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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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§. 29. Ansichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortsetzung.
hier, wie bey der Mehrheit der Handlungen, kommt Alles
darauf an, zu verhüten, daß das Individuelle, Zufällige,
Vorübergehende durch den täuschenden Schein, den es
annehmen kann, fälschlich als Kennzeichen einer zum
Grund liegenden gemeinsamen Rechtsüberzeugung angese-
hen werde (c).

4) Daß zu solchen Handlungen besonders auch rich-
terliche Urtheile tauglich seyen, war allgemein anerkannt.
Dagegen behaupteten Manche, solche Urtheile seyen zu
einem Gewohnheitsrecht ganz unentbehrlich, was jedoch
von den Meisten mit Recht verworfen wurde (d). Allein
ganz unbedingt kann ich selbst die Zulässigkeit der Ur-
theile zu diesem Zweck nicht einräumen. Es gilt viel-
mehr von denselben das, was oben (§ 20) von den prak-
tischen Arbeiten der Juristen überhaupt, mit Unterschei-
dung der Fälle, gesagt worden ist. Sind also die Ur-
theile namentlich auf ein Gewohnheitsrecht gegründet, so
gelten sie als wichtige Zeugnisse für dessen Daseyn. Eben
so, wenn sie auch nur eine Rechtsregel überhaupt als
wahr und gewiß anerkennen, ohne sich über deren Her-
kunft bestimmter auszusprechen. Anders wenn sie eine
Rechtsregel aus theoretischen Gründen, und zwar aus
einer falschen Theorie, herleiten: denn nun haben sie selbst
nur den Character der Theorie, und es läßt sich aus ihnen

(c) Puchta II. S. 93 fg.
(d) Lauterbach I 3. § 35,
Müller ad Struv. I
3. § 20,
Glück I § 86 N. V. Guilleaume
a. a. O. § 31. Besonders Puchta
II. S. 31 fg.

§. 29. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung.
hier, wie bey der Mehrheit der Handlungen, kommt Alles
darauf an, zu verhüten, daß das Individuelle, Zufällige,
Vorübergehende durch den täuſchenden Schein, den es
annehmen kann, fälſchlich als Kennzeichen einer zum
Grund liegenden gemeinſamen Rechtsüberzeugung angeſe-
hen werde (c).

4) Daß zu ſolchen Handlungen beſonders auch rich-
terliche Urtheile tauglich ſeyen, war allgemein anerkannt.
Dagegen behaupteten Manche, ſolche Urtheile ſeyen zu
einem Gewohnheitsrecht ganz unentbehrlich, was jedoch
von den Meiſten mit Recht verworfen wurde (d). Allein
ganz unbedingt kann ich ſelbſt die Zuläſſigkeit der Ur-
theile zu dieſem Zweck nicht einräumen. Es gilt viel-
mehr von denſelben das, was oben (§ 20) von den prak-
tiſchen Arbeiten der Juriſten überhaupt, mit Unterſchei-
dung der Fälle, geſagt worden iſt. Sind alſo die Ur-
theile namentlich auf ein Gewohnheitsrecht gegründet, ſo
gelten ſie als wichtige Zeugniſſe für deſſen Daſeyn. Eben
ſo, wenn ſie auch nur eine Rechtsregel überhaupt als
wahr und gewiß anerkennen, ohne ſich über deren Her-
kunft beſtimmter auszuſprechen. Anders wenn ſie eine
Rechtsregel aus theoretiſchen Gründen, und zwar aus
einer falſchen Theorie, herleiten: denn nun haben ſie ſelbſt
nur den Character der Theorie, und es läßt ſich aus ihnen

(c) Puchta II. S. 93 fg.
(d) Lauterbach I 3. § 35,
Müller ad Struv. I
3. § 20,
Glück I § 86 N. V. Guilleaume
a. a. O. § 31. Beſonders Puchta
II. S. 31 fg.
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[173/0229] §. 29. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung. hier, wie bey der Mehrheit der Handlungen, kommt Alles darauf an, zu verhüten, daß das Individuelle, Zufällige, Vorübergehende durch den täuſchenden Schein, den es annehmen kann, fälſchlich als Kennzeichen einer zum Grund liegenden gemeinſamen Rechtsüberzeugung angeſe- hen werde (c). 4) Daß zu ſolchen Handlungen beſonders auch rich- terliche Urtheile tauglich ſeyen, war allgemein anerkannt. Dagegen behaupteten Manche, ſolche Urtheile ſeyen zu einem Gewohnheitsrecht ganz unentbehrlich, was jedoch von den Meiſten mit Recht verworfen wurde (d). Allein ganz unbedingt kann ich ſelbſt die Zuläſſigkeit der Ur- theile zu dieſem Zweck nicht einräumen. Es gilt viel- mehr von denſelben das, was oben (§ 20) von den prak- tiſchen Arbeiten der Juriſten überhaupt, mit Unterſchei- dung der Fälle, geſagt worden iſt. Sind alſo die Ur- theile namentlich auf ein Gewohnheitsrecht gegründet, ſo gelten ſie als wichtige Zeugniſſe für deſſen Daſeyn. Eben ſo, wenn ſie auch nur eine Rechtsregel überhaupt als wahr und gewiß anerkennen, ohne ſich über deren Her- kunft beſtimmter auszuſprechen. Anders wenn ſie eine Rechtsregel aus theoretiſchen Gründen, und zwar aus einer falſchen Theorie, herleiten: denn nun haben ſie ſelbſt nur den Character der Theorie, und es läßt ſich aus ihnen (c) Puchta II. S. 93 fg. (d) Lauterbach I 3. § 35, Müller ad Struv. I 3. § 20, Glück I § 86 N. V. Guilleaume a. a. O. § 31. Beſonders Puchta II. S. 31 fg.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 173. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/229>, abgerufen am 19.05.2024.