Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. punkt fest halten, daß durch die Mehrheit der Handlungender Einfluß des Individuellen und Zufälligen abgewehrt werden soll, welches den täuschenden Schein einer aus gemeinsamer Rechtsüberzeugung hervorgehenden Handlung annehmen kann (a). 2) Gleichförmige, ununterbrochene Handlungen; das 3) Die Handlungen sollen sich lange Zeit hindurch (a) Lauterbach I. 3. § 36, Müller ad Struv. I 3. § 20, Glück I § 86 N. I. Besonders aber Puchta Gewohnheitsrecht II. S. 79 fg. S. 85. (b) Puchta II. S. 89 fg.
Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. punkt feſt halten, daß durch die Mehrheit der Handlungender Einfluß des Individuellen und Zufälligen abgewehrt werden ſoll, welches den täuſchenden Schein einer aus gemeinſamer Rechtsüberzeugung hervorgehenden Handlung annehmen kann (a). 2) Gleichförmige, ununterbrochene Handlungen; das 3) Die Handlungen ſollen ſich lange Zeit hindurch (a) Lauterbach I. 3. § 36, Müller ad Struv. I 3. § 20, Glück I § 86 N. I. Beſonders aber Puchta Gewohnheitsrecht II. S. 79 fg. S. 85. (b) Puchta II. S. 89 fg.
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0228" n="172"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">I.</hi> Quellen. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Quellen des heutigen R. R.</fw><lb/> punkt feſt halten, daß durch die Mehrheit der Handlungen<lb/> der Einfluß des Individuellen und Zufälligen abgewehrt<lb/> werden ſoll, welches den täuſchenden Schein einer aus<lb/> gemeinſamer Rechtsüberzeugung hervorgehenden Handlung<lb/> annehmen kann <note place="foot" n="(a)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Lauterbach</hi> I. 3. § 36,<lb/><hi rendition="#k">Müller</hi> ad Struv. I</hi> 3. § 20,<lb/><hi rendition="#g">Glück</hi> <hi rendition="#aq">I § 86 N. I.</hi> Beſonders<lb/> aber <hi rendition="#g">Puchta</hi> Gewohnheitsrecht<lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> S. 79 fg. S. 85.</note>.</p><lb/> <p>2) Gleichförmige, ununterbrochene Handlungen; das<lb/> heißt, die Gewohnheit wird geſtört, wenn zwiſchen jenen<lb/> Handlungen andere, auf entgegengeſetzter Regel beruhende,<lb/> vorgekommen ſind. Dieſe Beſtimmung iſt unbedenklich <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#g">Puchta</hi><hi rendition="#aq">II.</hi> S. 89 fg.</note>.</p><lb/> <p>3) Die Handlungen ſollen ſich lange Zeit hindurch<lb/> wiederholen. Die Länge der Zeit war ganz beſonders<lb/> beſtritten. Einige forderten 100 Jahre, weil irgendwo<lb/> einmal der Ausdruck <hi rendition="#aq">longaevum</hi> dieſe Bedeutung hat.<lb/> Weit mehrere aber dachten, nach dem Ausdruck des cano-<lb/> niſchen Rechts, an die gewöhnliche Verjährungszeit, und<lb/> zwar <hi rendition="#aq">longum tempus,</hi> alſo 10 Jahre, denn von 20 Jahren<lb/> ſollte nicht die Rede ſeyn, weil der Fürſt oder das Volk,<lb/> gegen welche gleichſam das neue Recht erworben werde,<lb/> ſtets gegenwärtig ſeyen. Nur gegen das canoniſche Recht,<lb/> alſo gegen die Kirche, wurden 40 Jahre verlangt, gegen<lb/> den Landesherrn eine unvordenkliche Zeit. Späterhin<lb/> haben ſich die Meiſten dahin geeinigt, gar keine beſtimmte<lb/> Zeit anzunehmen, ſondern Alles dem richterlichen Ermeſſen<lb/> zu überlaſſen, wobey man ſich denn beruhigen kann. Auch<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [172/0228]
Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
punkt feſt halten, daß durch die Mehrheit der Handlungen
der Einfluß des Individuellen und Zufälligen abgewehrt
werden ſoll, welches den täuſchenden Schein einer aus
gemeinſamer Rechtsüberzeugung hervorgehenden Handlung
annehmen kann (a).
2) Gleichförmige, ununterbrochene Handlungen; das
heißt, die Gewohnheit wird geſtört, wenn zwiſchen jenen
Handlungen andere, auf entgegengeſetzter Regel beruhende,
vorgekommen ſind. Dieſe Beſtimmung iſt unbedenklich (b).
3) Die Handlungen ſollen ſich lange Zeit hindurch
wiederholen. Die Länge der Zeit war ganz beſonders
beſtritten. Einige forderten 100 Jahre, weil irgendwo
einmal der Ausdruck longaevum dieſe Bedeutung hat.
Weit mehrere aber dachten, nach dem Ausdruck des cano-
niſchen Rechts, an die gewöhnliche Verjährungszeit, und
zwar longum tempus, alſo 10 Jahre, denn von 20 Jahren
ſollte nicht die Rede ſeyn, weil der Fürſt oder das Volk,
gegen welche gleichſam das neue Recht erworben werde,
ſtets gegenwärtig ſeyen. Nur gegen das canoniſche Recht,
alſo gegen die Kirche, wurden 40 Jahre verlangt, gegen
den Landesherrn eine unvordenkliche Zeit. Späterhin
haben ſich die Meiſten dahin geeinigt, gar keine beſtimmte
Zeit anzunehmen, ſondern Alles dem richterlichen Ermeſſen
zu überlaſſen, wobey man ſich denn beruhigen kann. Auch
(a) Lauterbach I. 3. § 36,
Müller ad Struv. I 3. § 20,
Glück I § 86 N. I. Beſonders
aber Puchta Gewohnheitsrecht
II. S. 79 fg. S. 85.
(b) Puchta II. S. 89 fg.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |