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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Beylage VI.
"et potestatem videtur retinere, sicut rei suae do-
"minium retinet."
§ 5 J, de cap. demin. (1. 16.). "Quibus autem digni-
"tas magis, quam status permutatur, capite non mi-
"nuuntur: et ideo Senatu motum capite non minui
"constat."

In beiden Stellen werden Status und dignitas augen-
scheinlich unterschieden und entgegengesetzt, und es wird
namentlich die Würde eines Senators für etwas von dem
Status völlig Verschiedenes erklärt, welches nur aus der
oben dargestellten Unterscheidung begreiflich wird, so daß
dadurch diese ihre volle Bestätigung erhält. Eben dahin
gehört auch noch folgende Stelle:

L. 6 C. ex quib. caus. inf. (2. 12.). "Ad tempus in
"opus publicum damnati pristinum quidem statum
"retinent, sed damno infamiae post impletum tem-
"pus subjiciuntur."

Daß die Infamie eine ungemeine Veränderung in der
dignitas hervorbringt, versteht sich von selbst, und wird

überhaupt keine Verschiedenheit.
Man könnte noch weiter gehen
mit dieser Bemerkung, indem ja
auch die Stelle des magistratus
eine potestas enthält. Der Ge-
dankengang scheint aber folgen-
der: Wahnsinn entzieht nicht den
Status; nicht die (davon verschie-
dene) dignitas, die ja auch in
einer bloßen Ehrenauszeichnung
bestehen kann; selbst nicht (was
man am ersten erwarten könnte)
die mit einer Regierungsgewalt
verbundene dignitas des magi-
stratus;
endlich auch nicht die
Privatgewalt (die väterliche). --
Allerdings hätte durch bestimmte-
ren Ausdruck dieser Zweifel ver-
hütet werden können; in der fol-
genden Stelle aber ist auch dieses
Bedenken nicht vorhanden.
Beylage VI.
„et potestatem videtur retinere, sicut rei suae do-
„minium retinet.”
§ 5 J, de cap. demin. (1. 16.). „Quibus autem digni-
tas magis, quam status permutatur, capite non mi-
„nuuntur: et ideo Senatu motum capite non minui
„constat.”

In beiden Stellen werden Status und dignitas augen-
ſcheinlich unterſchieden und entgegengeſetzt, und es wird
namentlich die Würde eines Senators für etwas von dem
Status völlig Verſchiedenes erklärt, welches nur aus der
oben dargeſtellten Unterſcheidung begreiflich wird, ſo daß
dadurch dieſe ihre volle Beſtätigung erhält. Eben dahin
gehört auch noch folgende Stelle:

L. 6 C. ex quib. caus. inf. (2. 12.). „Ad tempus in
„opus publicum damnati pristinum quidem statum
retinent, sed damno infamiae post impletum tem-
„pus subjiciuntur.”

Daß die Infamie eine ungemeine Veränderung in der
dignitas hervorbringt, verſteht ſich von ſelbſt, und wird

überhaupt keine Verſchiedenheit.
Man könnte noch weiter gehen
mit dieſer Bemerkung, indem ja
auch die Stelle des magistratus
eine potestas enthält. Der Ge-
dankengang ſcheint aber folgen-
der: Wahnſinn entzieht nicht den
Status; nicht die (davon verſchie-
dene) dignitas, die ja auch in
einer bloßen Ehrenauszeichnung
beſtehen kann; ſelbſt nicht (was
man am erſten erwarten könnte)
die mit einer Regierungsgewalt
verbundene dignitas des magi-
stratus;
endlich auch nicht die
Privatgewalt (die väterliche). —
Allerdings hätte durch beſtimmte-
ren Ausdruck dieſer Zweifel ver-
hütet werden können; in der fol-
genden Stelle aber iſt auch dieſes
Bedenken nicht vorhanden.
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[456/0470] Beylage VI. „et potestatem videtur retinere, sicut rei suae do- „minium retinet.” § 5 J, de cap. demin. (1. 16.). „Quibus autem digni- „tas magis, quam status permutatur, capite non mi- „nuuntur: et ideo Senatu motum capite non minui „constat.” In beiden Stellen werden Status und dignitas augen- ſcheinlich unterſchieden und entgegengeſetzt, und es wird namentlich die Würde eines Senators für etwas von dem Status völlig Verſchiedenes erklärt, welches nur aus der oben dargeſtellten Unterſcheidung begreiflich wird, ſo daß dadurch dieſe ihre volle Beſtätigung erhält. Eben dahin gehört auch noch folgende Stelle: L. 6 C. ex quib. caus. inf. (2. 12.). „Ad tempus in „opus publicum damnati pristinum quidem statum „retinent, sed damno infamiae post impletum tem- „pus subjiciuntur.” Daß die Infamie eine ungemeine Veränderung in der dignitas hervorbringt, verſteht ſich von ſelbſt, und wird (b) (b) überhaupt keine Verſchiedenheit. Man könnte noch weiter gehen mit dieſer Bemerkung, indem ja auch die Stelle des magistratus eine potestas enthält. Der Ge- dankengang ſcheint aber folgen- der: Wahnſinn entzieht nicht den Status; nicht die (davon verſchie- dene) dignitas, die ja auch in einer bloßen Ehrenauszeichnung beſtehen kann; ſelbſt nicht (was man am erſten erwarten könnte) die mit einer Regierungsgewalt verbundene dignitas des magi- stratus; endlich auch nicht die Privatgewalt (die väterliche). — Allerdings hätte durch beſtimmte- ren Ausdruck dieſer Zweifel ver- hütet werden können; in der fol- genden Stelle aber iſt auch dieſes Bedenken nicht vorhanden.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 456. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/470>, abgerufen am 22.11.2024.