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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Beylage VI.
daß alle privatrechtlichen Verhältnisse der Person als sol-
cher, das heißt alle Verhältnisse des Familienrechts (§ 53
-- 55), ohne Unterschied zu den Status gerechnet werden.
Vergleichen wir sie mit den staatsrechtlichen Status, so
liegt darin eine scheinbare, aber ganz erklärliche Inconse-
quenz. Demnach heißt Status jede Stellung des Menschen
in den einzelnen zur Familie gehörenden Verhältnissen.
Daß es sich die alten Juristen in der That so gedacht
haben, nicht blos so denken konnten, muß freylich bewie-
sen werden. Dazu aber ist es nöthig, zuvor die hier auf-
gestellten Begriffe (ihre Wahrheit einstweilen vorausge-
setzt), in ihrer vollständigen Anwendung darzustellen.

Demnach würden überhaupt folgende Verhältnisse als
Status anerkannt werden müssen:

A. Staatsrechtliche:
1) Freyheit.
2) Civität.
B. Privatrechtliche: alle Verhältnisse der Familie, also
(nach § 54. 55):
1) Ehe.
2) Väterliche Gewalt.
3) Verwandtschaft.
4) Manus.
5) Servitus.
6) Patronatus.
7) Mancipii causa.
8) Tutela und Curatio.

Beylage VI.
daß alle privatrechtlichen Verhältniſſe der Perſon als ſol-
cher, das heißt alle Verhältniſſe des Familienrechts (§ 53
— 55), ohne Unterſchied zu den Status gerechnet werden.
Vergleichen wir ſie mit den ſtaatsrechtlichen Status, ſo
liegt darin eine ſcheinbare, aber ganz erklärliche Inconſe-
quenz. Demnach heißt Status jede Stellung des Menſchen
in den einzelnen zur Familie gehörenden Verhältniſſen.
Daß es ſich die alten Juriſten in der That ſo gedacht
haben, nicht blos ſo denken konnten, muß freylich bewie-
ſen werden. Dazu aber iſt es nöthig, zuvor die hier auf-
geſtellten Begriffe (ihre Wahrheit einſtweilen vorausge-
ſetzt), in ihrer vollſtändigen Anwendung darzuſtellen.

Demnach würden überhaupt folgende Verhältniſſe als
Status anerkannt werden müſſen:

A. Staatsrechtliche:
1) Freyheit.
2) Civität.
B. Privatrechtliche: alle Verhältniſſe der Familie, alſo
(nach § 54. 55):
1) Ehe.
2) Väterliche Gewalt.
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[458/0472] Beylage VI. daß alle privatrechtlichen Verhältniſſe der Perſon als ſol- cher, das heißt alle Verhältniſſe des Familienrechts (§ 53 — 55), ohne Unterſchied zu den Status gerechnet werden. Vergleichen wir ſie mit den ſtaatsrechtlichen Status, ſo liegt darin eine ſcheinbare, aber ganz erklärliche Inconſe- quenz. Demnach heißt Status jede Stellung des Menſchen in den einzelnen zur Familie gehörenden Verhältniſſen. Daß es ſich die alten Juriſten in der That ſo gedacht haben, nicht blos ſo denken konnten, muß freylich bewie- ſen werden. Dazu aber iſt es nöthig, zuvor die hier auf- geſtellten Begriffe (ihre Wahrheit einſtweilen vorausge- ſetzt), in ihrer vollſtändigen Anwendung darzuſtellen. Demnach würden überhaupt folgende Verhältniſſe als Status anerkannt werden müſſen: A. Staatsrechtliche: 1) Freyheit. 2) Civität. B. Privatrechtliche: alle Verhältniſſe der Familie, alſo (nach § 54. 55): 1) Ehe. 2) Väterliche Gewalt. 3) Verwandtſchaft. 4) Manus. 5) Servitus. 6) Patronatus. 7) Mancipii causa. 8) Tutela und Curatio.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 458. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/472>, abgerufen am 22.11.2024.