Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch. II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. Tode des Legatars, obgleich er die Bedingung nicht mehrerfüllen kann (s). Dieses beruht auf einer begünstigenden Auslegung solcher Legate, als ob der Bedingung des Auf- enthalts die Worte hinzugefügt wären: "so lange diese Person lebt". Dieses gehört also zur Interpretation der Legate, und zwar in einem Fall, dessen Natur ohnehin zu einer Behandlung nach Milde und Billigkeit auffordert: die Natur der Bedingungen und ihrer Erfüllung hat damit Nichts zu schaffen. 3) Wird ein Legat gegeben unter der Bedingung, daß 4) Das Legat unter der Bedingung eines Eides, den (s) L. 20 pr. de annuis (33. 1.), L. 20 § 3 de alim. (34. 1.), L. 84 de cond. (35. 1.), L. 1 C. de leg. (6. 37.). -- Vergl. auch L. 18 § 2 de alim. (34. 1.). (t) L. 72 § 4 L. 28 pr. de
cond. (35. 1.), L. 54 § 1 de leg. 1 (30. un.) (s. u. § 123. c). Buch. II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Tode des Legatars, obgleich er die Bedingung nicht mehrerfüllen kann (s). Dieſes beruht auf einer begünſtigenden Auslegung ſolcher Legate, als ob der Bedingung des Auf- enthalts die Worte hinzugefügt wären: „ſo lange dieſe Perſon lebt“. Dieſes gehört alſo zur Interpretation der Legate, und zwar in einem Fall, deſſen Natur ohnehin zu einer Behandlung nach Milde und Billigkeit auffordert: die Natur der Bedingungen und ihrer Erfüllung hat damit Nichts zu ſchaffen. 3) Wird ein Legat gegeben unter der Bedingung, daß 4) Das Legat unter der Bedingung eines Eides, den (s) L. 20 pr. de annuis (33. 1.), L. 20 § 3 de alim. (34. 1.), L. 84 de cond. (35. 1.), L. 1 C. de leg. (6. 37.). — Vergl. auch L. 18 § 2 de alim. (34. 1.). (t) L. 72 § 4 L. 28 pr. de
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Buch. II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Tode des Legatars, obgleich er die Bedingung nicht mehr
erfüllen kann (s). Dieſes beruht auf einer begünſtigenden
Auslegung ſolcher Legate, als ob der Bedingung des Auf-
enthalts die Worte hinzugefügt wären: „ſo lange dieſe
Perſon lebt“. Dieſes gehört alſo zur Interpretation der
Legate, und zwar in einem Fall, deſſen Natur ohnehin zu
einer Behandlung nach Milde und Billigkeit auffordert:
die Natur der Bedingungen und ihrer Erfüllung hat damit
Nichts zu ſchaffen.
3) Wird ein Legat gegeben unter der Bedingung, daß
der Legatar nach dem Gutfinden des Titius heurathe, und
ſtirbt Titius vor dem Teſtator, ſo iſt dennoch das Legat
gültig, obgleich die Bedingung unerfüllt bleiben muß. Al-
lein dieſe Bedingung ſoll, als unſittlich, ohnehin nicht be-
achtet werden, ſelbſt wenn Titius noch lebte; alſo kann
natürlich auch deſſen Tod hierin Nichts ändern (t).
4) Das Legat unter der Bedingung eines Eides, den
Sklaven Stichus zu manumittiren, iſt gültig, auch wenn
die Manumiſſion durch den Tod dieſes Sklaven unmöglich
wird. Das gründet ſich aber darauf, daß die Bedingung
des eidlichen Verſprechens einer Handlung überhaupt nicht
als Bedingung gelten ſoll; vielmehr wird dann die Hand-
lung ſelbſt als Modus behandelt, und durch deſſen Un-
(s) L. 20 pr. de annuis (33.
1.), L. 20 § 3 de alim. (34. 1.),
L. 84 de cond. (35. 1.), L. 1 C.
de leg. (6. 37.). — Vergl. auch
L. 18 § 2 de alim. (34. 1.).
(t) L. 72 § 4 L. 28 pr. de
cond. (35. 1.), L. 54 § 1 de leg. 1
(30. un.) (ſ. u. § 123. c).
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