Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Beylage VI. daß alle privatrechtlichen Verhältnisse der Person als sol-cher, das heißt alle Verhältnisse des Familienrechts (§ 53 -- 55), ohne Unterschied zu den Status gerechnet werden. Vergleichen wir sie mit den staatsrechtlichen Status, so liegt darin eine scheinbare, aber ganz erklärliche Inconse- quenz. Demnach heißt Status jede Stellung des Menschen in den einzelnen zur Familie gehörenden Verhältnissen. Daß es sich die alten Juristen in der That so gedacht haben, nicht blos so denken konnten, muß freylich bewie- sen werden. Dazu aber ist es nöthig, zuvor die hier auf- gestellten Begriffe (ihre Wahrheit einstweilen vorausge- setzt), in ihrer vollständigen Anwendung darzustellen. Demnach würden überhaupt folgende Verhältnisse als A. Staatsrechtliche: 1) Freyheit. 2) Civität. B. Privatrechtliche: alle Verhältnisse der Familie, also (nach § 54. 55): 1) Ehe. 2) Väterliche Gewalt. 3) Verwandtschaft. 4) Manus. 5) Servitus. 6) Patronatus. 7) Mancipii causa. 8) Tutela und Curatio. Beylage VI. daß alle privatrechtlichen Verhältniſſe der Perſon als ſol-cher, das heißt alle Verhältniſſe des Familienrechts (§ 53 — 55), ohne Unterſchied zu den Status gerechnet werden. Vergleichen wir ſie mit den ſtaatsrechtlichen Status, ſo liegt darin eine ſcheinbare, aber ganz erklärliche Inconſe- quenz. Demnach heißt Status jede Stellung des Menſchen in den einzelnen zur Familie gehörenden Verhältniſſen. Daß es ſich die alten Juriſten in der That ſo gedacht haben, nicht blos ſo denken konnten, muß freylich bewie- ſen werden. Dazu aber iſt es nöthig, zuvor die hier auf- geſtellten Begriffe (ihre Wahrheit einſtweilen vorausge- ſetzt), in ihrer vollſtändigen Anwendung darzuſtellen. Demnach würden überhaupt folgende Verhältniſſe als A. Staatsrechtliche: 1) Freyheit. 2) Civität. B. Privatrechtliche: alle Verhältniſſe der Familie, alſo (nach § 54. 55): 1) Ehe. 2) Väterliche Gewalt. 3) Verwandtſchaft. 4) Manus. 5) Servitus. 6) Patronatus. 7) Mancipii causa. 8) Tutela und Curatio. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0472" n="458"/><fw place="top" type="header">Beylage <hi rendition="#aq">VI.</hi></fw><lb/> daß alle privatrechtlichen Verhältniſſe der Perſon als ſol-<lb/> cher, das heißt alle Verhältniſſe des Familienrechts (§ 53<lb/> — 55), ohne Unterſchied zu den <hi rendition="#aq">Status</hi> gerechnet werden.<lb/> Vergleichen wir ſie mit den ſtaatsrechtlichen <hi rendition="#aq">Status,</hi> ſo<lb/> liegt darin eine ſcheinbare, aber ganz erklärliche Inconſe-<lb/> quenz. Demnach heißt <hi rendition="#aq">Status</hi> jede Stellung des Menſchen<lb/> in den einzelnen zur Familie gehörenden Verhältniſſen.<lb/> Daß es ſich die alten Juriſten in der That ſo gedacht<lb/> haben, nicht blos ſo denken konnten, muß freylich bewie-<lb/> ſen werden. Dazu aber iſt es nöthig, zuvor die hier auf-<lb/> geſtellten Begriffe (ihre Wahrheit einſtweilen vorausge-<lb/> ſetzt), in ihrer vollſtändigen Anwendung darzuſtellen.</p><lb/> <p>Demnach würden überhaupt folgende Verhältniſſe als<lb/><hi rendition="#aq">Status</hi> anerkannt werden müſſen:</p><lb/> <list> <item><hi rendition="#aq">A.</hi> Staatsrechtliche:<lb/><list><item>1) Freyheit.</item><lb/><item>2) Civität.</item></list></item><lb/> <item><hi rendition="#aq">B.</hi> Privatrechtliche: alle Verhältniſſe der Familie, alſo<lb/> (nach § 54. 55):<lb/><list><item>1) Ehe.</item><lb/><item>2) Väterliche Gewalt.</item><lb/><item>3) Verwandtſchaft.</item><lb/><item>4) <hi rendition="#aq">Manus.</hi></item><lb/><item>5) <hi rendition="#aq">Servitus.</hi></item><lb/><item>6) <hi rendition="#aq">Patronatus.</hi></item><lb/><item>7) <hi rendition="#aq">Mancipii causa.</hi></item><lb/><item>8) <hi rendition="#aq">Tutela</hi> und <hi rendition="#aq">Curatio.</hi></item></list></item> </list><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [458/0472]
Beylage VI.
daß alle privatrechtlichen Verhältniſſe der Perſon als ſol-
cher, das heißt alle Verhältniſſe des Familienrechts (§ 53
— 55), ohne Unterſchied zu den Status gerechnet werden.
Vergleichen wir ſie mit den ſtaatsrechtlichen Status, ſo
liegt darin eine ſcheinbare, aber ganz erklärliche Inconſe-
quenz. Demnach heißt Status jede Stellung des Menſchen
in den einzelnen zur Familie gehörenden Verhältniſſen.
Daß es ſich die alten Juriſten in der That ſo gedacht
haben, nicht blos ſo denken konnten, muß freylich bewie-
ſen werden. Dazu aber iſt es nöthig, zuvor die hier auf-
geſtellten Begriffe (ihre Wahrheit einſtweilen vorausge-
ſetzt), in ihrer vollſtändigen Anwendung darzuſtellen.
Demnach würden überhaupt folgende Verhältniſſe als
Status anerkannt werden müſſen:
A. Staatsrechtliche:
1) Freyheit.
2) Civität.
B. Privatrechtliche: alle Verhältniſſe der Familie, alſo
(nach § 54. 55):
1) Ehe.
2) Väterliche Gewalt.
3) Verwandtſchaft.
4) Manus.
5) Servitus.
6) Patronatus.
7) Mancipii causa.
8) Tutela und Curatio.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |