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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
punkt fest halten, daß durch die Mehrheit der Handlungen
der Einfluß des Individuellen und Zufälligen abgewehrt
werden soll, welches den täuschenden Schein einer aus
gemeinsamer Rechtsüberzeugung hervorgehenden Handlung
annehmen kann (a).

2) Gleichförmige, ununterbrochene Handlungen; das
heißt, die Gewohnheit wird gestört, wenn zwischen jenen
Handlungen andere, auf entgegengesetzter Regel beruhende,
vorgekommen sind. Diese Bestimmung ist unbedenklich (b).

3) Die Handlungen sollen sich lange Zeit hindurch
wiederholen. Die Länge der Zeit war ganz besonders
bestritten. Einige forderten 100 Jahre, weil irgendwo
einmal der Ausdruck longaevum diese Bedeutung hat.
Weit mehrere aber dachten, nach dem Ausdruck des cano-
nischen Rechts, an die gewöhnliche Verjährungszeit, und
zwar longum tempus, also 10 Jahre, denn von 20 Jahren
sollte nicht die Rede seyn, weil der Fürst oder das Volk,
gegen welche gleichsam das neue Recht erworben werde,
stets gegenwärtig seyen. Nur gegen das canonische Recht,
also gegen die Kirche, wurden 40 Jahre verlangt, gegen
den Landesherrn eine unvordenkliche Zeit. Späterhin
haben sich die Meisten dahin geeinigt, gar keine bestimmte
Zeit anzunehmen, sondern Alles dem richterlichen Ermessen
zu überlassen, wobey man sich denn beruhigen kann. Auch

(a) Lauterbach I. 3. § 36,
Müller ad Struv. I
3. § 20,
Glück I § 86 N. I. Besonders
aber Puchta Gewohnheitsrecht
II. S. 79 fg. S. 85.
(b) Puchta II. S. 89 fg.

Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
punkt feſt halten, daß durch die Mehrheit der Handlungen
der Einfluß des Individuellen und Zufälligen abgewehrt
werden ſoll, welches den täuſchenden Schein einer aus
gemeinſamer Rechtsüberzeugung hervorgehenden Handlung
annehmen kann (a).

2) Gleichförmige, ununterbrochene Handlungen; das
heißt, die Gewohnheit wird geſtört, wenn zwiſchen jenen
Handlungen andere, auf entgegengeſetzter Regel beruhende,
vorgekommen ſind. Dieſe Beſtimmung iſt unbedenklich (b).

3) Die Handlungen ſollen ſich lange Zeit hindurch
wiederholen. Die Länge der Zeit war ganz beſonders
beſtritten. Einige forderten 100 Jahre, weil irgendwo
einmal der Ausdruck longaevum dieſe Bedeutung hat.
Weit mehrere aber dachten, nach dem Ausdruck des cano-
niſchen Rechts, an die gewöhnliche Verjährungszeit, und
zwar longum tempus, alſo 10 Jahre, denn von 20 Jahren
ſollte nicht die Rede ſeyn, weil der Fürſt oder das Volk,
gegen welche gleichſam das neue Recht erworben werde,
ſtets gegenwärtig ſeyen. Nur gegen das canoniſche Recht,
alſo gegen die Kirche, wurden 40 Jahre verlangt, gegen
den Landesherrn eine unvordenkliche Zeit. Späterhin
haben ſich die Meiſten dahin geeinigt, gar keine beſtimmte
Zeit anzunehmen, ſondern Alles dem richterlichen Ermeſſen
zu überlaſſen, wobey man ſich denn beruhigen kann. Auch

(a) Lauterbach I. 3. § 36,
Müller ad Struv. I
3. § 20,
Glück I § 86 N. I. Beſonders
aber Puchta Gewohnheitsrecht
II. S. 79 fg. S. 85.
(b) Puchta II. S. 89 fg.
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[172/0228] Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. punkt feſt halten, daß durch die Mehrheit der Handlungen der Einfluß des Individuellen und Zufälligen abgewehrt werden ſoll, welches den täuſchenden Schein einer aus gemeinſamer Rechtsüberzeugung hervorgehenden Handlung annehmen kann (a). 2) Gleichförmige, ununterbrochene Handlungen; das heißt, die Gewohnheit wird geſtört, wenn zwiſchen jenen Handlungen andere, auf entgegengeſetzter Regel beruhende, vorgekommen ſind. Dieſe Beſtimmung iſt unbedenklich (b). 3) Die Handlungen ſollen ſich lange Zeit hindurch wiederholen. Die Länge der Zeit war ganz beſonders beſtritten. Einige forderten 100 Jahre, weil irgendwo einmal der Ausdruck longaevum dieſe Bedeutung hat. Weit mehrere aber dachten, nach dem Ausdruck des cano- niſchen Rechts, an die gewöhnliche Verjährungszeit, und zwar longum tempus, alſo 10 Jahre, denn von 20 Jahren ſollte nicht die Rede ſeyn, weil der Fürſt oder das Volk, gegen welche gleichſam das neue Recht erworben werde, ſtets gegenwärtig ſeyen. Nur gegen das canoniſche Recht, alſo gegen die Kirche, wurden 40 Jahre verlangt, gegen den Landesherrn eine unvordenkliche Zeit. Späterhin haben ſich die Meiſten dahin geeinigt, gar keine beſtimmte Zeit anzunehmen, ſondern Alles dem richterlichen Ermeſſen zu überlaſſen, wobey man ſich denn beruhigen kann. Auch (a) Lauterbach I. 3. § 36, Müller ad Struv. I 3. § 20, Glück I § 86 N. I. Beſonders aber Puchta Gewohnheitsrecht II. S. 79 fg. S. 85. (b) Puchta II. S. 89 fg.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 172. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/228>, abgerufen am 21.11.2024.