Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

Bild:
<< vorherige Seite

§. 56. Vermögensrecht.
handlung hinreichend, da wegen des äußerst zahlreichen
Sklavenstandes das Bedürfniß freyer Dienstboten fast gar
nicht wahrgenommen wurde. Anders bey uns, die wir
keine Sklaven haben, weshalb jenes Verhältniß zu einem
höchst wichtigen und verbreiteten Bedürfniß geworden ist.
Nun reichen wir mit der beschränkten Behandlung gleich
jedem anderen Arbeitsvertrag nicht aus, und so ist im
Preußischen Landrecht auf ganz richtige Weise das Dienst-
botenrecht nicht unter die Contracte, sondern in das Per-
sonenrecht aufgenommen worden (f).

§. 56.
Vermögensrecht.

Für das Vermögensrecht wurden oben (§ 53) zwey
Gegenstände angegeben, Sachen und Handlungen. Darauf
gründen sich die beyden Haupttheile desselben: Sachen-
recht
und Obligationenrecht. Das erste hat zum
Stoff den Besitz, oder die faktische Herrschaft über Sa-
chen. Als Recht erscheint es einfach und vollständig in
der Gestalt des Eigenthums, oder der unbeschränkten
und ausschließenden Herrschaft einer Person über eine
Sache. Um uns aber das Wesen des Eigenthums klar
zu machen, müssen wir von folgender allgemeinen Be-
trachtung ausgehen. Jeder Mensch hat den Beruf zur
Herrschaft über die unfreye Natur; denselben Beruf
aber muß er eben so in jedem andern Menschen anerken-

(f) A. L. R. II. 5.

§. 56. Vermögensrecht.
handlung hinreichend, da wegen des äußerſt zahlreichen
Sklavenſtandes das Bedürfniß freyer Dienſtboten faſt gar
nicht wahrgenommen wurde. Anders bey uns, die wir
keine Sklaven haben, weshalb jenes Verhältniß zu einem
höchſt wichtigen und verbreiteten Bedürfniß geworden iſt.
Nun reichen wir mit der beſchränkten Behandlung gleich
jedem anderen Arbeitsvertrag nicht aus, und ſo iſt im
Preußiſchen Landrecht auf ganz richtige Weiſe das Dienſt-
botenrecht nicht unter die Contracte, ſondern in das Per-
ſonenrecht aufgenommen worden (f).

§. 56.
Vermögensrecht.

Für das Vermögensrecht wurden oben (§ 53) zwey
Gegenſtände angegeben, Sachen und Handlungen. Darauf
gründen ſich die beyden Haupttheile deſſelben: Sachen-
recht
und Obligationenrecht. Das erſte hat zum
Stoff den Beſitz, oder die faktiſche Herrſchaft über Sa-
chen. Als Recht erſcheint es einfach und vollſtändig in
der Geſtalt des Eigenthums, oder der unbeſchränkten
und ausſchließenden Herrſchaft einer Perſon über eine
Sache. Um uns aber das Weſen des Eigenthums klar
zu machen, müſſen wir von folgender allgemeinen Be-
trachtung ausgehen. Jeder Menſch hat den Beruf zur
Herrſchaft über die unfreye Natur; denſelben Beruf
aber muß er eben ſo in jedem andern Menſchen anerken-

