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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
denen die höhere Leitung einer jeden obliegt, wohl thun,
deren besonderes Bedürfniß zu bedenken, und zugleich die
Kräfte zu beachten, auf welche in ihr vorzugsweise zu
rechnen ist, um Großes zu bewirken. Namentlich in
Deutschland würde es nicht räthlich seyn, die Entwicklung
des Rechts in ähnlicher Art, wie es im Mittelalter und
noch späterhin geschah, sich selbst zu überlassen, woraus
eben die moderne Praxis entstanden ist. Auf der andern
Seite aber wäre es eben so wenig räthlich, wenn für
diesen Zweck durch die höchsten Staatsbehörden (zunächst
die Justizministerien) im gewöhnlichen Geschäftsmechanis-
mus gesorgt würde, so wie für jedes laufende Geschäft,
das eben, so gut es gelingen will, fertig gemacht werden
muß. Vielmehr ist anzuerkennen, daß der Zweck nicht
erreicht werden kann durch Wissenschaft allein, eben so
wenig aber durch Praxis allein, sondern nur dadurch,
daß beide verbunden werden und sich durchdringen. Die-
ses aber könnte in jedem größeren Staate geschehen durch
eine aus gründlichen Gelehrten und erfahrnen Geschäfts-
männern gebildete Gesetzkommission, die in fortgesetzter
lebendiger Verbindung mit den höheren Gerichten stehen,
und durch diese die Erfahrungen des im Leben vorkom-
menden Rechts einsammeln müßte. Durch eine solche
Einrichtung würde mit Bewußtseyn, und daher mit sichre-
rem Erfolg, geschehen, was in den früheren Jahrhunder-
ten bewußtlos geschah. Zugleich wäre diese Einrichtung,
bey gänzlicher Verschiedenheit der äußeren Form, dem

Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R.
denen die höhere Leitung einer jeden obliegt, wohl thun,
deren beſonderes Bedürfniß zu bedenken, und zugleich die
Kräfte zu beachten, auf welche in ihr vorzugsweiſe zu
rechnen iſt, um Großes zu bewirken. Namentlich in
Deutſchland würde es nicht räthlich ſeyn, die Entwicklung
des Rechts in ähnlicher Art, wie es im Mittelalter und
noch ſpäterhin geſchah, ſich ſelbſt zu überlaſſen, woraus
eben die moderne Praxis entſtanden iſt. Auf der andern
Seite aber wäre es eben ſo wenig räthlich, wenn für
dieſen Zweck durch die höchſten Staatsbehörden (zunächſt
die Juſtizminiſterien) im gewöhnlichen Geſchäftsmechanis-
mus geſorgt würde, ſo wie für jedes laufende Geſchäft,
das eben, ſo gut es gelingen will, fertig gemacht werden
muß. Vielmehr iſt anzuerkennen, daß der Zweck nicht
erreicht werden kann durch Wiſſenſchaft allein, eben ſo
wenig aber durch Praxis allein, ſondern nur dadurch,
daß beide verbunden werden und ſich durchdringen. Die-
ſes aber könnte in jedem größeren Staate geſchehen durch
eine aus gründlichen Gelehrten und erfahrnen Geſchäfts-
männern gebildete Geſetzkommiſſion, die in fortgeſetzter
lebendiger Verbindung mit den höheren Gerichten ſtehen,
und durch dieſe die Erfahrungen des im Leben vorkom-
menden Rechts einſammeln müßte. Durch eine ſolche
Einrichtung würde mit Bewußtſeyn, und daher mit ſichre-
rem Erfolg, geſchehen, was in den früheren Jahrhunder-
ten bewußtlos geſchah. Zugleich wäre dieſe Einrichtung,
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[204/0260] Buch I. Quellen. Kap. III. Quellen des heutigen R. R. denen die höhere Leitung einer jeden obliegt, wohl thun, deren beſonderes Bedürfniß zu bedenken, und zugleich die Kräfte zu beachten, auf welche in ihr vorzugsweiſe zu rechnen iſt, um Großes zu bewirken. Namentlich in Deutſchland würde es nicht räthlich ſeyn, die Entwicklung des Rechts in ähnlicher Art, wie es im Mittelalter und noch ſpäterhin geſchah, ſich ſelbſt zu überlaſſen, woraus eben die moderne Praxis entſtanden iſt. Auf der andern Seite aber wäre es eben ſo wenig räthlich, wenn für dieſen Zweck durch die höchſten Staatsbehörden (zunächſt die Juſtizminiſterien) im gewöhnlichen Geſchäftsmechanis- mus geſorgt würde, ſo wie für jedes laufende Geſchäft, das eben, ſo gut es gelingen will, fertig gemacht werden muß. Vielmehr iſt anzuerkennen, daß der Zweck nicht erreicht werden kann durch Wiſſenſchaft allein, eben ſo wenig aber durch Praxis allein, ſondern nur dadurch, daß beide verbunden werden und ſich durchdringen. Die- ſes aber könnte in jedem größeren Staate geſchehen durch eine aus gründlichen Gelehrten und erfahrnen Geſchäfts- männern gebildete Geſetzkommiſſion, die in fortgeſetzter lebendiger Verbindung mit den höheren Gerichten ſtehen, und durch dieſe die Erfahrungen des im Leben vorkom- menden Rechts einſammeln müßte. Durch eine ſolche Einrichtung würde mit Bewußtſeyn, und daher mit ſichre- rem Erfolg, geſchehen, was in den früheren Jahrhunder- ten bewußtlos geſchah. Zugleich wäre dieſe Einrichtung, bey gänzlicher Verſchiedenheit der äußeren Form, dem

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 204. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/260>, abgerufen am 21.11.2024.