Unter ihm hatte die Infamie wieder, wie im ältesten Recht, alle Anwendbarkeit auf die Frauen verloren (Num. V.). Nun war es natürlich, daß man aus dem Text des Edicts über die Infamen (L. 1 de his qui not.) die Fälle, welche nur die Frauen betrafen, wiederum wegstrich, und so er- klärt sich die Abweichung der beiden uns überlieferten Texte auf die einfachste Weise.
X.
Die Edictstelle, da wo sie vollständiger in den Dige- sten erhalten ist (Num. VIII.), bietet noch eine beson- dere, bisher nicht berührte Schwierigkeit dar in folgenden Worten: Qui eam, quae in potestate ejus esset, genero mor- tuo, cum eum mortuum esse sciret, intra id tempus quo elugere virum moris est, antequam virum elugeret, in matrimonium collocaverit.
Die hier cursiv gedruckten Worte werden von Jedem auf den ersten Anblick mit collocaverit verbunden werden, so daß darin bestimmt wäre die Zeit, innerhalb welcher die Ehe geschlossen seyn müßte, um für den Schwieger- vater die Infamie zu bewirken. Dennoch muß aus zwey Gründen diese Erklärung verworfen werden. Erstlich, weil alsdann jene Worte eine vollkommen müßige Wie- derholung in sich schließen würden: denn die Worte intra id ... moris est, sagen (so verstanden) genau dasselbe wie die folgenden antequam virum elugeret. Zweytens weil
Beylage VII.
Unter ihm hatte die Infamie wieder, wie im älteſten Recht, alle Anwendbarkeit auf die Frauen verloren (Num. V.). Nun war es natürlich, daß man aus dem Text des Edicts über die Infamen (L. 1 de his qui not.) die Fälle, welche nur die Frauen betrafen, wiederum wegſtrich, und ſo er- klärt ſich die Abweichung der beiden uns überlieferten Texte auf die einfachſte Weiſe.
X.
Die Edictſtelle, da wo ſie vollſtändiger in den Dige- ſten erhalten iſt (Num. VIII.), bietet noch eine beſon- dere, bisher nicht berührte Schwierigkeit dar in folgenden Worten: Qui eam, quae in potestate ejus esset, genero mor- tuo, cum eum mortuum esse sciret, intra id tempus quo elugere virum moris est, antequam virum elugeret, in matrimonium collocaverit.
Die hier curſiv gedruckten Worte werden von Jedem auf den erſten Anblick mit collocaverit verbunden werden, ſo daß darin beſtimmt wäre die Zeit, innerhalb welcher die Ehe geſchloſſen ſeyn müßte, um für den Schwieger- vater die Infamie zu bewirken. Dennoch muß aus zwey Gründen dieſe Erklärung verworfen werden. Erſtlich, weil alsdann jene Worte eine vollkommen müßige Wie- derholung in ſich ſchließen würden: denn die Worte intra id … moris est, ſagen (ſo verſtanden) genau daſſelbe wie die folgenden antequam virum elugeret. Zweytens weil
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Beylage VII.
Unter ihm hatte die Infamie wieder, wie im älteſten Recht,
alle Anwendbarkeit auf die Frauen verloren (Num. V.).
Nun war es natürlich, daß man aus dem Text des Edicts
über die Infamen (L. 1 de his qui not.) die Fälle, welche
nur die Frauen betrafen, wiederum wegſtrich, und ſo er-
klärt ſich die Abweichung der beiden uns überlieferten Texte
auf die einfachſte Weiſe.
X.
Die Edictſtelle, da wo ſie vollſtändiger in den Dige-
ſten erhalten iſt (Num. VIII.), bietet noch eine beſon-
dere, bisher nicht berührte Schwierigkeit dar in folgenden
Worten:
Qui eam, quae in potestate ejus esset, genero mor-
tuo, cum eum mortuum esse sciret, intra id tempus
quo elugere virum moris est, antequam virum elugeret,
in matrimonium collocaverit.
Die hier curſiv gedruckten Worte werden von Jedem
auf den erſten Anblick mit collocaverit verbunden werden,
ſo daß darin beſtimmt wäre die Zeit, innerhalb welcher
die Ehe geſchloſſen ſeyn müßte, um für den Schwieger-
vater die Infamie zu bewirken. Dennoch muß aus zwey
Gründen dieſe Erklärung verworfen werden. Erſtlich,
weil alsdann jene Worte eine vollkommen müßige Wie-
derholung in ſich ſchließen würden: denn die Worte intra
id … moris est, ſagen (ſo verſtanden) genau daſſelbe wie
die folgenden antequam virum elugeret. Zweytens weil
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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 548. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/562>, abgerufen am 23.11.2024.
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