Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 29. Ansichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortsetzung. hier, wie bey der Mehrheit der Handlungen, kommt Allesdarauf an, zu verhüten, daß das Individuelle, Zufällige, Vorübergehende durch den täuschenden Schein, den es annehmen kann, fälschlich als Kennzeichen einer zum Grund liegenden gemeinsamen Rechtsüberzeugung angese- hen werde (c). 4) Daß zu solchen Handlungen besonders auch rich- (c) Puchta II. S. 93 fg. (d) Lauterbach I 3. § 35,
Müller ad Struv. I 3. § 20, Glück I § 86 N. V. Guilleaume a. a. O. § 31. Besonders Puchta II. S. 31 fg. §. 29. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung. hier, wie bey der Mehrheit der Handlungen, kommt Allesdarauf an, zu verhüten, daß das Individuelle, Zufällige, Vorübergehende durch den täuſchenden Schein, den es annehmen kann, fälſchlich als Kennzeichen einer zum Grund liegenden gemeinſamen Rechtsüberzeugung angeſe- hen werde (c). 4) Daß zu ſolchen Handlungen beſonders auch rich- (c) Puchta II. S. 93 fg. (d) Lauterbach I 3. § 35,
Müller ad Struv. I 3. § 20, Glück I § 86 N. V. Guilleaume a. a. O. § 31. Beſonders Puchta II. S. 31 fg. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0229" n="173"/><fw place="top" type="header">§. 29. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung.</fw><lb/> hier, wie bey der Mehrheit der Handlungen, kommt Alles<lb/> darauf an, zu verhüten, daß das Individuelle, Zufällige,<lb/> Vorübergehende durch den täuſchenden Schein, den es<lb/> annehmen kann, fälſchlich als Kennzeichen einer zum<lb/> Grund liegenden gemeinſamen Rechtsüberzeugung angeſe-<lb/> hen werde <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#g">Puchta</hi><hi rendition="#aq">II.</hi> S. 93 fg.</note>.</p><lb/> <p>4) Daß zu ſolchen Handlungen beſonders auch rich-<lb/> terliche Urtheile tauglich ſeyen, war allgemein anerkannt.<lb/> Dagegen behaupteten Manche, ſolche Urtheile ſeyen zu<lb/> einem Gewohnheitsrecht ganz unentbehrlich, was jedoch<lb/> von den Meiſten mit Recht verworfen wurde <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Lauterbach</hi> I 3. § 35,<lb/><hi rendition="#k">Müller</hi> ad Struv. I</hi> 3. § 20,<lb/><hi rendition="#g">Glück</hi> <hi rendition="#aq">I § 86 N. V.</hi> <hi rendition="#g">Guilleaume</hi><lb/> a. a. O. § 31. Beſonders <hi rendition="#g">Puchta</hi><lb/><hi rendition="#aq">II.</hi> S. 31 fg.</note>. Allein<lb/> ganz unbedingt kann ich ſelbſt die Zuläſſigkeit der Ur-<lb/> theile zu dieſem Zweck nicht einräumen. Es gilt viel-<lb/> mehr von denſelben das, was oben (§ 20) von den prak-<lb/> tiſchen Arbeiten der Juriſten überhaupt, mit Unterſchei-<lb/> dung der Fälle, geſagt worden iſt. Sind alſo die Ur-<lb/> theile namentlich auf ein Gewohnheitsrecht gegründet, ſo<lb/> gelten ſie als wichtige Zeugniſſe für deſſen Daſeyn. Eben<lb/> ſo, wenn ſie auch nur eine Rechtsregel überhaupt als<lb/> wahr und gewiß anerkennen, ohne ſich über deren Her-<lb/> kunft beſtimmter auszuſprechen. Anders wenn ſie eine<lb/> Rechtsregel aus theoretiſchen Gründen, und zwar aus<lb/> einer falſchen Theorie, herleiten: denn nun haben ſie ſelbſt<lb/> nur den Character der Theorie, und es läßt ſich aus ihnen<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [173/0229]
§. 29. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung.
hier, wie bey der Mehrheit der Handlungen, kommt Alles
darauf an, zu verhüten, daß das Individuelle, Zufällige,
Vorübergehende durch den täuſchenden Schein, den es
annehmen kann, fälſchlich als Kennzeichen einer zum
Grund liegenden gemeinſamen Rechtsüberzeugung angeſe-
hen werde (c).
4) Daß zu ſolchen Handlungen beſonders auch rich-
terliche Urtheile tauglich ſeyen, war allgemein anerkannt.
Dagegen behaupteten Manche, ſolche Urtheile ſeyen zu
einem Gewohnheitsrecht ganz unentbehrlich, was jedoch
von den Meiſten mit Recht verworfen wurde (d). Allein
ganz unbedingt kann ich ſelbſt die Zuläſſigkeit der Ur-
theile zu dieſem Zweck nicht einräumen. Es gilt viel-
mehr von denſelben das, was oben (§ 20) von den prak-
tiſchen Arbeiten der Juriſten überhaupt, mit Unterſchei-
dung der Fälle, geſagt worden iſt. Sind alſo die Ur-
theile namentlich auf ein Gewohnheitsrecht gegründet, ſo
gelten ſie als wichtige Zeugniſſe für deſſen Daſeyn. Eben
ſo, wenn ſie auch nur eine Rechtsregel überhaupt als
wahr und gewiß anerkennen, ohne ſich über deren Her-
kunft beſtimmter auszuſprechen. Anders wenn ſie eine
Rechtsregel aus theoretiſchen Gründen, und zwar aus
einer falſchen Theorie, herleiten: denn nun haben ſie ſelbſt
nur den Character der Theorie, und es läßt ſich aus ihnen
(c) Puchta II. S. 93 fg.
(d) Lauterbach I 3. § 35,
Müller ad Struv. I 3. § 20,
Glück I § 86 N. V. Guilleaume
a. a. O. § 31. Beſonders Puchta
II. S. 31 fg.
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