Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§. 128. Modus. Derjenige belastet werden, der von dem Verstorbenen einVermögensrecht bekommen hat (d); da nun die Freyheit ein solches nicht ist, so war es consequent, die Belastung der Freygelassenen mit Fideicommissen, wenn sie blos die Freyheit erhielten, auszuschließen (e). 5. Bey Schenkungen waren lange Zeit die gewöhnli- Als Name dieses Rechtsinstituts ist modus technisch (f), (d) L. 1 § 6 de leg. 3 (32. un.), L. 9 C. de fideic. (6. 42.). (e) L. 94 § 2 L. 95 de leg. 1 (30. un.). (f) Der Ausdruck steht in die-
ser bestimmten Bedeutung in der Überschrift der drey in der Note a. angeführten Titel; eben so in L. 17 § 4 de cond. (35. 1.). §. 128. Modus. Derjenige belaſtet werden, der von dem Verſtorbenen einVermögensrecht bekommen hat (d); da nun die Freyheit ein ſolches nicht iſt, ſo war es conſequent, die Belaſtung der Freygelaſſenen mit Fideicommiſſen, wenn ſie blos die Freyheit erhielten, auszuſchließen (e). 5. Bey Schenkungen waren lange Zeit die gewöhnli- Als Name dieſes Rechtsinſtituts iſt modus techniſch (f), (d) L. 1 § 6 de leg. 3 (32. un.), L. 9 C. de fideic. (6. 42.). (e) L. 94 § 2 L. 95 de leg. 1 (30. un.). (f) Der Ausdruck ſteht in die-
ſer beſtimmten Bedeutung in der Überſchrift der drey in der Note a. angeführten Titel; eben ſo in L. 17 § 4 de cond. (35. 1.). <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0241" n="229"/><fw place="top" type="header">§. 128. Modus.</fw><lb/> Derjenige belaſtet werden, der von dem Verſtorbenen ein<lb/> Vermögensrecht bekommen hat <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 6 <hi rendition="#i">de leg.</hi> 3 (32. un.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 9 <hi rendition="#i">C. de fideic.</hi></hi> (6. 42.).</note>; da nun die Freyheit<lb/> ein ſolches nicht iſt, ſo war es conſequent, die Belaſtung<lb/> der Freygelaſſenen mit Fideicommiſſen, wenn ſie blos die<lb/> Freyheit erhielten, auszuſchließen <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 94 § 2 <hi rendition="#i">L.</hi> 95 <hi rendition="#i">de leg.</hi> 1<lb/> (30. un.).</hi></note>.</p><lb/> <p>5. Bey Schenkungen waren lange Zeit die gewöhnli-<lb/> chen Rechtsmittel (<hi rendition="#aq">actio praescriptis verbis</hi> und <hi rendition="#aq">condictio</hi>)<lb/> für ſolche Verpflichtungen des Beſchenkten ausreichend.<lb/> Späterhin fand man es gut, eine ähnliche Behandlung wie<lb/> bey Legaten eintreten zu laſſen, und nun war auch hier<lb/> das Bedürfniß vorhanden, den Modus als eigenes Rechts-<lb/> inſtitut anzuwenden.</p><lb/> <p>Als Name dieſes Rechtsinſtituts iſt <hi rendition="#aq">modus</hi> techniſch <note place="foot" n="(f)">Der Ausdruck ſteht in die-<lb/> ſer beſtimmten Bedeutung in der<lb/> Überſchrift der drey in der Note<lb/><hi rendition="#aq">a.</hi> angeführten Titel; eben ſo in<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 17 § 4 <hi rendition="#i">de cond.</hi></hi> (35. 1.).</note>,<lb/> obgleich freylich derſelbe Name oft in anderer, ſehr allge-<lb/> meiner Bedeutung gebraucht wird, z. B. für die Begrän-<lb/> zung oder die Ausübungsart eines Rechts, alſo für deſſen<lb/> nähere Beſtimmung. Im Deutſchen hat man dafür Zweck<lb/> und Zweckbeſtimmung vorgeſchlagen, jedoch nicht paſſend;<lb/> denn wenn Jemand einen Freund oder Verwandten zum<lb/> Erben einſetzt, und ihm die Errichtung eines Denkmals<lb/> zur Pflicht macht, ſo hat er zum Zweck bey der Erbein-<lb/> ſetzung, ſein Vermögen in die Hände einer würdigen und<lb/> geliebten Perſon zu bringen, nicht ein Denkmal zu veran-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [229/0241]
§. 128. Modus.
Derjenige belaſtet werden, der von dem Verſtorbenen ein
Vermögensrecht bekommen hat (d); da nun die Freyheit
ein ſolches nicht iſt, ſo war es conſequent, die Belaſtung
der Freygelaſſenen mit Fideicommiſſen, wenn ſie blos die
Freyheit erhielten, auszuſchließen (e).
5. Bey Schenkungen waren lange Zeit die gewöhnli-
chen Rechtsmittel (actio praescriptis verbis und condictio)
für ſolche Verpflichtungen des Beſchenkten ausreichend.
Späterhin fand man es gut, eine ähnliche Behandlung wie
bey Legaten eintreten zu laſſen, und nun war auch hier
das Bedürfniß vorhanden, den Modus als eigenes Rechts-
inſtitut anzuwenden.
Als Name dieſes Rechtsinſtituts iſt modus techniſch (f),
obgleich freylich derſelbe Name oft in anderer, ſehr allge-
meiner Bedeutung gebraucht wird, z. B. für die Begrän-
zung oder die Ausübungsart eines Rechts, alſo für deſſen
nähere Beſtimmung. Im Deutſchen hat man dafür Zweck
und Zweckbeſtimmung vorgeſchlagen, jedoch nicht paſſend;
denn wenn Jemand einen Freund oder Verwandten zum
Erben einſetzt, und ihm die Errichtung eines Denkmals
zur Pflicht macht, ſo hat er zum Zweck bey der Erbein-
ſetzung, ſein Vermögen in die Hände einer würdigen und
geliebten Perſon zu bringen, nicht ein Denkmal zu veran-
(d) L. 1 § 6 de leg. 3 (32. un.),
L. 9 C. de fideic. (6. 42.).
(e) L. 94 § 2 L. 95 de leg. 1
(30. un.).
(f) Der Ausdruck ſteht in die-
ſer beſtimmten Bedeutung in der
Überſchrift der drey in der Note
a. angeführten Titel; eben ſo in
L. 17 § 4 de cond. (35. 1.).
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