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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Status und Capitis deminutio.
die Grundbedingungen aller zum öffentlichen Recht gehö-
renden Befugnisse; eben so aber auch, wie es scheint, sehr
vieles Andere, namentlich die Stellung eines Magistratus,
Senators, Ritters, eines Juder u. s. w. Allein es ist zu
bedenken, daß es die alten Juristen sind, die von diesem
Gegenstand reden, und natürlich nur im Interesse ihrer
Wissenschaft. Ihre Wissenschaft aber ist lediglich das Pri-
vatrecht, keinesweges alles Dasjenige, was wir Neueren
zu der Rechtswissenschaft zu rechnen gewohnt sind. Da-
her gelten ihnen denn als (publicus) Status nur diejeni-
gen persönlichen Zustände des öffentlichen Rechts, welche
Einfluß auf das Privatrecht haben. Dieses ist der Fall
bey der Freyheit und Civität, weil durch diese die pri-
vatrechtliche Rechtsfähigkeit bedingt ist, bey allen übrigen
staatsrechtlichen Zuständen ist es nicht der Fall. Daraus
folgt, daß zwar die Freyheit und Civität als Status be-
zeichnet werden müssen, nicht aber die Zustände eines Ma-
gistratus, Senators, Ritters, Juder. -- Daß Diesem nun
wirklich so ist, das heißt daß die Römer diese etwas sub-
tile Unterscheidung nicht blos von ihrem Standpunkt aus
consequenterweise vornehmen konnten, sondern auch wirk-
lich vorgenommen haben, soll nunmehr durch Zeugnisse
erwiesen werden.

L. 20 de statu hom. (1. 5.). "Qui furere coepit, et
"statum, et dignitatem, in qua fuit, et magistratum

(b)

,
(b) Man könnte einwenden, die
Magistratur sey ja auch eine dig-
nitas,
also bezeichne in dieser
Stelle die Verbindung durch et

Status und Capitis deminutio.
die Grundbedingungen aller zum öffentlichen Recht gehö-
renden Befugniſſe; eben ſo aber auch, wie es ſcheint, ſehr
vieles Andere, namentlich die Stellung eines Magiſtratus,
Senators, Ritters, eines Juder u. ſ. w. Allein es iſt zu
bedenken, daß es die alten Juriſten ſind, die von dieſem
Gegenſtand reden, und natürlich nur im Intereſſe ihrer
Wiſſenſchaft. Ihre Wiſſenſchaft aber iſt lediglich das Pri-
vatrecht, keinesweges alles Dasjenige, was wir Neueren
zu der Rechtswiſſenſchaft zu rechnen gewohnt ſind. Da-
her gelten ihnen denn als (publicus) Status nur diejeni-
gen perſönlichen Zuſtände des öffentlichen Rechts, welche
Einfluß auf das Privatrecht haben. Dieſes iſt der Fall
bey der Freyheit und Civität, weil durch dieſe die pri-
vatrechtliche Rechtsfähigkeit bedingt iſt, bey allen übrigen
ſtaatsrechtlichen Zuſtänden iſt es nicht der Fall. Daraus
folgt, daß zwar die Freyheit und Civität als Status be-
zeichnet werden müſſen, nicht aber die Zuſtände eines Ma-
giſtratus, Senators, Ritters, Juder. — Daß Dieſem nun
wirklich ſo iſt, das heißt daß die Römer dieſe etwas ſub-
tile Unterſcheidung nicht blos von ihrem Standpunkt aus
conſequenterweiſe vornehmen konnten, ſondern auch wirk-
lich vorgenommen haben, ſoll nunmehr durch Zeugniſſe
erwieſen werden.

L. 20 de statu hom. (1. 5.). „Qui furere coepit, et
statum, et dignitatem, in qua fuit, et magistratum

(b)

,
(b) Man könnte einwenden, die
Magiſtratur ſey ja auch eine dig-
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alſo bezeichne in dieſer
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[455/0469] Status und Capitis deminutio. die Grundbedingungen aller zum öffentlichen Recht gehö- renden Befugniſſe; eben ſo aber auch, wie es ſcheint, ſehr vieles Andere, namentlich die Stellung eines Magiſtratus, Senators, Ritters, eines Juder u. ſ. w. Allein es iſt zu bedenken, daß es die alten Juriſten ſind, die von dieſem Gegenſtand reden, und natürlich nur im Intereſſe ihrer Wiſſenſchaft. Ihre Wiſſenſchaft aber iſt lediglich das Pri- vatrecht, keinesweges alles Dasjenige, was wir Neueren zu der Rechtswiſſenſchaft zu rechnen gewohnt ſind. Da- her gelten ihnen denn als (publicus) Status nur diejeni- gen perſönlichen Zuſtände des öffentlichen Rechts, welche Einfluß auf das Privatrecht haben. Dieſes iſt der Fall bey der Freyheit und Civität, weil durch dieſe die pri- vatrechtliche Rechtsfähigkeit bedingt iſt, bey allen übrigen ſtaatsrechtlichen Zuſtänden iſt es nicht der Fall. Daraus folgt, daß zwar die Freyheit und Civität als Status be- zeichnet werden müſſen, nicht aber die Zuſtände eines Ma- giſtratus, Senators, Ritters, Juder. — Daß Dieſem nun wirklich ſo iſt, das heißt daß die Römer dieſe etwas ſub- tile Unterſcheidung nicht blos von ihrem Standpunkt aus conſequenterweiſe vornehmen konnten, ſondern auch wirk- lich vorgenommen haben, ſoll nunmehr durch Zeugniſſe erwieſen werden. L. 20 de statu hom. (1. 5.). „Qui furere coepit, et „statum, et dignitatem, in qua fuit, et magistratum (b) , (b) Man könnte einwenden, die Magiſtratur ſey ja auch eine dig- nitas, alſo bezeichne in dieſer Stelle die Verbindung durch et

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 455. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/469>, abgerufen am 22.11.2024.