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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. II. Personen.
einem filiusfamilias oder einer Frau in manu widerfahren
konnte (k).

So scheint also auch für die minima unsere Vermu-
thung vollkommen bestätigt, womit zugleich der zu füh-
rende Beweis durch die Anwendung auf alle einzelne Fälle
vollendet seyn würde. Daß dennoch der hier aufgestellte
Begriff der capitis deminutio durch die herrschende Mey-
nung neuerer Rechtslehrer verworfen wird, liegt theils
an einigen zweifelhaften einzelnen Anwendungen, theils
und noch mehr an den schwankenden Erklärungen Römi-
scher Juristen über den Begriff der minima capitis demi-
nutio.
Dieses führt aber zu einer so weitgreifenden Un-
tersuchung, daß es, um den Zusammenhang nicht zu un-
terbrechen, zum Gegenstand einer abgesonderten Untersu-
chung gemacht werden mußte (Beylage VI.). Hier soll
nur noch zum Schluß die Stelle eines nichtjuristischen
Schriftstellers angeführt werden, welcher die wichtigsten
Fälle der capitis deminutio gerade so angiebt, wie sie
auch aus unsrer Annahme folgen. Festus sagt in seinem
Wörterbuch: "Deminutus capite appellatur qui civitate
mutatus est
(l); et ex alia familia in aliam adoptatus:

(k) Gajus I. § 117. 118. Ul-
pian
. XI.
§ 5.
(l) Hier will Conradi parerga
p.
174 emendiren multatus est,
und er nimmt diesen, allerdings
scheinbaren, Vorschlag aus J. B. Pii
annotationes post. C.
44. Dennoch
muß diese Emendation schon des-
halb verworfen werden, weil der
Fall sonst identisch seyn würde mit
der am Ende der Stelle erwähnten
aquae et ignis interdictio, folg-
lich ganz überflüssig, und beson-
ders mit unnatürlicher Trennung
beider Sätze. Der civitate mu-
tatus
ist der Römer, welcher sein

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen.
einem filiusfamilias oder einer Frau in manu widerfahren
konnte (k).

So ſcheint alſo auch für die minima unſere Vermu-
thung vollkommen beſtätigt, womit zugleich der zu füh-
rende Beweis durch die Anwendung auf alle einzelne Fälle
vollendet ſeyn würde. Daß dennoch der hier aufgeſtellte
Begriff der capitis deminutio durch die herrſchende Mey-
nung neuerer Rechtslehrer verworfen wird, liegt theils
an einigen zweifelhaften einzelnen Anwendungen, theils
und noch mehr an den ſchwankenden Erklärungen Römi-
ſcher Juriſten über den Begriff der minima capitis demi-
nutio.
Dieſes führt aber zu einer ſo weitgreifenden Un-
terſuchung, daß es, um den Zuſammenhang nicht zu un-
terbrechen, zum Gegenſtand einer abgeſonderten Unterſu-
chung gemacht werden mußte (Beylage VI.). Hier ſoll
nur noch zum Schluß die Stelle eines nichtjuriſtiſchen
Schriftſtellers angeführt werden, welcher die wichtigſten
Fälle der capitis deminutio gerade ſo angiebt, wie ſie
auch aus unſrer Annahme folgen. Feſtus ſagt in ſeinem
Woͤrterbuch: „Deminutus capite appellatur qui civitate
mutatus est
(l); et ex alia familia in aliam adoptatus:

(k) Gajus I. § 117. 118. Ul-
pian
. XI.
§ 5.
(l) Hier will Conradi parerga
p.
174 emendiren multatus est,
und er nimmt dieſen, allerdings
ſcheinbaren, Vorſchlag aus J. B. Pii
annotationes post. C.
44. Dennoch
muß dieſe Emendation ſchon des-
halb verworfen werden, weil der
Fall ſonſt identiſch ſeyn würde mit
der am Ende der Stelle erwähnten
aquae et ignis interdictio, folg-
lich ganz überflüſſig, und beſon-
ders mit unnatürlicher Trennung
beider Sätze. Der civitate mu-
tatus
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[66/0080] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. II. Perſonen. einem filiusfamilias oder einer Frau in manu widerfahren konnte (k). So ſcheint alſo auch für die minima unſere Vermu- thung vollkommen beſtätigt, womit zugleich der zu füh- rende Beweis durch die Anwendung auf alle einzelne Fälle vollendet ſeyn würde. Daß dennoch der hier aufgeſtellte Begriff der capitis deminutio durch die herrſchende Mey- nung neuerer Rechtslehrer verworfen wird, liegt theils an einigen zweifelhaften einzelnen Anwendungen, theils und noch mehr an den ſchwankenden Erklärungen Römi- ſcher Juriſten über den Begriff der minima capitis demi- nutio. Dieſes führt aber zu einer ſo weitgreifenden Un- terſuchung, daß es, um den Zuſammenhang nicht zu un- terbrechen, zum Gegenſtand einer abgeſonderten Unterſu- chung gemacht werden mußte (Beylage VI.). Hier ſoll nur noch zum Schluß die Stelle eines nichtjuriſtiſchen Schriftſtellers angeführt werden, welcher die wichtigſten Fälle der capitis deminutio gerade ſo angiebt, wie ſie auch aus unſrer Annahme folgen. Feſtus ſagt in ſeinem Woͤrterbuch: „Deminutus capite appellatur qui civitate mutatus est (l); et ex alia familia in aliam adoptatus: (k) Gajus I. § 117. 118. Ul- pian. XI. § 5. (l) Hier will Conradi parerga p. 174 emendiren multatus est, und er nimmt dieſen, allerdings ſcheinbaren, Vorſchlag aus J. B. Pii annotationes post. C. 44. Dennoch muß dieſe Emendation ſchon des- halb verworfen werden, weil der Fall ſonſt identiſch ſeyn würde mit der am Ende der Stelle erwähnten aquae et ignis interdictio, folg- lich ganz überflüſſig, und beſon- ders mit unnatürlicher Trennung beider Sätze. Der civitate mu- tatus iſt der Römer, welcher ſein

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 2. Berlin, 1840, S. 66. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system02_1840/80>, abgerufen am 21.11.2024.