Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. ausreichen. Aber der Erblasser kann auch ganz andereDinge dem Erben auflegen: z. B. ein Denkmal zu errich- ten, öffentliche Spiele oder Gastmähler zu veranstalten, das Grab des Verstorbenen auf bestimmte Weise zu besu- chen und zu schmücken u. s. w. Manches dieser Art kann unter der Form einer Bedingung bewirkt werden; für An- deres ist diese unpassend, und überall kann der Erblasser die Form einer neuen, fortwirkenden Verpflichtung vorzie- hen. Dazu dient dann der Modus. 2. Legat. Auch hier kommen Verpflichtungen der eben 3. Fideicommisse. Der Modus kommt hier auf gleiche 4. Eben so auch bey der testamentarischen Freylassung, (c) L. 17 § 4 de cond. (35. 1.).
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ausreichen. Aber der Erblaſſer kann auch ganz andereDinge dem Erben auflegen: z. B. ein Denkmal zu errich- ten, öffentliche Spiele oder Gaſtmähler zu veranſtalten, das Grab des Verſtorbenen auf beſtimmte Weiſe zu beſu- chen und zu ſchmücken u. ſ. w. Manches dieſer Art kann unter der Form einer Bedingung bewirkt werden; für An- deres iſt dieſe unpaſſend, und überall kann der Erblaſſer die Form einer neuen, fortwirkenden Verpflichtung vorzie- hen. Dazu dient dann der Modus. 2. Legat. Auch hier kommen Verpflichtungen der eben 3. Fideicommiſſe. Der Modus kommt hier auf gleiche 4. Eben ſo auch bey der teſtamentariſchen Freylaſſung, (c) L. 17 § 4 de cond. (35. 1.).
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0240" n="228"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> ausreichen. Aber der Erblaſſer kann auch ganz andere<lb/> Dinge dem Erben auflegen: z. B. ein Denkmal zu errich-<lb/> ten, öffentliche Spiele oder Gaſtmähler zu veranſtalten,<lb/> das Grab des Verſtorbenen auf beſtimmte Weiſe zu beſu-<lb/> chen und zu ſchmücken u. ſ. w. Manches dieſer Art kann<lb/> unter der Form einer Bedingung bewirkt werden; für An-<lb/> deres iſt dieſe unpaſſend, und überall kann der Erblaſſer<lb/> die Form einer neuen, fortwirkenden Verpflichtung vorzie-<lb/> hen. Dazu dient dann der Modus.</p><lb/> <p>2. Legat. Auch hier kommen Verpflichtungen der eben<lb/> beſchriebenen Art vor, wozu der Modus angewendet wer-<lb/> den kann <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 17 § 4 <hi rendition="#i">de cond.</hi></hi> (35. 1.).</note>. Aber bey ihnen war er lange Zeit auch<lb/> wichtig und unentbehrlich, wenn der Legatar einem Dritten<lb/> Etwas geben ſollte, da der Legatar mit einem neuen Le-<lb/> gat nicht belaſtet werden kann. Durch die Einführung der<lb/> Fideicommiſſe freylich, die dem zuletzt erwähnten Zweck<lb/> völlig genügen, fiel dieſes Bedürfniß des Modus hinweg<lb/> (§ 127. <hi rendition="#aq">c. d.</hi>).</p><lb/> <p>3. Fideicommiſſe. Der Modus kommt hier auf gleiche<lb/> Weiſe vor, wie bey den Legaten.</p><lb/> <p>4. Eben ſo auch bey der teſtamentariſchen Freylaſſung,<lb/> neben welcher dem Sklaven jede Leiſtung, ſey es als Be-<lb/> dingung, ſey es als Modus, nach Gutfinden des Teſtators<lb/> auferlegt werden konnte. Hier war das Bedürfniß zu al-<lb/> len Zeiten ſo ausgedehnt, wie in früherer Zeit bey den<lb/> Legaten. Denn auch mit einem Fideicommiß kann nur<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [228/0240]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ausreichen. Aber der Erblaſſer kann auch ganz andere
Dinge dem Erben auflegen: z. B. ein Denkmal zu errich-
ten, öffentliche Spiele oder Gaſtmähler zu veranſtalten,
das Grab des Verſtorbenen auf beſtimmte Weiſe zu beſu-
chen und zu ſchmücken u. ſ. w. Manches dieſer Art kann
unter der Form einer Bedingung bewirkt werden; für An-
deres iſt dieſe unpaſſend, und überall kann der Erblaſſer
die Form einer neuen, fortwirkenden Verpflichtung vorzie-
hen. Dazu dient dann der Modus.
2. Legat. Auch hier kommen Verpflichtungen der eben
beſchriebenen Art vor, wozu der Modus angewendet wer-
den kann (c). Aber bey ihnen war er lange Zeit auch
wichtig und unentbehrlich, wenn der Legatar einem Dritten
Etwas geben ſollte, da der Legatar mit einem neuen Le-
gat nicht belaſtet werden kann. Durch die Einführung der
Fideicommiſſe freylich, die dem zuletzt erwähnten Zweck
völlig genügen, fiel dieſes Bedürfniß des Modus hinweg
(§ 127. c. d.).
3. Fideicommiſſe. Der Modus kommt hier auf gleiche
Weiſe vor, wie bey den Legaten.
4. Eben ſo auch bey der teſtamentariſchen Freylaſſung,
neben welcher dem Sklaven jede Leiſtung, ſey es als Be-
dingung, ſey es als Modus, nach Gutfinden des Teſtators
auferlegt werden konnte. Hier war das Bedürfniß zu al-
len Zeiten ſo ausgedehnt, wie in früherer Zeit bey den
Legaten. Denn auch mit einem Fideicommiß kann nur
(c) L. 17 § 4 de cond. (35. 1.).
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |