Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.§ 130. Erklärung des Willens. Förmliche. Freylassung behandelte, und also durch die Fideicommiß-klage des Sklaven schützte. K. Gordian that den letzten Schritt, indem er dasselbe Recht auf den in einem Geben bestehenden Modus anwandte (n). Seitdem kann nun von einem Modus, der in einer Leistung an dritte Personen besteht, gar nicht mehr die Rede seyn. Denn ein solcher ist nun, ohne Rücksicht auf die gewählten Ausdrücke, als wahres Legat oder Fideicommiß zu behandeln, und bedarf eines indirecten Schutzes nicht mehr, da der Dritte stets eine Klage auf die Entrichtung hat. §. 130. III. Willenserklärungen. -- Erklärung. Förmliche. Die Grundlage jeder Willenserklärung ist das Daseyn (n) L. 2 C. de his q. sub mado
(6. 45). -- Aus dieser Entwicklung des Rechts erklärt es sich zugleich, warum die L. 48 de fid. lib. (40. 5.), die blos vom Fall eines Modus handelt, in diesen Dige- stentitel gesetzt worden ist. Vgl. Cujacii obs. XIV. 25, und opp. IX. 857. § 130. Erklärung des Willens. Förmliche. Freylaſſung behandelte, und alſo durch die Fideicommiß-klage des Sklaven ſchützte. K. Gordian that den letzten Schritt, indem er daſſelbe Recht auf den in einem Geben beſtehenden Modus anwandte (n). Seitdem kann nun von einem Modus, der in einer Leiſtung an dritte Perſonen beſteht, gar nicht mehr die Rede ſeyn. Denn ein ſolcher iſt nun, ohne Rückſicht auf die gewählten Ausdrücke, als wahres Legat oder Fideicommiß zu behandeln, und bedarf eines indirecten Schutzes nicht mehr, da der Dritte ſtets eine Klage auf die Entrichtung hat. §. 130. III. Willenserklärungen. — Erklärung. Förmliche. Die Grundlage jeder Willenserklärung iſt das Daſeyn (n) L. 2 C. de his q. sub mado
(6. 45). — Aus dieſer Entwicklung des Rechts erklärt es ſich zugleich, warum die L. 48 de fid. lib. (40. 5.), die blos vom Fall eines Modus handelt, in dieſen Dige- ſtentitel geſetzt worden iſt. Vgl. Cujacii obs. XIV. 25, und opp. IX. 857. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0249" n="237"/><fw place="top" type="header">§ 130. Erklärung des Willens. Förmliche.</fw><lb/> Freylaſſung behandelte, und alſo durch die Fideicommiß-<lb/> klage des Sklaven ſchützte. K. Gordian that den letzten<lb/> Schritt, indem er daſſelbe Recht auf den in einem Geben<lb/> beſtehenden Modus anwandte <note place="foot" n="(n)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">C. de his q. sub mado</hi></hi><lb/> (6. 45). — Aus dieſer Entwicklung<lb/> des Rechts erklärt es ſich zugleich,<lb/> warum die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 48 <hi rendition="#i">de fid. lib.</hi></hi><lb/> (40. 5.), die blos vom Fall eines<lb/> Modus handelt, in dieſen Dige-<lb/> ſtentitel geſetzt worden iſt. Vgl.<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#k">Cujacii</hi> obs. XIV.</hi> 25, und <hi rendition="#aq">opp.<lb/> IX.</hi> 857.</note>. Seitdem kann nun von<lb/> einem Modus, der in einer Leiſtung an dritte Perſonen<lb/> beſteht, gar nicht mehr die Rede ſeyn. Denn ein ſolcher<lb/> iſt nun, ohne Rückſicht auf die gewählten Ausdrücke, als<lb/> wahres Legat oder Fideicommiß zu behandeln, und bedarf<lb/> eines indirecten Schutzes nicht mehr, da der Dritte ſtets<lb/> eine Klage auf die Entrichtung hat.</p> </div><lb/> <div n="3"> <head>§. 130.<lb/><hi rendition="#aq">III.</hi> <hi rendition="#g">Willenserklärungen. — Erklärung. Förmliche</hi>.</head><lb/> <p>Die Grundlage jeder Willenserklärung iſt das Daſeyn<lb/> des Wollens, welches bisher betrachtet worden iſt; unſere<lb/> Betrachtung muß nun weiter fortſchreiten zu der Offenba-<lb/> rung deſſelben, wodurch das innere Ereigniß des Wollens<lb/> in die ſichtbare Welt als Erſcheinung eintritt; das heißt,<lb/> wir haben die <hi rendition="#g">Erklärung</hi> des Willens zu betrachten<lb/> (§ 104. 114). Dieſe nun ſchließt folgende wichtige Gegen-<lb/> ſätze in ſich. Sie kann förmlich oder formlos ſeyn; aus-<lb/> drücklich oder ſtillſchweigend; wirklich vorhanden, oder fin-<lb/></p> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [237/0249]
§ 130. Erklärung des Willens. Förmliche.
Freylaſſung behandelte, und alſo durch die Fideicommiß-
klage des Sklaven ſchützte. K. Gordian that den letzten
Schritt, indem er daſſelbe Recht auf den in einem Geben
beſtehenden Modus anwandte (n). Seitdem kann nun von
einem Modus, der in einer Leiſtung an dritte Perſonen
beſteht, gar nicht mehr die Rede ſeyn. Denn ein ſolcher
iſt nun, ohne Rückſicht auf die gewählten Ausdrücke, als
wahres Legat oder Fideicommiß zu behandeln, und bedarf
eines indirecten Schutzes nicht mehr, da der Dritte ſtets
eine Klage auf die Entrichtung hat.
§. 130.
III. Willenserklärungen. — Erklärung. Förmliche.
Die Grundlage jeder Willenserklärung iſt das Daſeyn
des Wollens, welches bisher betrachtet worden iſt; unſere
Betrachtung muß nun weiter fortſchreiten zu der Offenba-
rung deſſelben, wodurch das innere Ereigniß des Wollens
in die ſichtbare Welt als Erſcheinung eintritt; das heißt,
wir haben die Erklärung des Willens zu betrachten
(§ 104. 114). Dieſe nun ſchließt folgende wichtige Gegen-
ſätze in ſich. Sie kann förmlich oder formlos ſeyn; aus-
drücklich oder ſtillſchweigend; wirklich vorhanden, oder fin-
(n) L. 2 C. de his q. sub mado
(6. 45). — Aus dieſer Entwicklung
des Rechts erklärt es ſich zugleich,
warum die L. 48 de fid. lib.
(40. 5.), die blos vom Fall eines
Modus handelt, in dieſen Dige-
ſtentitel geſetzt worden iſt. Vgl.
Cujacii obs. XIV. 25, und opp.
IX. 857.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |