Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. mußte sich hierin der Gesichtskreis erweitern, und aufdiesem Wege kam man unvermerkt zu dem abstracteren Begriff eines den Römern mit allen fremden Völkern, also allen Menschen, gemeinschaftlichen Rechts (o). Die- ser Begriff war zunächst aus der Erfahrung geschöpft, und insofern nicht völlig begründet, als sich doch die Rö- mer über die Unvollständigkeit ihrer Induction nicht täu- schen konnten; denn theils kannten sie nicht alle Völker, theils wurde gewiß nicht bey jedem Satz des Jus gen- tium ängstlich nachgeforscht, ob er auch wirklich bey allen bekannten Völkern gelte. Dennoch war es natürlich, auch bey dieser nur relativen Allgemeinheit auf den Entste- hungsgrund derselben zurück zu gehen, und diesen fand man denn im Allgemeinen in der naturalis ratio, d. h. in dem der menschlichen Natur eingepflanzten gemeinsamen Rechtsbewußtseyn (p), wovon wieder die Unveränderlich- keit dieses Rechts als eine nothwendige Folge angesehen wurde (q). Jedoch begnügte man sich, diesen Entstehungs- grund im Allgemeinen anzuerkennen, ohne die einzelnen Sätze des Jus gentium von dieser Seite einer Prüfung zu unterwerfen. (o) "Omnes homines", "om- nes gentes", "gentes humanae" Gajus I § 1. L. 9. L. 1 § 4 de J. et J. (1. 1.). (p) Gajus I § 1. 189. II § 66. 69. 79., L. 9 de J. et J. (1. 1.). L. 1 pr. de adqu. rer. dom. (41. 1.). -- In den rhetorischen Schriften heißt es gewöhnlicher blos Natura (Note I). -- Die allgemeinere Wurzel dieser An- sicht ist schon oben nachgewiesen worden, am Ende des § 8. (q) L. 11 de J. et J. (1. 1.)
§ 11. J. de j. nat. (1. 2.). Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. mußte ſich hierin der Geſichtskreis erweitern, und aufdieſem Wege kam man unvermerkt zu dem abſtracteren Begriff eines den Römern mit allen fremden Völkern, alſo allen Menſchen, gemeinſchaftlichen Rechts (o). Die- ſer Begriff war zunächſt aus der Erfahrung geſchöpft, und inſofern nicht völlig begründet, als ſich doch die Rö- mer über die Unvollſtändigkeit ihrer Induction nicht täu- ſchen konnten; denn theils kannten ſie nicht alle Völker, theils wurde gewiß nicht bey jedem Satz des Jus gen- tium ängſtlich nachgeforſcht, ob er auch wirklich bey allen bekannten Völkern gelte. Dennoch war es natürlich, auch bey dieſer nur relativen Allgemeinheit auf den Entſte- hungsgrund derſelben zurück zu gehen, und dieſen fand man denn im Allgemeinen in der naturalis ratio, d. h. in dem der menſchlichen Natur eingepflanzten gemeinſamen Rechtsbewußtſeyn (p), wovon wieder die Unveränderlich- keit dieſes Rechts als eine nothwendige Folge angeſehen wurde (q). Jedoch begnügte man ſich, dieſen Entſtehungs- grund im Allgemeinen anzuerkennen, ohne die einzelnen Sätze des Jus gentium von dieſer Seite einer Prüfung zu unterwerfen. (o) „Omnes homines”, „om- nes gentes”, „gentes humanae” Gajus I § 1. L. 9. L. 1 § 4 de J. et J. (1. 1.). (p) Gajus I § 1. 189. II § 66. 69. 79., L. 9 de J. et J. (1. 1.). L. 1 pr. de adqu. rer. dom. (41. 1.). — In den rhetoriſchen Schriften heißt es gewöhnlicher blos Natura (Note I). — Die allgemeinere Wurzel dieſer An- ſicht iſt ſchon oben nachgewieſen worden, am Ende des § 8. (q) L. 11 de J. et J. (1. 1.)
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Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
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dieſem Wege kam man unvermerkt zu dem abſtracteren
Begriff eines den Römern mit allen fremden Völkern,
alſo allen Menſchen, gemeinſchaftlichen Rechts (o). Die-
ſer Begriff war zunächſt aus der Erfahrung geſchöpft,
und inſofern nicht völlig begründet, als ſich doch die Rö-
mer über die Unvollſtändigkeit ihrer Induction nicht täu-
ſchen konnten; denn theils kannten ſie nicht alle Völker,
theils wurde gewiß nicht bey jedem Satz des Jus gen-
tium ängſtlich nachgeforſcht, ob er auch wirklich bey allen
bekannten Völkern gelte. Dennoch war es natürlich, auch
bey dieſer nur relativen Allgemeinheit auf den Entſte-
hungsgrund derſelben zurück zu gehen, und dieſen fand
man denn im Allgemeinen in der naturalis ratio, d. h. in
dem der menſchlichen Natur eingepflanzten gemeinſamen
Rechtsbewußtſeyn (p), wovon wieder die Unveränderlich-
keit dieſes Rechts als eine nothwendige Folge angeſehen
wurde (q). Jedoch begnügte man ſich, dieſen Entſtehungs-
grund im Allgemeinen anzuerkennen, ohne die einzelnen
Sätze des Jus gentium von dieſer Seite einer Prüfung
zu unterwerfen.
(o) „Omnes homines”, „om-
nes gentes”, „gentes humanae”
Gajus I § 1. L. 9. L. 1 § 4 de
J. et J. (1. 1.).
(p) Gajus I § 1. 189. II § 66.
69. 79., L. 9 de J. et J. (1. 1.).
L. 1 pr. de adqu. rer. dom.
(41. 1.). — In den rhetoriſchen
Schriften heißt es gewöhnlicher
blos Natura (Note I). — Die
allgemeinere Wurzel dieſer An-
ſicht iſt ſchon oben nachgewieſen
worden, am Ende des § 8.
(q) L. 11 de J. et J. (1. 1.)
§ 11. J. de j. nat. (1. 2.).
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