Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. Erklärung (§ 22), es wirkt nicht nur mit eben so entschiedenerKraft, sondern auch in derselben Weise, wie eine Lex, so daß es durch seine Natur nicht auf einen bestimmten Amtsspren- gel, noch auf bestimmte Zeit, wie das jus honorarium, ein- geschränkt ist. Mit dieser Eigenschaft steht aber die Mög- lichkeit eines partikulären Gewohnheitsrechts keinesweges im Widerspruch, gerade so wie ja auch ein Gesetz für eine einzelne Stadt oder Provinz erlassen werden kann. Diese Wirkung kann sich auf eine zwiefache Weise (o) L. 38 de leg. (1. 3.). (p) L. 32 pr. L. 33 de leg. (1. 3.). Vgl. Puchta I. S. 87. (q) L. 32 pr. de leg. (1. 3.)
"si qua in re hoc defecerit ... tunc jus, quo urbs Roma uti- tur, servari oportet." Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. Erklärung (§ 22), es wirkt nicht nur mit eben ſo entſchiedenerKraft, ſondern auch in derſelben Weiſe, wie eine Lex, ſo daß es durch ſeine Natur nicht auf einen beſtimmten Amtsſpren- gel, noch auf beſtimmte Zeit, wie das jus honorarium, ein- geſchränkt iſt. Mit dieſer Eigenſchaft ſteht aber die Mög- lichkeit eines partikulären Gewohnheitsrechts keinesweges im Widerſpruch, gerade ſo wie ja auch ein Geſetz für eine einzelne Stadt oder Provinz erlaſſen werden kann. Dieſe Wirkung kann ſich auf eine zwiefache Weiſe (o) L. 38 de leg. (1. 3.). (p) L. 32 pr. L. 33 de leg. (1. 3.). Vgl. Puchta I. S. 87. (q) L. 32 pr. de leg. (1. 3.)
„si qua in re hoc defecerit … tunc jus, quo urbs Roma uti- tur, servari oportet.” <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0206" n="150"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">I.</hi> Quellen. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Quellen des heutigen R. R.</fw><lb/> Erklärung (§ 22), es wirkt nicht nur mit eben ſo entſchiedener<lb/> Kraft, ſondern auch in derſelben Weiſe, wie eine Lex, ſo daß<lb/> es durch ſeine Natur nicht auf einen beſtimmten Amtsſpren-<lb/> gel, noch auf beſtimmte Zeit, wie das <hi rendition="#aq">jus honorarium,</hi> ein-<lb/> geſchränkt iſt. Mit dieſer Eigenſchaft ſteht aber die Mög-<lb/> lichkeit eines partikulären Gewohnheitsrechts keinesweges<lb/> im Widerſpruch, gerade ſo wie ja auch ein Geſetz für<lb/> eine einzelne Stadt oder Provinz erlaſſen werden kann.</p><lb/> <p>Dieſe Wirkung kann ſich auf eine zwiefache Weiſe<lb/> äußern. Zuerſt als bloße Ergänzung, wenn der Ausdruck<lb/> des Geſetzes unbeſtimmt oder zweydeutig iſt <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 38 <hi rendition="#i">de leg.</hi></hi> (1. 3.).</note>, oder wenn<lb/> es über eine Rechtsfrage an einer geſetzlichen Beſtimmung<lb/> gänzlich fehlt <note place="foot" n="(p)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 32 <hi rendition="#i">pr. L.</hi> 33 <hi rendition="#i">de leg.</hi></hi><lb/> (1. 3.). Vgl. <hi rendition="#g">Puchta</hi> <hi rendition="#aq">I.</hi> S. 87.</note>. Dieſes letzte kann nun beſonders in<lb/> ſolchen Fällen des ſtädtiſchen Verkehrs Bedürfniß ſeyn,<lb/> worin es durchaus nöthig iſt, irgend eine feſte Beſtimmung<lb/> zu haben, während der Inhalt dieſer Beſtimmung ziem-<lb/> lich gleichgültig ſeyn kann. Fehlt es einer Stadt in ſol-<lb/> chen Fällen an einer beſtimmten Gewohnheit, ſo ſoll die<lb/> Gewohnheit der Stadt Rom befolgt werden <note place="foot" n="(q)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 32 <hi rendition="#i">pr. de leg.</hi> (1. 3.)<lb/> „si qua in re hoc defecerit …<lb/> tunc jus, quo urbs Roma uti-<lb/> tur, servari oportet.”</hi></note>, was nicht<lb/> blos in ihrer Würde als der erſten Stadt des Reichs<lb/> gegründet war, ſondern noch mehr darin, daß ſie urſprüng-<lb/> lich die Nation in ſich ſchloß. In einer Zeit alſo, worin<lb/> die Nation als Ganzes, wegen ihrer unbeſtimmten Aus-<lb/> breitung, eines gemeinſamen Rechtsbewußtſeyns weniger<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [150/0206]
Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
Erklärung (§ 22), es wirkt nicht nur mit eben ſo entſchiedener
Kraft, ſondern auch in derſelben Weiſe, wie eine Lex, ſo daß
es durch ſeine Natur nicht auf einen beſtimmten Amtsſpren-
gel, noch auf beſtimmte Zeit, wie das jus honorarium, ein-
geſchränkt iſt. Mit dieſer Eigenſchaft ſteht aber die Mög-
lichkeit eines partikulären Gewohnheitsrechts keinesweges
im Widerſpruch, gerade ſo wie ja auch ein Geſetz für
eine einzelne Stadt oder Provinz erlaſſen werden kann.
Dieſe Wirkung kann ſich auf eine zwiefache Weiſe
äußern. Zuerſt als bloße Ergänzung, wenn der Ausdruck
des Geſetzes unbeſtimmt oder zweydeutig iſt (o), oder wenn
es über eine Rechtsfrage an einer geſetzlichen Beſtimmung
gänzlich fehlt (p). Dieſes letzte kann nun beſonders in
ſolchen Fällen des ſtädtiſchen Verkehrs Bedürfniß ſeyn,
worin es durchaus nöthig iſt, irgend eine feſte Beſtimmung
zu haben, während der Inhalt dieſer Beſtimmung ziem-
lich gleichgültig ſeyn kann. Fehlt es einer Stadt in ſol-
chen Fällen an einer beſtimmten Gewohnheit, ſo ſoll die
Gewohnheit der Stadt Rom befolgt werden (q), was nicht
blos in ihrer Würde als der erſten Stadt des Reichs
gegründet war, ſondern noch mehr darin, daß ſie urſprüng-
lich die Nation in ſich ſchloß. In einer Zeit alſo, worin
die Nation als Ganzes, wegen ihrer unbeſtimmten Aus-
breitung, eines gemeinſamen Rechtsbewußtſeyns weniger
(o) L. 38 de leg. (1. 3.).
(p) L. 32 pr. L. 33 de leg.
(1. 3.). Vgl. Puchta I. S. 87.
(q) L. 32 pr. de leg. (1. 3.)
„si qua in re hoc defecerit …
tunc jus, quo urbs Roma uti-
tur, servari oportet.”
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |