Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 26. Aussprüche der Römer über das wissenschaftliche Recht. sehen wurden (g). Hält man aber damit das erwähnteVerbot zusammen, so ist es unzweifelhaft, wie dieser Un- terricht gemeynt war. Gewiß nicht als Verarbeitung der Rechtsbücher durch freye Geistesthätigkeit der Lehrer, wo- durch eine verwandte Thätigkeit auch in den Schülern erregt, und so eine lebendige Wissenschaft erhalten wor- den wäre: denn ein solches Verfahren hätte mit dem Zweck jenes Verbots in offenbarem Widerspruch gestanden. Viel- mehr mußte der ganze Unterricht in einem mechanischen Einlernen bestehen, und das Verdienst der Lehrer mußte sich darauf beschränken, den ungeübten Schülern die sub- jectiven Schwierigkeiten überwinden zu helfen, die in der Unbekanntschaft mit einem ihnen fremden Stoff von so großem Umfang liegen mußten. Allen diesen Anordnun- gen also lag der Eine Gedanke zum Grunde, die hier ausgewählte und geordnete geistige Production der Vor- fahren sey für den Rechtszustand ausreichend: jede neue Production sey dafür nicht nöthig, und könne das jetzt gegründete Werk nur wieder verderben. Manche mögen wohl diese Ansichten in ihrem buch- (g) Const. Omnem.
§. 26. Ausſprüche der Römer über das wiſſenſchaftliche Recht. ſehen wurden (g). Hält man aber damit das erwähnteVerbot zuſammen, ſo iſt es unzweifelhaft, wie dieſer Un- terricht gemeynt war. Gewiß nicht als Verarbeitung der Rechtsbücher durch freye Geiſtesthätigkeit der Lehrer, wo- durch eine verwandte Thätigkeit auch in den Schülern erregt, und ſo eine lebendige Wiſſenſchaft erhalten wor- den wäre: denn ein ſolches Verfahren hätte mit dem Zweck jenes Verbots in offenbarem Widerſpruch geſtanden. Viel- mehr mußte der ganze Unterricht in einem mechaniſchen Einlernen beſtehen, und das Verdienſt der Lehrer mußte ſich darauf beſchränken, den ungeübten Schülern die ſub- jectiven Schwierigkeiten überwinden zu helfen, die in der Unbekanntſchaft mit einem ihnen fremden Stoff von ſo großem Umfang liegen mußten. Allen dieſen Anordnun- gen alſo lag der Eine Gedanke zum Grunde, die hier ausgewählte und geordnete geiſtige Production der Vor- fahren ſey für den Rechtszuſtand ausreichend: jede neue Production ſey dafür nicht nöthig, und könne das jetzt gegründete Werk nur wieder verderben. Manche mögen wohl dieſe Anſichten in ihrem buch- (g) Const. Omnem.
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§. 26. Ausſprüche der Römer über das wiſſenſchaftliche Recht.
ſehen wurden (g). Hält man aber damit das erwähnte
Verbot zuſammen, ſo iſt es unzweifelhaft, wie dieſer Un-
terricht gemeynt war. Gewiß nicht als Verarbeitung der
Rechtsbücher durch freye Geiſtesthätigkeit der Lehrer, wo-
durch eine verwandte Thätigkeit auch in den Schülern
erregt, und ſo eine lebendige Wiſſenſchaft erhalten wor-
den wäre: denn ein ſolches Verfahren hätte mit dem Zweck
jenes Verbots in offenbarem Widerſpruch geſtanden. Viel-
mehr mußte der ganze Unterricht in einem mechaniſchen
Einlernen beſtehen, und das Verdienſt der Lehrer mußte
ſich darauf beſchränken, den ungeübten Schülern die ſub-
jectiven Schwierigkeiten überwinden zu helfen, die in der
Unbekanntſchaft mit einem ihnen fremden Stoff von ſo
großem Umfang liegen mußten. Allen dieſen Anordnun-
gen alſo lag der Eine Gedanke zum Grunde, die hier
ausgewählte und geordnete geiſtige Production der Vor-
fahren ſey für den Rechtszuſtand ausreichend: jede neue
Production ſey dafür nicht nöthig, und könne das jetzt
gegründete Werk nur wieder verderben.
Manche mögen wohl dieſe Anſichten in ihrem buch-
ſtäblichen Sinn allzu ſeltſam finden, und daher nach einer
figürlichen oder mildernden Deutung ſuchen: wie ich glaube,
mit Unrecht. Als Juſtinian zur Regierung kam, hörte
er wahrſcheinlich eben ſo laute Stimmen über die heilloſe
Verwirrung des Rechts, und über das dringende Bedürf-
niß einer durchgreifenden Reform, wie K. Friedrich II.
(g) Const. Omnem.
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