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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840.

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Vorrede.
haft sehr Vieles im Einzelnen, weniger im Großen und
Ganzen, gewonnen werden möchte. Jetzt, da ich am
Abend meines Lebens dieses Werk anfange, wäre es
Thorheit an einen solchen Plan zu denken. Wer aber
etwa dem Werk einen bleibenden Werth beylegen möchte,
könnte sich ein wesentliches Verdienst um dasselbe erwer-
ben, wenn er die hier bezeichnete literarische Vervollstän-
digung unternehmen wollte. Es liegt nichts Abentheuer-
liches in diesem Vorschlag, da derselbe ganz allmälig und
stückweise zur Ausführung gebracht werden könnte; etwa
indem die Schriftsteller eines beschränkten Zeitraums,
ja sogar einzelne Werke, zu dem angegebenen Zweck
durchgelesen würden. -- Vielleicht wird auch im Ein-
gang des Werks eine allgemeine Zusammenstellung der
für das Studium unsres Rechtssystems brauchbaren
und empfehlungswerthen Schriften vermißt werden. Es
scheint mir aber zweckmäßiger, dieses allerdings erhebliche
Bedürfniß durch abgesonderte bibliographische Schriften
zu befriedigen; eben so wie die historische Zusammen-
stellung unsrer einzelnen Rechtsquellen, ihrer Handschrif-
ten, und ihrer Ausgaben, besser in rechtsgeschichtlichen
Werken, als in dem Eingang eines Rechtssystems un-
ternommen wird, wo die Grundlage und der Zusammen-
hang für eine befriedigende Mittheilung dieser Art fehlt.


Vorrede.
haft ſehr Vieles im Einzelnen, weniger im Großen und
Ganzen, gewonnen werden möchte. Jetzt, da ich am
Abend meines Lebens dieſes Werk anfange, wäre es
Thorheit an einen ſolchen Plan zu denken. Wer aber
etwa dem Werk einen bleibenden Werth beylegen möchte,
könnte ſich ein weſentliches Verdienſt um daſſelbe erwer-
ben, wenn er die hier bezeichnete literariſche Vervollſtän-
digung unternehmen wollte. Es liegt nichts Abentheuer-
liches in dieſem Vorſchlag, da derſelbe ganz allmälig und
ſtückweiſe zur Ausführung gebracht werden könnte; etwa
indem die Schriftſteller eines beſchränkten Zeitraums,
ja ſogar einzelne Werke, zu dem angegebenen Zweck
durchgeleſen würden. — Vielleicht wird auch im Ein-
gang des Werks eine allgemeine Zuſammenſtellung der
für das Studium unſres Rechtsſyſtems brauchbaren
und empfehlungswerthen Schriften vermißt werden. Es
ſcheint mir aber zweckmäßiger, dieſes allerdings erhebliche
Bedürfniß durch abgeſonderte bibliographiſche Schriften
zu befriedigen; eben ſo wie die hiſtoriſche Zuſammen-
ſtellung unſrer einzelnen Rechtsquellen, ihrer Handſchrif-
ten, und ihrer Ausgaben, beſſer in rechtsgeſchichtlichen
Werken, als in dem Eingang eines Rechtsſyſtems un-
ternommen wird, wo die Grundlage und der Zuſammen-
hang für eine befriedigende Mittheilung dieſer Art fehlt.


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[XLVII/0053] Vorrede. haft ſehr Vieles im Einzelnen, weniger im Großen und Ganzen, gewonnen werden möchte. Jetzt, da ich am Abend meines Lebens dieſes Werk anfange, wäre es Thorheit an einen ſolchen Plan zu denken. Wer aber etwa dem Werk einen bleibenden Werth beylegen möchte, könnte ſich ein weſentliches Verdienſt um daſſelbe erwer- ben, wenn er die hier bezeichnete literariſche Vervollſtän- digung unternehmen wollte. Es liegt nichts Abentheuer- liches in dieſem Vorſchlag, da derſelbe ganz allmälig und ſtückweiſe zur Ausführung gebracht werden könnte; etwa indem die Schriftſteller eines beſchränkten Zeitraums, ja ſogar einzelne Werke, zu dem angegebenen Zweck durchgeleſen würden. — Vielleicht wird auch im Ein- gang des Werks eine allgemeine Zuſammenſtellung der für das Studium unſres Rechtsſyſtems brauchbaren und empfehlungswerthen Schriften vermißt werden. Es ſcheint mir aber zweckmäßiger, dieſes allerdings erhebliche Bedürfniß durch abgeſonderte bibliographiſche Schriften zu befriedigen; eben ſo wie die hiſtoriſche Zuſammen- ſtellung unſrer einzelnen Rechtsquellen, ihrer Handſchrif- ten, und ihrer Ausgaben, beſſer in rechtsgeſchichtlichen Werken, als in dem Eingang eines Rechtsſyſtems un- ternommen wird, wo die Grundlage und der Zuſammen- hang für eine befriedigende Mittheilung dieſer Art fehlt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 1. Berlin, 1840, S. XLVII. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system01_1840/53>, abgerufen am 21.11.2024.