auch in L. 5 § 2 de extr. cogn. ausdrücklich bemerkt: die Fähigkeit zu allen öffentlichen Ehren und Würden geht dadurch gänzlich verloren (c): dennoch soll sie auf den Status gar keinen Einfluß haben. Hierin liegt denn zu- gleich die Vollendung des Beweises, daß bey dem Status dignitatis der L. 5 de extr. cogn. (s. o. Num. IV.) der Ausdruck Status nicht in dem technischen, sondern in dem unbestimmteren faktischen Sinn gebraucht ist.
Es steht also fest, daß zu dem publicus Status (wenn dieser Ausdruck erlaubt seyn soll) die Freyheit und die Ci- vität zu zählen sind, aber kein anderes persönliches Staats- verhältniß.
VI.
Welche persönliche Verhältnisse gehören nun ferner un- ter die privatrechtlichen Status? Wenn man sich ganz an die Analogie der staatsrechtlichen halten wollte, dürfte man nur diejenigen dahin rechnen, welche auf die Rechtsfä- higkeit Einfluß haben. Allein der Grund, welcher dort auf eine solche Beschränkung führte, bestand lediglich darin, daß nur wenige staatsrechtliche Zustände für die Rechts- wissenschaft (das Privatrecht) Interesse hatten; dieser Grund fällt jetzt ganz hinweg, da alle hier vorkommende persön- liche Verhältnisse schon unmittelbar ihrer eigenen Natur wegen, nicht blos wegen ihres Einflusses auf die Rechts- fähigkeit, juristische Bedeutung haben. Daher kommt es,
(c)L. 2 C. de dign. (12. 1.), und viele andere Stellen.
Status und Capitis deminutio.
auch in L. 5 § 2 de extr. cogn. ausdrücklich bemerkt: die Fähigkeit zu allen oͤffentlichen Ehren und Würden geht dadurch gänzlich verloren (c): dennoch ſoll ſie auf den Status gar keinen Einfluß haben. Hierin liegt denn zu- gleich die Vollendung des Beweiſes, daß bey dem Status dignitatis der L. 5 de extr. cogn. (ſ. o. Num. IV.) der Ausdruck Status nicht in dem techniſchen, ſondern in dem unbeſtimmteren faktiſchen Sinn gebraucht iſt.
Es ſteht alſo feſt, daß zu dem publicus Status (wenn dieſer Ausdruck erlaubt ſeyn ſoll) die Freyheit und die Ci- vität zu zählen ſind, aber kein anderes perſönliches Staats- verhältniß.
VI.
Welche perſönliche Verhältniſſe gehören nun ferner un- ter die privatrechtlichen Status? Wenn man ſich ganz an die Analogie der ſtaatsrechtlichen halten wollte, dürfte man nur diejenigen dahin rechnen, welche auf die Rechtsfä- higkeit Einfluß haben. Allein der Grund, welcher dort auf eine ſolche Beſchränkung führte, beſtand lediglich darin, daß nur wenige ſtaatsrechtliche Zuſtände für die Rechts- wiſſenſchaft (das Privatrecht) Intereſſe hatten; dieſer Grund fällt jetzt ganz hinweg, da alle hier vorkommende perſön- liche Verhältniſſe ſchon unmittelbar ihrer eigenen Natur wegen, nicht blos wegen ihres Einfluſſes auf die Rechts- fähigkeit, juriſtiſche Bedeutung haben. Daher kommt es,
(c)L. 2 C. de dign. (12. 1.), und viele andere Stellen.
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Status und Capitis deminutio.
auch in L. 5 § 2 de extr. cogn. ausdrücklich bemerkt: die
Fähigkeit zu allen oͤffentlichen Ehren und Würden geht
dadurch gänzlich verloren (c): dennoch ſoll ſie auf den
Status gar keinen Einfluß haben. Hierin liegt denn zu-
gleich die Vollendung des Beweiſes, daß bey dem Status
dignitatis der L. 5 de extr. cogn. (ſ. o. Num. IV.) der
Ausdruck Status nicht in dem techniſchen, ſondern in dem
unbeſtimmteren faktiſchen Sinn gebraucht iſt.
Es ſteht alſo feſt, daß zu dem publicus Status (wenn
dieſer Ausdruck erlaubt ſeyn ſoll) die Freyheit und die Ci-
vität zu zählen ſind, aber kein anderes perſönliches Staats-
verhältniß.
VI.
Welche perſönliche Verhältniſſe gehören nun ferner un-
ter die privatrechtlichen Status? Wenn man ſich ganz an
die Analogie der ſtaatsrechtlichen halten wollte, dürfte man
nur diejenigen dahin rechnen, welche auf die Rechtsfä-
higkeit Einfluß haben. Allein der Grund, welcher dort
auf eine ſolche Beſchränkung führte, beſtand lediglich darin,
daß nur wenige ſtaatsrechtliche Zuſtände für die Rechts-
wiſſenſchaft (das Privatrecht) Intereſſe hatten; dieſer Grund
fällt jetzt ganz hinweg, da alle hier vorkommende perſön-
liche Verhältniſſe ſchon unmittelbar ihrer eigenen Natur
wegen, nicht blos wegen ihres Einfluſſes auf die Rechts-
fähigkeit, juriſtiſche Bedeutung haben. Daher kommt es,
(c) L. 2 C. de dign. (12. 1.), und viele andere Stellen.
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 457. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/471>, abgerufen am 22.11.2024.
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