbare Anwen- dung möglich wird in den Ländern, worin die früheren Rechtsquellen herrschend geblieben sind, als auch eine gründliche Einsicht in die neuen Gesetzbücher, da wo diese eingeführt wurden, so ist dieser Standpunkt überhaupt der fruchtbarste zur Belebung der juristischen Wissenschaft und der mit ihr zusammenhängenden Praxis. §. 22. Aussprüche der Römer über die Rechtsquellen im Allgemeinen (a). Mit dieser Darstellung der Natur unsrer Rechtsquellen Der Aufzählung der Rechtsquellen, wie sie sich in (a) Puchta Gewohnheitsrecht Buch 1. Besonders Cap. 4. 5. 6.
§. 22. Ausſprüche der Römer über die Rechtsquellen im Allg. heutige Römiſche Recht zum Standpunct des gegenwär-tigen Werks gewählt worden iſt (§ 1). Denn da von dieſem Standpunct aus ſowohl eine unmittelbare Anwen- dung möglich wird in den Ländern, worin die früheren Rechtsquellen herrſchend geblieben ſind, als auch eine gründliche Einſicht in die neuen Geſetzbücher, da wo dieſe eingeführt wurden, ſo iſt dieſer Standpunkt überhaupt der fruchtbarſte zur Belebung der juriſtiſchen Wiſſenſchaft und der mit ihr zuſammenhängenden Praxis. §. 22. Ausſprüche der Römer über die Rechtsquellen im Allgemeinen (a). Mit dieſer Darſtellung der Natur unſrer Rechtsquellen Der Aufzählung der Rechtsquellen, wie ſie ſich in (a) Puchta Gewohnheitsrecht Buch 1. Beſonders Cap. 4. 5. 6.
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§. 22. Ausſprüche der Römer über die Rechtsquellen im Allg.
heutige Römiſche Recht zum Standpunct des gegenwär-
tigen Werks gewählt worden iſt (§ 1). Denn da von
dieſem Standpunct aus ſowohl eine unmittelbare Anwen-
dung möglich wird in den Ländern, worin die früheren
Rechtsquellen herrſchend geblieben ſind, als auch eine
gründliche Einſicht in die neuen Geſetzbücher, da wo dieſe
eingeführt wurden, ſo iſt dieſer Standpunkt überhaupt
der fruchtbarſte zur Belebung der juriſtiſchen Wiſſenſchaft
und der mit ihr zuſammenhängenden Praxis.
§. 22.
Ausſprüche der Römer über die Rechtsquellen im
Allgemeinen (a).
Mit dieſer Darſtellung der Natur unſrer Rechtsquellen
ſind nun noch die Ausſprüche der Römer über denſelben
Gegenſtand zu vergleichen. Welche Bedeutung wir dieſen
Ausſprüchen beyzulegen haben, wird erſt, nachdem ſie
ſelbſt zuſammengeſtellt ſind, unterſucht werden können.
Auch im canoniſchen Recht und in den Reichsgeſetzen fin-
det ſich Einiges, was dahin gehört, aber ſo Weniges,
daß es füglich als Anhang den Äußerungen des Römi-
ſchen Rechts hinzugefügt werden kann.
Der Aufzählung der Rechtsquellen, wie ſie ſich in
mehreren Stellen der Römiſchen Juriſten findet, liegt
kein beſtimmter Begriff derſelben zum Grund. Sie faſſen
vielmehr blos die Formen der äußeren Erſcheinung des
(a) Puchta Gewohnheitsrecht Buch 1. Beſonders Cap. 4. 5. 6.
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