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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
cher auch ausnahmsweise durch capitis deminutio nicht
untergehen sollte, wenn er wiederholt auf einzelne Jahre,
oder wiederholt auf den Fall des Untergangs durch capitis
deminutio
, oder mit ausdrücklicher Angabe eines Zeitraums
(Lebenszeit, oder zehen Jahre) legirt wurde (k); ein solcher
Ususfructus war gewiß kein anomalisches Recht, sondern
durch die allgemeine Regel der Rechtsfähigkeit bedingt,
und die capitis deminutio sollte nur nicht die darin enthal-
tenen künftigen (noch gar nicht deferirten) Legate zerstören.

B. Legat der habitatio und der operae.

Habitatio ist dem Wort nach das Recht in einem be-
stimmten Gebäude Obdach zu finden, also eines der Stücke,
woraus der vollständige Begriff der Alimente besteht (Note b).
Es war also natürlich, daß dabey dieselbe mehr factische
als juristische Natur, wie bey den vollständigen Alimenten,
angenommen wurde, also auch eine ähnliche Unabhängigkeit
von Rechtsfähigkeit und capitis deminutio. Nur dieser
letzte Punkt wird ausdrücklich bezeugt, und zwar geradezu
mit Zurückführung auf den Grund der factischen Natur
dieses Justituts (l). Es liegt also dabey folgende Betrach-
tung zum Grunde. Wer einem Andern den Vortheil der
Wohnung verschaffen will, kann dazu verschiedene Mittel
anwenden. Er kann ihm Geld geben, um ein Haus zu
kaufen oder zu miethen: er kann ihm das Eigenthum oder

(k) L. 1 § 3 L. 2 § 1 L. 3 pr.
§ 1 quib. mod. ususfr. (7. 4.).
L. 8 de ann.leg.(33.1.). Fragm.
Vat.
§. 63. 64.
(l) L. 10 de cap. min. (s. o.
Note i). L. 10 pr. de usu (7.8.).

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
cher auch ausnahmsweiſe durch capitis deminutio nicht
untergehen ſollte, wenn er wiederholt auf einzelne Jahre,
oder wiederholt auf den Fall des Untergangs durch capitis
deminutio
, oder mit ausdrücklicher Angabe eines Zeitraums
(Lebenszeit, oder zehen Jahre) legirt wurde (k); ein ſolcher
Uſusfructus war gewiß kein anomaliſches Recht, ſondern
durch die allgemeine Regel der Rechtsfähigkeit bedingt,
und die capitis deminutio ſollte nur nicht die darin enthal-
tenen künftigen (noch gar nicht deferirten) Legate zerſtören.

B. Legat der habitatio und der operae.

Habitatio iſt dem Wort nach das Recht in einem be-
ſtimmten Gebäude Obdach zu finden, alſo eines der Stücke,
woraus der vollſtändige Begriff der Alimente beſteht (Note b).
Es war alſo natürlich, daß dabey dieſelbe mehr factiſche
als juriſtiſche Natur, wie bey den vollſtändigen Alimenten,
angenommen wurde, alſo auch eine ähnliche Unabhängigkeit
von Rechtsfähigkeit und capitis deminutio. Nur dieſer
letzte Punkt wird ausdrücklich bezeugt, und zwar geradezu
mit Zurückführung auf den Grund der factiſchen Natur
dieſes Juſtituts (l). Es liegt alſo dabey folgende Betrach-
tung zum Grunde. Wer einem Andern den Vortheil der
Wohnung verſchaffen will, kann dazu verſchiedene Mittel
anwenden. Er kann ihm Geld geben, um ein Haus zu
kaufen oder zu miethen: er kann ihm das Eigenthum oder

(k) L. 1 § 3 L. 2 § 1 L. 3 pr.
§ 1 quib. mod. ususfr. (7. 4.).
L. 8 de ann.leg.(33.1.). Fragm.
Vat.
§. 63. 64.
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Note i). L. 10 pr. de usu (7.8.).
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[110/0124] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. cher auch ausnahmsweiſe durch capitis deminutio nicht untergehen ſollte, wenn er wiederholt auf einzelne Jahre, oder wiederholt auf den Fall des Untergangs durch capitis deminutio, oder mit ausdrücklicher Angabe eines Zeitraums (Lebenszeit, oder zehen Jahre) legirt wurde (k); ein ſolcher Uſusfructus war gewiß kein anomaliſches Recht, ſondern durch die allgemeine Regel der Rechtsfähigkeit bedingt, und die capitis deminutio ſollte nur nicht die darin enthal- tenen künftigen (noch gar nicht deferirten) Legate zerſtören. B. Legat der habitatio und der operae. Habitatio iſt dem Wort nach das Recht in einem be- ſtimmten Gebäude Obdach zu finden, alſo eines der Stücke, woraus der vollſtändige Begriff der Alimente beſteht (Note b). Es war alſo natürlich, daß dabey dieſelbe mehr factiſche als juriſtiſche Natur, wie bey den vollſtändigen Alimenten, angenommen wurde, alſo auch eine ähnliche Unabhängigkeit von Rechtsfähigkeit und capitis deminutio. Nur dieſer letzte Punkt wird ausdrücklich bezeugt, und zwar geradezu mit Zurückführung auf den Grund der factiſchen Natur dieſes Juſtituts (l). Es liegt alſo dabey folgende Betrach- tung zum Grunde. Wer einem Andern den Vortheil der Wohnung verſchaffen will, kann dazu verſchiedene Mittel anwenden. Er kann ihm Geld geben, um ein Haus zu kaufen oder zu miethen: er kann ihm das Eigenthum oder (k) L. 1 § 3 L. 2 § 1 L. 3 pr. § 1 quib. mod. ususfr. (7. 4.). L. 8 de ann.leg.(33.1.). Fragm. Vat. §. 63. 64. (l) L. 10 de cap. min. (ſ. o. Note i). L. 10 pr. de usu (7.8.).

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 110. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/124>, abgerufen am 21.11.2024.