selben allerdings in einer technischen Bedeutung nehmen, und diese soll nunmehr festgestellt und erwiesen werden.
Status heißt in diesem technischen Sinn bey den Rö- mischen Juristen die Stellung oder der Standpunkt, wel- chen der einzelne Mensch im Verhältniß zu anderen Men- schen einnimmt. Da nun jeder Mensch in zweyerley Ver- hältnissen lebt, öffentlichen und Privatverhältnissen, so könnte wohl auch ein zwiefacher Status unterschieden wer- den, publicus und privatus. Diese Ausdrücke wären ganz Römisch gebildet, und es scheint blos zufällig, daß sie nicht gerade so in den erhaltenen Stellen der alten Juri- sten vorkommen; denn, was die Hauptsache ist, die Be- griffe selbst sind den Römern geläufig, die einzelnen Fälle des Status (im technischen Sinn) sind auch wirklich unter diesen Begriffen enthalten, und erschöpfen dieselben: nur da wo diese Begriffe im Allgemeinen erwähnt und einan- der entgegengesetzt werden, sind nicht jene präcisen Aus- drücke gebraucht, sondern anstatt derselben die allgemeine- ren, und mehr beschreibenden Ausdrücke: publica jura, ci- vitatis jura, und im Gegensatz derselben: privata hominis et familiae jura(a).
Diese Grundbegriffe nun vorausgesetzt, soll untersucht werden, welche einzelne Verhältnisse in consequenter An- wendung darunter bezogen werden können.
Unter den staatsrechtlichen Status (publicus) wären zu beziehen vor Allem die Freyheit und die Civität, als
(a)L. 5 § 2 L. 6 de cap. iminutis (4. 5.).
Beylage VI.
ſelben allerdings in einer techniſchen Bedeutung nehmen, und dieſe ſoll nunmehr feſtgeſtellt und erwieſen werden.
Status heißt in dieſem techniſchen Sinn bey den Rö- miſchen Juriſten die Stellung oder der Standpunkt, wel- chen der einzelne Menſch im Verhältniß zu anderen Men- ſchen einnimmt. Da nun jeder Menſch in zweyerley Ver- hältniſſen lebt, öffentlichen und Privatverhältniſſen, ſo koͤnnte wohl auch ein zwiefacher Status unterſchieden wer- den, publicus und privatus. Dieſe Ausdrücke wären ganz Römiſch gebildet, und es ſcheint blos zufällig, daß ſie nicht gerade ſo in den erhaltenen Stellen der alten Juri- ſten vorkommen; denn, was die Hauptſache iſt, die Be- griffe ſelbſt ſind den Römern geläufig, die einzelnen Fälle des Status (im techniſchen Sinn) ſind auch wirklich unter dieſen Begriffen enthalten, und erſchöpfen dieſelben: nur da wo dieſe Begriffe im Allgemeinen erwähnt und einan- der entgegengeſetzt werden, ſind nicht jene präciſen Aus- drücke gebraucht, ſondern anſtatt derſelben die allgemeine- ren, und mehr beſchreibenden Ausdrücke: publica jura, ci- vitatis jura, und im Gegenſatz derſelben: privata hominis et familiae jura(a).
Dieſe Grundbegriffe nun vorausgeſetzt, ſoll unterſucht werden, welche einzelne Verhältniſſe in conſequenter An- wendung darunter bezogen werden können.
Unter den ſtaatsrechtlichen Status (publicus) wären zu beziehen vor Allem die Freyheit und die Civität, als
(a)L. 5 § 2 L. 6 de cap. iminutis (4. 5.).
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Beylage VI.
ſelben allerdings in einer techniſchen Bedeutung nehmen,
und dieſe ſoll nunmehr feſtgeſtellt und erwieſen werden.
Status heißt in dieſem techniſchen Sinn bey den Rö-
miſchen Juriſten die Stellung oder der Standpunkt, wel-
chen der einzelne Menſch im Verhältniß zu anderen Men-
ſchen einnimmt. Da nun jeder Menſch in zweyerley Ver-
hältniſſen lebt, öffentlichen und Privatverhältniſſen, ſo
koͤnnte wohl auch ein zwiefacher Status unterſchieden wer-
den, publicus und privatus. Dieſe Ausdrücke wären ganz
Römiſch gebildet, und es ſcheint blos zufällig, daß ſie
nicht gerade ſo in den erhaltenen Stellen der alten Juri-
ſten vorkommen; denn, was die Hauptſache iſt, die Be-
griffe ſelbſt ſind den Römern geläufig, die einzelnen Fälle
des Status (im techniſchen Sinn) ſind auch wirklich unter
dieſen Begriffen enthalten, und erſchöpfen dieſelben: nur
da wo dieſe Begriffe im Allgemeinen erwähnt und einan-
der entgegengeſetzt werden, ſind nicht jene präciſen Aus-
drücke gebraucht, ſondern anſtatt derſelben die allgemeine-
ren, und mehr beſchreibenden Ausdrücke: publica jura, ci-
vitatis jura, und im Gegenſatz derſelben: privata hominis
et familiae jura (a).
Dieſe Grundbegriffe nun vorausgeſetzt, ſoll unterſucht
werden, welche einzelne Verhältniſſe in conſequenter An-
wendung darunter bezogen werden können.
Unter den ſtaatsrechtlichen Status (publicus) wären
zu beziehen vor Allem die Freyheit und die Civität, als
(a) L. 5 § 2 L. 6 de cap. iminutis (4. 5.).
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/468>, abgerufen am 22.11.2024.
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