(f) A. L. R. II. 5.
<TEI>
  <text>
    <body>
      <div n="1">
        <div n="2">
          <div n="3">
            <p><pb facs="#f0423" n="367"/><fw place="top" type="header">§. 56. Vermögensrecht.</fw><lb/>
handlung hinreichend, da wegen des äußer&#x017F;t zahlreichen<lb/>
Sklaven&#x017F;tandes das Bedürfniß freyer Dien&#x017F;tboten fa&#x017F;t gar<lb/>
nicht wahrgenommen wurde. Anders bey uns, die wir<lb/>
keine Sklaven haben, weshalb jenes Verhältniß zu einem<lb/>
höch&#x017F;t wichtigen und verbreiteten Bedürfniß geworden i&#x017F;t.<lb/>
Nun reichen wir mit der be&#x017F;chränkten Behandlung gleich<lb/>
jedem anderen Arbeitsvertrag nicht aus, und &#x017F;o i&#x017F;t im<lb/>
Preußi&#x017F;chen Landrecht auf ganz richtige Wei&#x017F;e das Dien&#x017F;t-<lb/>
botenrecht nicht unter die Contracte, &#x017F;ondern in das Per-<lb/>
&#x017F;onenrecht aufgenommen worden <note place="foot" n="(f)">A. L. R. <hi rendition="#aq">II.</hi> 5.</note>.</p>
          </div><lb/>
          <div n="3">
            <head>§. 56.<lb/><hi rendition="#g">Vermögensrecht</hi>.</head><lb/>
            <p>Für das Vermögensrecht wurden oben (§ 53) zwey<lb/>
Gegen&#x017F;tände angegeben, Sachen und Handlungen. Darauf<lb/>
gründen &#x017F;ich die beyden Haupttheile de&#x017F;&#x017F;elben: <hi rendition="#g">Sachen-<lb/>
recht</hi> und <hi rendition="#g">Obligationenrecht</hi>. Das er&#x017F;te hat zum<lb/>
Stoff den Be&#x017F;itz, oder die fakti&#x017F;che Herr&#x017F;chaft über Sa-<lb/>
chen. Als Recht er&#x017F;cheint es einfach und voll&#x017F;tändig in<lb/>
der Ge&#x017F;talt des <hi rendition="#g">Eigenthums</hi>, oder der unbe&#x017F;chränkten<lb/>
und aus&#x017F;chließenden Herr&#x017F;chaft einer Per&#x017F;on über eine<lb/>
Sache. Um uns aber das We&#x017F;en des Eigenthums klar<lb/>
zu machen, mü&#x017F;&#x017F;en wir von folgender allgemeinen Be-<lb/>
trachtung ausgehen. Jeder Men&#x017F;ch hat den Beruf zur<lb/>
Herr&#x017F;chaft über die unfreye Natur; den&#x017F;elben Beruf<lb/>
aber muß er eben &#x017F;o in jedem andern Men&#x017F;chen anerken-<lb/></p>
          </div>
        </div>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[367/0423] §. 56. Vermögensrecht. handlung hinreichend, da wegen des äußerſt zahlreichen Sklavenſtandes das Bedürfniß freyer Dienſtboten faſt gar nicht wahrgenommen wurde. Anders bey uns, die wir keine Sklaven haben, weshalb jenes Verhältniß zu einem höchſt wichtigen und verbreiteten Bedürfniß geworden iſt. Nun reichen wir mit der beſchränkten Behandlung gleich jedem anderen Arbeitsvertrag nicht aus, und ſo iſt im Preußiſchen Landrecht auf ganz richtige Weiſe das Dienſt- botenrecht nicht unter die Contracte, ſondern in das Per- ſonenrecht aufgenommen worden (f). §. 56. Vermögensrecht. Für das Vermögensrecht wurden oben (§ 53) zwey Gegenſtände angegeben, Sachen und Handlungen. Darauf gründen ſich die beyden Haupttheile deſſelben: Sachen- recht und Obligationenrecht. Das erſte hat zum Stoff den Beſitz, oder die faktiſche Herrſchaft über Sa- chen. Als Recht erſcheint es einfach und vollſtändig in der Geſtalt des Eigenthums, oder der unbeſchränkten und ausſchließenden Herrſchaft einer Perſon über eine Sache. Um uns aber das Weſen des Eigenthums klar zu machen, müſſen wir von folgender allgemeinen Be- trachtung ausgehen. Jeder Menſch hat den Beruf zur Herrſchaft über die unfreye Natur; denſelben Beruf aber muß er eben ſo in jedem andern Menſchen anerken- (f) A. L. R. II. 5.

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.




Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/423
Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. 367. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/423>, abgerufen am 26.11.2024.