Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen. vilegien hat etwas Räthselhaftes. Gewöhnlich denkt mansie als Begünstigung solcher einzelnen Personen, die man dadurch ehren oder belohnen wollte. Allein wenn dieses die Absicht war, warum wählte man nicht das viel ein- fachere Mittel, dem Begünstigten das Recht und den Na- men einer höheren Klasse selbst zu verleihen? Gab man ihm die Civität, womit ohnehin die Kaiser gar nicht spar- sam verfuhren, so hatte er ja alle jene Rechte von selbst, ohne Privilegium. Der Unterschied war allerdings darin bedeutend, daß das connubium und commercium conces- sum gewiß nur individuell war, anstatt daß die Civität stets auf die später erzeugten Kinder übergieng; aber wel- chen Grund hatte man, den Nachkommen den Genuß die- ser dem Vater ertheilten Gunst zu versagen? -- Bey dem Connubium kennen wir den Zusammenhang genau. Wer sich im Dienst des Römischen Staats in einer Provinz aufhielt, sollte daselbst, so lange das Dienstverhältniß dauerte, keine Ehe schließen dürfen (k). Dieses traf auch die Römischen Bürger, die daselbst als Soldaten in Gar- nison standen. Wenn aber diese irgend eine Bekanntschaft angeknüpft hatten, die nach dem Abschied zu einer Ehe führen sollte, so pflegte man im Abschied dem Soldaten das Connubium mit einer peregrina (oder auch mit meh- reren, für nachfolgende Ehen) zu geben, damit seine Ehe nos colonarios, Latinosque Ju- nianos, eosque peregrinos, qui- bus commercium datum est." Vgl. Ulpian. XI. § 16. XX. § 8. 14. XXII. § 1--3. Gajus I. § 56. (k) L. 38. 63. 65 de ritu nupt.
(23. 2.). L. 6 C. de nupt. (5. 4.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. vilegien hat etwas Räthſelhaftes. Gewoͤhnlich denkt manſie als Begünſtigung ſolcher einzelnen Perſonen, die man dadurch ehren oder belohnen wollte. Allein wenn dieſes die Abſicht war, warum wählte man nicht das viel ein- fachere Mittel, dem Begünſtigten das Recht und den Na- men einer höheren Klaſſe ſelbſt zu verleihen? Gab man ihm die Civität, womit ohnehin die Kaiſer gar nicht ſpar- ſam verfuhren, ſo hatte er ja alle jene Rechte von ſelbſt, ohne Privilegium. Der Unterſchied war allerdings darin bedeutend, daß das connubium und commercium conces- sum gewiß nur individuell war, anſtatt daß die Civität ſtets auf die ſpäter erzeugten Kinder übergieng; aber wel- chen Grund hatte man, den Nachkommen den Genuß die- ſer dem Vater ertheilten Gunſt zu verſagen? — Bey dem Connubium kennen wir den Zuſammenhang genau. Wer ſich im Dienſt des Römiſchen Staats in einer Provinz aufhielt, ſollte daſelbſt, ſo lange das Dienſtverhältniß dauerte, keine Ehe ſchließen dürfen (k). Dieſes traf auch die Römiſchen Bürger, die daſelbſt als Soldaten in Gar- niſon ſtanden. Wenn aber dieſe irgend eine Bekanntſchaft angeknüpft hatten, die nach dem Abſchied zu einer Ehe führen ſollte, ſo pflegte man im Abſchied dem Soldaten das Connubium mit einer peregrina (oder auch mit meh- reren, für nachfolgende Ehen) zu geben, damit ſeine Ehe nos colonarios, Latinosque Ju- nianos, eosque peregrinos, qui- bus commercium datum est.” Vgl. Ulpian. XI. § 16. XX. § 8. 14. XXII. § 1—3. Gajus I. § 56. (k) L. 38. 63. 65 de ritu nupt.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
vilegien hat etwas Räthſelhaftes. Gewoͤhnlich denkt man
ſie als Begünſtigung ſolcher einzelnen Perſonen, die man
dadurch ehren oder belohnen wollte. Allein wenn dieſes
die Abſicht war, warum wählte man nicht das viel ein-
fachere Mittel, dem Begünſtigten das Recht und den Na-
men einer höheren Klaſſe ſelbſt zu verleihen? Gab man
ihm die Civität, womit ohnehin die Kaiſer gar nicht ſpar-
ſam verfuhren, ſo hatte er ja alle jene Rechte von ſelbſt,
ohne Privilegium. Der Unterſchied war allerdings darin
bedeutend, daß das connubium und commercium conces-
sum gewiß nur individuell war, anſtatt daß die Civität
ſtets auf die ſpäter erzeugten Kinder übergieng; aber wel-
chen Grund hatte man, den Nachkommen den Genuß die-
ſer dem Vater ertheilten Gunſt zu verſagen? — Bey dem
Connubium kennen wir den Zuſammenhang genau. Wer
ſich im Dienſt des Römiſchen Staats in einer Provinz
aufhielt, ſollte daſelbſt, ſo lange das Dienſtverhältniß
dauerte, keine Ehe ſchließen dürfen (k). Dieſes traf auch
die Römiſchen Bürger, die daſelbſt als Soldaten in Gar-
niſon ſtanden. Wenn aber dieſe irgend eine Bekanntſchaft
angeknüpft hatten, die nach dem Abſchied zu einer Ehe
führen ſollte, ſo pflegte man im Abſchied dem Soldaten
das Connubium mit einer peregrina (oder auch mit meh-
reren, für nachfolgende Ehen) zu geben, damit ſeine Ehe
(i)
(k) L. 38. 63. 65 de ritu nupt.
(23. 2.). L. 6 C. de nupt. (5. 4.).
(i) nos colonarios, Latinosque Ju-
nianos, eosque peregrinos, qui-
bus commercium datum est.”
Vgl. Ulpian. XI. § 16. XX. § 8.
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