Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. der capitis deminutio inconsequenterweise beybehalten wurde.Hätte man von jeher die habitatio als usus oder usus- fructus aedium angesehen, so wäre ja durchaus kein Grund denkbar gewesen, weswegen sie weniger juristisch als jeder andere Usus oder Ususfructus hätte seyn sollen. Eine ähnliche Bewandniß hatte es mit den operae, (o) L. 2 de op. serv. (7. 7.). (p) L. 2 de usu leg. (33. 2.).
Es scheint übrigens dieses das einzige unter den hier zusammen- gestellten Rechten zu seyn, welches auf die Erben übergeht: aber freylich auch nur nach seiner neu- eren Umbildung, nicht nach dem Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. der capitis deminutio inconſequenterweiſe beybehalten wurde.Hätte man von jeher die habitatio als usus oder usus- fructus aedium angeſehen, ſo wäre ja durchaus kein Grund denkbar geweſen, weswegen ſie weniger juriſtiſch als jeder andere Uſus oder Uſusfructus hätte ſeyn ſollen. Eine ähnliche Bewandniß hatte es mit den operae, (o) L. 2 de op. serv. (7. 7.). (p) L. 2 de usu leg. (33. 2.).
Es ſcheint übrigens dieſes das einzige unter den hier zuſammen- geſtellten Rechten zu ſeyn, welches auf die Erben übergeht: aber freylich auch nur nach ſeiner neu- eren Umbildung, nicht nach dem <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <div n="4"> <div n="5"> <p><pb facs="#f0126" n="112"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">II.</hi> Perſonen.</fw><lb/> der <hi rendition="#aq">capitis deminutio</hi> inconſequenterweiſe beybehalten wurde.<lb/> Hätte man von jeher die <hi rendition="#aq">habitatio</hi> als <hi rendition="#aq">usus</hi> oder <hi rendition="#aq">usus-<lb/> fructus aedium</hi> angeſehen, ſo wäre ja durchaus kein Grund<lb/> denkbar geweſen, weswegen ſie weniger juriſtiſch als jeder<lb/> andere Uſus oder Uſusfructus hätte ſeyn ſollen.</p><lb/> <p>Eine ähnliche Bewandniß hatte es mit den <hi rendition="#aq">operae</hi>,<lb/> das heißt dem Recht durch einen beſtimmten Sklaven<lb/> Dienſte zu erhalten. Auch dieſer Vortheil konnte verſchafft<lb/> werden durch Eigenthum oder Uſusfructus an dem Skla-<lb/> ven, welches ſtreng juriſtiſche Verhältniſſe waren: es konnte<lb/> aber auch geſchehen als <hi rendition="#aq">naturalis praestatio</hi>, ähnlich der<lb/><hi rendition="#aq">habitatio.</hi> Freylich iſt es hier weniger möglich einen Un-<lb/> terſchied vom Uſus an einem Sklaven aufzufinden; auch<lb/> gehört die Bedienung nicht ſo wie die Wohnung zu den<lb/> ſtrengen Lebensbedürfniſſen, alſo den Alimenten. Dennoch<lb/> war bey den Römern irgend eine Sklavenbedienung für<lb/> jeden Freyen ſo ſehr zum hergebrachten Bedürfniß gewor-<lb/> den, daß man ohne Zweifel aus denſelben Gründen, wie<lb/> bey der <hi rendition="#aq">habitatio</hi>, auch bey den <hi rendition="#aq">operae</hi> den Untergang<lb/> durch <hi rendition="#aq">capitis deminutio</hi> ausſchloß <note place="foot" n="(o)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">de op. serv.</hi></hi> (7. 7.).</note>. Daß man auch<lb/> hier ſpäterhin das Recht ſo weit ausdehnte wie den Uſus-<lb/> fructus, ja daß man es endlich auf den Erben übergehen<lb/> ließ, gehoͤrt zu den Umbildungen, deren Gründe wir nicht<lb/> kennen <note xml:id="seg2pn_23_1" next="#seg2pn_23_2" place="foot" n="(p)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">de usu leg.</hi></hi> (33. 2.).<lb/> Es ſcheint übrigens dieſes das<lb/> einzige unter den hier zuſammen-<lb/> geſtellten Rechten zu ſeyn, welches<lb/> auf die Erben übergeht: aber<lb/> freylich auch nur nach ſeiner neu-<lb/> eren Umbildung, nicht nach dem</note>. — Beide Rechte, worauf ſich dieſe Eigen-<lb/></p> </div> </div> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [112/0126]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
der capitis deminutio inconſequenterweiſe beybehalten wurde.
Hätte man von jeher die habitatio als usus oder usus-
fructus aedium angeſehen, ſo wäre ja durchaus kein Grund
denkbar geweſen, weswegen ſie weniger juriſtiſch als jeder
andere Uſus oder Uſusfructus hätte ſeyn ſollen.
Eine ähnliche Bewandniß hatte es mit den operae,
das heißt dem Recht durch einen beſtimmten Sklaven
Dienſte zu erhalten. Auch dieſer Vortheil konnte verſchafft
werden durch Eigenthum oder Uſusfructus an dem Skla-
ven, welches ſtreng juriſtiſche Verhältniſſe waren: es konnte
aber auch geſchehen als naturalis praestatio, ähnlich der
habitatio. Freylich iſt es hier weniger möglich einen Un-
terſchied vom Uſus an einem Sklaven aufzufinden; auch
gehört die Bedienung nicht ſo wie die Wohnung zu den
ſtrengen Lebensbedürfniſſen, alſo den Alimenten. Dennoch
war bey den Römern irgend eine Sklavenbedienung für
jeden Freyen ſo ſehr zum hergebrachten Bedürfniß gewor-
den, daß man ohne Zweifel aus denſelben Gründen, wie
bey der habitatio, auch bey den operae den Untergang
durch capitis deminutio ausſchloß (o). Daß man auch
hier ſpäterhin das Recht ſo weit ausdehnte wie den Uſus-
fructus, ja daß man es endlich auf den Erben übergehen
ließ, gehoͤrt zu den Umbildungen, deren Gründe wir nicht
kennen (p). — Beide Rechte, worauf ſich dieſe Eigen-
(o) L. 2 de op. serv. (7. 7.).
(p) L. 2 de usu leg. (33. 2.).
Es ſcheint übrigens dieſes das
einzige unter den hier zuſammen-
geſtellten Rechten zu ſeyn, welches
auf die Erben übergeht: aber
freylich auch nur nach ſeiner neu-
eren Umbildung, nicht nach dem
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