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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
anerkannt und ausgebildet war, ehe man daran dachte,
ihnen auch die Erbfähigkeit mitzutheilen. Allerdings wird
für den wichtigsten Fall (die Erbeinsetzung durch Testa-
ment) zunächst ein formelles Hinderniß angeführt; allein
dieses war für andere Fälle (die Legate) nicht vorhanden,
und wäre auch in jenem Fall durch eine positive Anord-
nung zu beseitigen gewesen, wenn sich ein bedeutendes
praktisches Bedürfniß dazu von jeher gezeigt hätte.

Es sollen nunmehr die einzelnen hierher gehörenden
Rechtsinstitute besonders dargestellt werden.

A. Intestaterbrecht. Der wichtigste Rechtsgrund
desselben, die Verwandtschaft, ist für juristische Personen
nicht denkbar. Das Patronatsrecht konnte, nach den Re-
geln des Civilrechts, den juristischen Personen aus for-
mellen Gründen nicht mitgetheilt werden; als man es ih-
nen aber durch eine ganz positive Ausnahme von jenen
Regeln zugänglich gemacht hatte, so wurde nun auch das
patronatische Intestaterbrecht, als eine nothwendige Folge
des Patronats selbst, unbedenklich anerkannt: zuerst bey
den Städten, dann auch bey den übrigen juristischen Per-
sonen (§ 91. e). -- Außerdem bekamen manche Arten der
Corporationen das besondere Privilegium, ihre eigenen
Mitglieder beerben zu dürfen, jedoch nur in Ermanglung
aller anderen Erben, also nur in dem Fall, in welchem
außerdem der Fiscus eingetreten seyn würde (a).

B. Testamentarische hereditas. Diese war selbst

(a) Dirksen S. 99.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
anerkannt und ausgebildet war, ehe man daran dachte,
ihnen auch die Erbfähigkeit mitzutheilen. Allerdings wird
für den wichtigſten Fall (die Erbeinſetzung durch Teſta-
ment) zunächſt ein formelles Hinderniß angeführt; allein
dieſes war für andere Fälle (die Legate) nicht vorhanden,
und wäre auch in jenem Fall durch eine poſitive Anord-
nung zu beſeitigen geweſen, wenn ſich ein bedeutendes
praktiſches Bedürfniß dazu von jeher gezeigt hätte.

Es ſollen nunmehr die einzelnen hierher gehörenden
Rechtsinſtitute beſonders dargeſtellt werden.

A. Inteſtaterbrecht. Der wichtigſte Rechtsgrund
deſſelben, die Verwandtſchaft, iſt für juriſtiſche Perſonen
nicht denkbar. Das Patronatsrecht konnte, nach den Re-
geln des Civilrechts, den juriſtiſchen Perſonen aus for-
mellen Gründen nicht mitgetheilt werden; als man es ih-
nen aber durch eine ganz poſitive Ausnahme von jenen
Regeln zugänglich gemacht hatte, ſo wurde nun auch das
patronatiſche Inteſtaterbrecht, als eine nothwendige Folge
des Patronats ſelbſt, unbedenklich anerkannt: zuerſt bey
den Städten, dann auch bey den übrigen juriſtiſchen Per-
ſonen (§ 91. e). — Außerdem bekamen manche Arten der
Corporationen das beſondere Privilegium, ihre eigenen
Mitglieder beerben zu duͤrfen, jedoch nur in Ermanglung
aller anderen Erben, alſo nur in dem Fall, in welchem
außerdem der Fiscus eingetreten ſeyn würde (a).

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(a) Dirkſen S. 99.
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[300/0314] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. anerkannt und ausgebildet war, ehe man daran dachte, ihnen auch die Erbfähigkeit mitzutheilen. Allerdings wird für den wichtigſten Fall (die Erbeinſetzung durch Teſta- ment) zunächſt ein formelles Hinderniß angeführt; allein dieſes war für andere Fälle (die Legate) nicht vorhanden, und wäre auch in jenem Fall durch eine poſitive Anord- nung zu beſeitigen geweſen, wenn ſich ein bedeutendes praktiſches Bedürfniß dazu von jeher gezeigt hätte. Es ſollen nunmehr die einzelnen hierher gehörenden Rechtsinſtitute beſonders dargeſtellt werden. A. Inteſtaterbrecht. Der wichtigſte Rechtsgrund deſſelben, die Verwandtſchaft, iſt für juriſtiſche Perſonen nicht denkbar. Das Patronatsrecht konnte, nach den Re- geln des Civilrechts, den juriſtiſchen Perſonen aus for- mellen Gründen nicht mitgetheilt werden; als man es ih- nen aber durch eine ganz poſitive Ausnahme von jenen Regeln zugänglich gemacht hatte, ſo wurde nun auch das patronatiſche Inteſtaterbrecht, als eine nothwendige Folge des Patronats ſelbſt, unbedenklich anerkannt: zuerſt bey den Städten, dann auch bey den übrigen juriſtiſchen Per- ſonen (§ 91. e). — Außerdem bekamen manche Arten der Corporationen das beſondere Privilegium, ihre eigenen Mitglieder beerben zu duͤrfen, jedoch nur in Ermanglung aller anderen Erben, alſo nur in dem Fall, in welchem außerdem der Fiscus eingetreten ſeyn würde (a). B. Teſtamentariſche hereditas. Dieſe war ſelbſt (a) Dirkſen S. 99.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 300. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/314>, abgerufen am 21.11.2024.