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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§ 130. Erklärung des Willens. Förmliche.
Freylassung behandelte, und also durch die Fideicommiß-
klage des Sklaven schützte. K. Gordian that den letzten
Schritt, indem er dasselbe Recht auf den in einem Geben
bestehenden Modus anwandte (n). Seitdem kann nun von
einem Modus, der in einer Leistung an dritte Personen
besteht, gar nicht mehr die Rede seyn. Denn ein solcher
ist nun, ohne Rücksicht auf die gewählten Ausdrücke, als
wahres Legat oder Fideicommiß zu behandeln, und bedarf
eines indirecten Schutzes nicht mehr, da der Dritte stets
eine Klage auf die Entrichtung hat.

§. 130.
III. Willenserklärungen. -- Erklärung. Förmliche.

Die Grundlage jeder Willenserklärung ist das Daseyn
des Wollens, welches bisher betrachtet worden ist; unsere
Betrachtung muß nun weiter fortschreiten zu der Offenba-
rung desselben, wodurch das innere Ereigniß des Wollens
in die sichtbare Welt als Erscheinung eintritt; das heißt,
wir haben die Erklärung des Willens zu betrachten
(§ 104. 114). Diese nun schließt folgende wichtige Gegen-
sätze in sich. Sie kann förmlich oder formlos seyn; aus-
drücklich oder stillschweigend; wirklich vorhanden, oder fin-

(n) L. 2 C. de his q. sub mado
(6. 45). -- Aus dieser Entwicklung
des Rechts erklärt es sich zugleich,
warum die L. 48 de fid. lib.
(40. 5.), die blos vom Fall eines
Modus handelt, in diesen Dige-
stentitel gesetzt worden ist. Vgl.
Cujacii obs. XIV. 25, und opp.
IX.
857.

§ 130. Erklärung des Willens. Förmliche.
Freylaſſung behandelte, und alſo durch die Fideicommiß-
klage des Sklaven ſchützte. K. Gordian that den letzten
Schritt, indem er daſſelbe Recht auf den in einem Geben
beſtehenden Modus anwandte (n). Seitdem kann nun von
einem Modus, der in einer Leiſtung an dritte Perſonen
beſteht, gar nicht mehr die Rede ſeyn. Denn ein ſolcher
iſt nun, ohne Rückſicht auf die gewählten Ausdrücke, als
wahres Legat oder Fideicommiß zu behandeln, und bedarf
eines indirecten Schutzes nicht mehr, da der Dritte ſtets
eine Klage auf die Entrichtung hat.

§. 130.
III. Willenserklärungen. — Erklärung. Förmliche.

Die Grundlage jeder Willenserklärung iſt das Daſeyn
des Wollens, welches bisher betrachtet worden iſt; unſere
Betrachtung muß nun weiter fortſchreiten zu der Offenba-
rung deſſelben, wodurch das innere Ereigniß des Wollens
in die ſichtbare Welt als Erſcheinung eintritt; das heißt,
wir haben die Erklärung des Willens zu betrachten
(§ 104. 114). Dieſe nun ſchließt folgende wichtige Gegen-
ſätze in ſich. Sie kann förmlich oder formlos ſeyn; aus-
drücklich oder ſtillſchweigend; wirklich vorhanden, oder fin-

(n) L. 2 C. de his q. sub mado
(6. 45). — Aus dieſer Entwicklung
des Rechts erklärt es ſich zugleich,
warum die L. 48 de fid. lib.
(40. 5.), die blos vom Fall eines
Modus handelt, in dieſen Dige-
ſtentitel geſetzt worden iſt. Vgl.
Cujacii obs. XIV. 25, und opp.
IX.
857.
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[237/0249] § 130. Erklärung des Willens. Förmliche. Freylaſſung behandelte, und alſo durch die Fideicommiß- klage des Sklaven ſchützte. K. Gordian that den letzten Schritt, indem er daſſelbe Recht auf den in einem Geben beſtehenden Modus anwandte (n). Seitdem kann nun von einem Modus, der in einer Leiſtung an dritte Perſonen beſteht, gar nicht mehr die Rede ſeyn. Denn ein ſolcher iſt nun, ohne Rückſicht auf die gewählten Ausdrücke, als wahres Legat oder Fideicommiß zu behandeln, und bedarf eines indirecten Schutzes nicht mehr, da der Dritte ſtets eine Klage auf die Entrichtung hat. §. 130. III. Willenserklärungen. — Erklärung. Förmliche. Die Grundlage jeder Willenserklärung iſt das Daſeyn des Wollens, welches bisher betrachtet worden iſt; unſere Betrachtung muß nun weiter fortſchreiten zu der Offenba- rung deſſelben, wodurch das innere Ereigniß des Wollens in die ſichtbare Welt als Erſcheinung eintritt; das heißt, wir haben die Erklärung des Willens zu betrachten (§ 104. 114). Dieſe nun ſchließt folgende wichtige Gegen- ſätze in ſich. Sie kann förmlich oder formlos ſeyn; aus- drücklich oder ſtillſchweigend; wirklich vorhanden, oder fin- (n) L. 2 C. de his q. sub mado (6. 45). — Aus dieſer Entwicklung des Rechts erklärt es ſich zugleich, warum die L. 48 de fid. lib. (40. 5.), die blos vom Fall eines Modus handelt, in dieſen Dige- ſtentitel geſetzt worden iſt. Vgl. Cujacii obs. XIV. 25, und opp. IX. 857.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 237. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/249>, abgerufen am 21.11.2024.