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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 29. Ansichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortsetzung.
§. 29.
Ansichten der Neueren von den Rechtsquellen.
Fortsetzung
.

Die Bedingungen, die man für die Entstehung des
Gewohnheitsrechts anzunehmen pflegt, beziehen sich durch-
aus auf die Natur derjenigen einzelnen Handlungen, aus
welchen man dasselbe stets hervorgehen läßt (§ 28). Sie
haben daher auch nur eine einseitige Anwendbarkeit auf
das partikuläre Gewohnheitsrecht, und selbst bey diesem
dürfen die einzelnen Handlungen nicht eigentlich als Ent-
stehungsgründe, sondern vielmehr als Erscheinungen oder
Kennzeichen einer vorhandenen gemeinsamen Rechtsüber-
zeugung angesehen werden. Mit diesen Modificationen
aber kann jenen Bedingungen allerdings Wahrheit zuge-
schrieben werden, so daß sie einzeln geprüft und festgestellt
werden müssen. Es sollen nämlich, wie man behauptet,
jene Handlungen, um zur Begründung eines Gewohnheits-
rechts tauglich zu seyn, folgende Eigenschaften an sich tragen.

1) Es sollen mehrere Handlungen seyn. Wie viele,
war lange bestritten. Eine sollte gewiß nicht hinreichen,
Zwey in der Regel auch nicht, doch ausnahmsweise möch-
ten sie gelten. Endlich neigten die Meisten dahin, Alles
dem richterlichen Ermessen zu überlassen, wobey man es
denn auch bewenden lassen kann. Der Richter wird, nach
der verschiedenen Beschaffenheit der Handlungen, bald
mehr, bald weniger fordern, und dabey stets den Gesichts-

§. 29. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung.
§. 29.
Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen.
Fortſetzung
.

Die Bedingungen, die man für die Entſtehung des
Gewohnheitsrechts anzunehmen pflegt, beziehen ſich durch-
aus auf die Natur derjenigen einzelnen Handlungen, aus
welchen man daſſelbe ſtets hervorgehen läßt (§ 28). Sie
haben daher auch nur eine einſeitige Anwendbarkeit auf
das partikuläre Gewohnheitsrecht, und ſelbſt bey dieſem
dürfen die einzelnen Handlungen nicht eigentlich als Ent-
ſtehungsgründe, ſondern vielmehr als Erſcheinungen oder
Kennzeichen einer vorhandenen gemeinſamen Rechtsüber-
zeugung angeſehen werden. Mit dieſen Modificationen
aber kann jenen Bedingungen allerdings Wahrheit zuge-
ſchrieben werden, ſo daß ſie einzeln geprüft und feſtgeſtellt
werden müſſen. Es ſollen nämlich, wie man behauptet,
jene Handlungen, um zur Begründung eines Gewohnheits-
rechts tauglich zu ſeyn, folgende Eigenſchaften an ſich tragen.

1) Es ſollen mehrere Handlungen ſeyn. Wie viele,
war lange beſtritten. Eine ſollte gewiß nicht hinreichen,
Zwey in der Regel auch nicht, doch ausnahmsweiſe möch-
ten ſie gelten. Endlich neigten die Meiſten dahin, Alles
dem richterlichen Ermeſſen zu überlaſſen, wobey man es
denn auch bewenden laſſen kann. Der Richter wird, nach
der verſchiedenen Beſchaffenheit der Handlungen, bald
mehr, bald weniger fordern, und dabey ſtets den Geſichts-

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[171/0227] §. 29. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung. §. 29. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung. Die Bedingungen, die man für die Entſtehung des Gewohnheitsrechts anzunehmen pflegt, beziehen ſich durch- aus auf die Natur derjenigen einzelnen Handlungen, aus welchen man daſſelbe ſtets hervorgehen läßt (§ 28). Sie haben daher auch nur eine einſeitige Anwendbarkeit auf das partikuläre Gewohnheitsrecht, und ſelbſt bey dieſem dürfen die einzelnen Handlungen nicht eigentlich als Ent- ſtehungsgründe, ſondern vielmehr als Erſcheinungen oder Kennzeichen einer vorhandenen gemeinſamen Rechtsüber- zeugung angeſehen werden. Mit dieſen Modificationen aber kann jenen Bedingungen allerdings Wahrheit zuge- ſchrieben werden, ſo daß ſie einzeln geprüft und feſtgeſtellt werden müſſen. Es ſollen nämlich, wie man behauptet, jene Handlungen, um zur Begründung eines Gewohnheits- rechts tauglich zu ſeyn, folgende Eigenſchaften an ſich tragen. 1) Es ſollen mehrere Handlungen ſeyn. Wie viele, war lange beſtritten. Eine ſollte gewiß nicht hinreichen, Zwey in der Regel auch nicht, doch ausnahmsweiſe möch- ten ſie gelten. Endlich neigten die Meiſten dahin, Alles dem richterlichen Ermeſſen zu überlaſſen, wobey man es denn auch bewenden laſſen kann. Der Richter wird, nach der verſchiedenen Beſchaffenheit der Handlungen, bald mehr, bald weniger fordern, und dabey ſtets den Geſichts-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 171. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/227>, abgerufen am 24.11.2024.