Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.§. 30. Ansichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortsetzung. der einzelnen Rechtsregeln, und je nach der Sinnesartund Bildungsstufe des Volks; für eigentliche Juristen sind solche des Gewohnheitsrechts Kundige in keinem Fall zu halten. Auf einem solchen Zustand unmittelbarer Erkennt- niß des Gewohnheitsrechts beruhte das altgermanische In- stitut der Schöffengerichte, die aus Kundigen zusammen- gesetzt waren. Es ist nun ferner anzugeben, wie für Diejenigen, die Solche Zeugnisse für ein einzelnes Vedürfniß der Ge- (c) Eichhorn deutsches Privatrecht §. 5. 14. 26. -- Manche
§. 30. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung. der einzelnen Rechtsregeln, und je nach der Sinnesartund Bildungsſtufe des Volks; für eigentliche Juriſten ſind ſolche des Gewohnheitsrechts Kundige in keinem Fall zu halten. Auf einem ſolchen Zuſtand unmittelbarer Erkennt- niß des Gewohnheitsrechts beruhte das altgermaniſche In- ſtitut der Schöffengerichte, die aus Kundigen zuſammen- geſetzt waren. Es iſt nun ferner anzugeben, wie für Diejenigen, die Solche Zeugniſſe für ein einzelnes Vedürfniß der Ge- (c) Eichhorn deutſches Privatrecht §. 5. 14. 26. — Manche
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0239" n="183"/><fw place="top" type="header">§. 30. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung.</fw><lb/> der einzelnen Rechtsregeln, und je nach der Sinnesart<lb/> und Bildungsſtufe des Volks; für eigentliche Juriſten ſind<lb/> ſolche des Gewohnheitsrechts Kundige in keinem Fall zu<lb/> halten. Auf einem ſolchen Zuſtand unmittelbarer Erkennt-<lb/> niß des Gewohnheitsrechts beruhte das altgermaniſche In-<lb/> ſtitut der Schöffengerichte, die aus Kundigen zuſammen-<lb/> geſetzt waren.</p><lb/> <p>Es iſt nun ferner anzugeben, wie für Diejenigen, die<lb/> außer dem Kreiſe der Kundigen ſtehen, die ihnen allein<lb/> zugängliche mittelbare Erkenntniß des Gewohnheitsrechts<lb/> entſtehen könne, zu deren Erwerb ſie bald durch das eigene<lb/> Intereſſe an ihren Rechtsverhältniſſen, bald durch das<lb/> uneigennützige Bedürfniß der Belehrung, angetrieben wer-<lb/> den können. Sie können dieſe Erkenntniß erlangen erſtlich<lb/> durch einzelne Fälle der Übung, und wie dieſe beſchaffen<lb/> ſeyn müſſen, um zu einem ſolchen Zweck tauglich zu ſeyn,<lb/> iſt bereits beſtimmt worden (§ 29). Zweytens durch das<lb/> Zeugniß Derjenigen, die als Kundige eine unmittelbare<lb/> Erkenntniß haben. Ein ſolches Zeugniß kann geſucht und<lb/> gegeben werden für das vorübergehende Bedürfniß einer<lb/> einzelnen, in der Gegenwart wichtigen Rechtsfrage; es<lb/> kann aber auch in Aufzeichnungen niedergelegt ſeyn, deren<lb/> Wirkſamkeit eine größere Ausdehnung und Dauer hat.</p><lb/> <p>Solche Zeugniſſe für ein einzelnes Vedürfniß der Ge-<lb/> genwart waren die von den alten Schöffen ausgeſtellten<lb/> Weisthümer <note xml:id="seg2pn_27_1" next="#seg2pn_27_2" place="foot" n="(c)"><hi rendition="#g">Eichhorn</hi> deutſches Privatrecht §. 5. 14. 26. — Manche</note>. Auch den Römern war ein ſolches Ver-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [183/0239]
§. 30. Anſichten der Neueren von den Rechtsquellen. Fortſetzung.
der einzelnen Rechtsregeln, und je nach der Sinnesart
und Bildungsſtufe des Volks; für eigentliche Juriſten ſind
ſolche des Gewohnheitsrechts Kundige in keinem Fall zu
halten. Auf einem ſolchen Zuſtand unmittelbarer Erkennt-
niß des Gewohnheitsrechts beruhte das altgermaniſche In-
ſtitut der Schöffengerichte, die aus Kundigen zuſammen-
geſetzt waren.
Es iſt nun ferner anzugeben, wie für Diejenigen, die
außer dem Kreiſe der Kundigen ſtehen, die ihnen allein
zugängliche mittelbare Erkenntniß des Gewohnheitsrechts
entſtehen könne, zu deren Erwerb ſie bald durch das eigene
Intereſſe an ihren Rechtsverhältniſſen, bald durch das
uneigennützige Bedürfniß der Belehrung, angetrieben wer-
den können. Sie können dieſe Erkenntniß erlangen erſtlich
durch einzelne Fälle der Übung, und wie dieſe beſchaffen
ſeyn müſſen, um zu einem ſolchen Zweck tauglich zu ſeyn,
iſt bereits beſtimmt worden (§ 29). Zweytens durch das
Zeugniß Derjenigen, die als Kundige eine unmittelbare
Erkenntniß haben. Ein ſolches Zeugniß kann geſucht und
gegeben werden für das vorübergehende Bedürfniß einer
einzelnen, in der Gegenwart wichtigen Rechtsfrage; es
kann aber auch in Aufzeichnungen niedergelegt ſeyn, deren
Wirkſamkeit eine größere Ausdehnung und Dauer hat.
Solche Zeugniſſe für ein einzelnes Vedürfniß der Ge-
genwart waren die von den alten Schöffen ausgeſtellten
Weisthümer (c). Auch den Römern war ein ſolches Ver-
(c) Eichhorn deutſches Privatrecht §. 5. 14. 26. — Manche
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |