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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Status und Capitis deminutio.
haben wir eine reine, vollständige existimatio. Die exi-
stimatio
kann aber vermindert oder ganz aufgehoben wer-
den durch Ehrenstrafen, d. h. durch solche Strafen, welche
gerade auf Herabsetzung des Grades jener dignitas be-
rechnet sind (quotiens circa statum dignitatis poena plecti-
mur
); vermindert wird sie schon durch jede Verbannung,
durch die Ausstoßung aus einem höheren Ehrenstand (Se-
natoren oder Decurionen), durch jede Art der Infamie;
aufgehoben wird sie durch solche Strafen, die dem Ver-
brecher die Freyheit oder Civität entziehen. Schon hier
ist es klar, daß der Status dignitatis dieser Stelle mit den
sogenannten drey Status gar keine Gemeinschaft hat. Denn
er soll ja verändert werden können bey bleibender Frey-
heit und Civität, ist also von diesen beiden Status ganz
verschieden; mit dem Status familiae aber hat er ganz ge-
wiß keine Berührung. Noch unzweifelhafter aber wird die
blos faktische Natur des hier erwähnten Status dignitatis
weiter unten hervortreten, wo gezeigt werden soll, daß
der wirklich juristische Status aller dignitas schlechthin ent-
gegen gesetzt wird.

V.

In vielen Stellen also findet sich Hugo's Erklärung des
Wortes Status bewährt: dagegen geht er wohl zu weit,
indem er ihr allgemeine Gültigkeit beylegt. Vielmehr müs-
sen wir anerkennen, daß die alten Juristen, da wo sie
von dem Status, als Eigenschaft einer Person, reden, den-

Status und Capitis deminutio.
haben wir eine reine, vollſtändige existimatio. Die exi-
stimatio
kann aber vermindert oder ganz aufgehoben wer-
den durch Ehrenſtrafen, d. h. durch ſolche Strafen, welche
gerade auf Herabſetzung des Grades jener dignitas be-
rechnet ſind (quotiens circa statum dignitatis poena plecti-
mur
); vermindert wird ſie ſchon durch jede Verbannung,
durch die Ausſtoßung aus einem höheren Ehrenſtand (Se-
natoren oder Decurionen), durch jede Art der Infamie;
aufgehoben wird ſie durch ſolche Strafen, die dem Ver-
brecher die Freyheit oder Civität entziehen. Schon hier
iſt es klar, daß der Status dignitatis dieſer Stelle mit den
ſogenannten drey Status gar keine Gemeinſchaft hat. Denn
er ſoll ja verändert werden können bey bleibender Frey-
heit und Civität, iſt alſo von dieſen beiden Status ganz
verſchieden; mit dem Status familiae aber hat er ganz ge-
wiß keine Berührung. Noch unzweifelhafter aber wird die
blos faktiſche Natur des hier erwähnten Status dignitatis
weiter unten hervortreten, wo gezeigt werden ſoll, daß
der wirklich juriſtiſche Status aller dignitas ſchlechthin ent-
gegen geſetzt wird.

V.

In vielen Stellen alſo findet ſich Hugo’s Erklärung des
Wortes Status bewährt: dagegen geht er wohl zu weit,
indem er ihr allgemeine Gültigkeit beylegt. Vielmehr müſ-
ſen wir anerkennen, daß die alten Juriſten, da wo ſie
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[453/0467] Status und Capitis deminutio. haben wir eine reine, vollſtändige existimatio. Die exi- stimatio kann aber vermindert oder ganz aufgehoben wer- den durch Ehrenſtrafen, d. h. durch ſolche Strafen, welche gerade auf Herabſetzung des Grades jener dignitas be- rechnet ſind (quotiens circa statum dignitatis poena plecti- mur); vermindert wird ſie ſchon durch jede Verbannung, durch die Ausſtoßung aus einem höheren Ehrenſtand (Se- natoren oder Decurionen), durch jede Art der Infamie; aufgehoben wird ſie durch ſolche Strafen, die dem Ver- brecher die Freyheit oder Civität entziehen. Schon hier iſt es klar, daß der Status dignitatis dieſer Stelle mit den ſogenannten drey Status gar keine Gemeinſchaft hat. Denn er ſoll ja verändert werden können bey bleibender Frey- heit und Civität, iſt alſo von dieſen beiden Status ganz verſchieden; mit dem Status familiae aber hat er ganz ge- wiß keine Berührung. Noch unzweifelhafter aber wird die blos faktiſche Natur des hier erwähnten Status dignitatis weiter unten hervortreten, wo gezeigt werden ſoll, daß der wirklich juriſtiſche Status aller dignitas ſchlechthin ent- gegen geſetzt wird. V. In vielen Stellen alſo findet ſich Hugo’s Erklärung des Wortes Status bewährt: dagegen geht er wohl zu weit, indem er ihr allgemeine Gültigkeit beylegt. Vielmehr müſ- ſen wir anerkennen, daß die alten Juriſten, da wo ſie von dem Status, als Eigenſchaft einer Perſon, reden, den-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 453. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/467>, abgerufen am 22.11.2024.