Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. 1) Es kauft Jemand Hausgeräthe (a) von Bronze (b), welches er für Gold hält; 2) Oder Hausgeräthe von Bley oder anderem geringen Metall, oder auch von Holz, welches er für Silber hält (c); 3) Oder Essig, den er für Wein hält (d); 4) Oder endlich eine Sklavin, die er für einen männ- lichen Sklaven hält (e). In allen diesen Fällen soll kein Consens des Käufers angenommen werden. In den drey ersten Fällen betrifft der Irrthum den (a) Allerdings ist in den hier einschlagenden Stellen meistens die Rede von aurum, aes, ar- gentum, plumbum, so daß man auch an unverarbeitetes Metall denken könnte; daß aber in der That metallene Geräthe gemeynt sind, zeigt deutlich das Beyspiel in L. 14 de contr. emt. (18. 1.), wo dasselbe, was zuerst aurum und aes hieß, nachher genauer als viriola aurea und aenea be- zeichnet wird; eben so in L. 45 eod. vas aurichalcum. Dazu kommt, daß als Beyspiele aus dem täglichen Verkehr die Con- tracte über Metallgeräthe so sehr viel näher liegen, als die über rohes Metall, die doch nur bey Handelsleuten und Handwerkern oder Fabrikanten vorzukommen pflegen, bey welchen wiederum ein Irrthum über den Gegen- stand ihres Gewerbes sehr selten seyn wird. (b) Aes, das bey den Römern von so ausgebreitetem Gebrauch war, und das wir noch in so vielen Tausenden von antiken Hausgeräthen und Bildwerken übrig haben, ist nicht Kupfer, sondern Bronze, eine Mischung, deren Grundlage freylich das Kupfer ist. (c) Diese beiden ersten Fälle kommen vor in L. 9 § 2 L. 10 L. 14 L. 41 § 1 de contr. emt. (18. 1.). In der letzten Stelle kann die mensa argento coo- perta sowohl versilbertes Holz als Metall seyn. (d) L 9 § 2 de contr. emt. (18. 1.). Es wird dabey aus- drücklich bemerkt, daß nur von eigentlichem Essig, der als solcher bereitet oder angesetzt ist, nicht von sauer gewordenem Wein die Rede seyn dürfe. Damit ist zu vergleichen L. 9 § 1. 2 de tritico (33. 6.). (e) L. 11 § 1 de contr. emt.
(18. 1.). Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. 1) Es kauft Jemand Hausgeräthe (a) von Bronze (b), welches er für Gold hält; 2) Oder Hausgeräthe von Bley oder anderem geringen Metall, oder auch von Holz, welches er für Silber hält (c); 3) Oder Eſſig, den er für Wein hält (d); 4) Oder endlich eine Sklavin, die er für einen männ- lichen Sklaven hält (e). In allen dieſen Fällen ſoll kein Conſens des Käufers angenommen werden. In den drey erſten Fällen betrifft der Irrthum den (a) Allerdings iſt in den hier einſchlagenden Stellen meiſtens die Rede von aurum, aes, ar- gentum, plumbum, ſo daß man auch an unverarbeitetes Metall denken könnte; daß aber in der That metallene Geräthe gemeynt ſind, zeigt deutlich das Beyſpiel in L. 14 de contr. emt. (18. 1.), wo daſſelbe, was zuerſt aurum und aes hieß, nachher genauer als viriola aurea und aenea be- zeichnet wird; eben ſo in L. 45 eod. vas aurichalcum. Dazu kommt, daß als Beyſpiele aus dem täglichen Verkehr die Con- tracte über Metallgeräthe ſo ſehr viel näher liegen, als die über rohes Metall, die doch nur bey Handelsleuten und Handwerkern oder Fabrikanten vorzukommen pflegen, bey welchen wiederum ein Irrthum über den Gegen- ſtand ihres Gewerbes ſehr ſelten ſeyn wird. (b) Aes, das bey den Römern von ſo ausgebreitetem Gebrauch war, und das wir noch in ſo vielen Tauſenden von antiken Hausgeräthen und Bildwerken übrig haben, iſt nicht Kupfer, ſondern Bronze, eine Miſchung, deren Grundlage freylich das Kupfer iſt. (c) Dieſe beiden erſten Fälle kommen vor in L. 9 § 2 L. 10 L. 14 L. 41 § 1 de contr. emt. (18. 1.). In der letzten Stelle kann die mensa argento coo- perta ſowohl verſilbertes Holz als Metall ſeyn. (d) L 9 § 2 de contr. emt. (18. 1.). Es wird dabey aus- drücklich bemerkt, daß nur von eigentlichem Eſſig, der als ſolcher bereitet oder angeſetzt iſt, nicht von ſauer gewordenem Wein die Rede ſeyn dürfe. Damit iſt zu vergleichen L. 9 § 1. 2 de tritico (33. 6.). (e) L. 11 § 1 de contr. emt.
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Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
1) Es kauft Jemand Hausgeräthe (a) von Bronze (b),
welches er für Gold hält;
2) Oder Hausgeräthe von Bley oder anderem geringen
Metall, oder auch von Holz, welches er für Silber hält (c);
3) Oder Eſſig, den er für Wein hält (d);
4) Oder endlich eine Sklavin, die er für einen männ-
lichen Sklaven hält (e). In allen dieſen Fällen ſoll kein
Conſens des Käufers angenommen werden.
In den drey erſten Fällen betrifft der Irrthum den
Stoff, und dieſer wird einmal als substantia bezeich-
(a) Allerdings iſt in den hier
einſchlagenden Stellen meiſtens
die Rede von aurum, aes, ar-
gentum, plumbum, ſo daß man
auch an unverarbeitetes Metall
denken könnte; daß aber in der
That metallene Geräthe gemeynt
ſind, zeigt deutlich das Beyſpiel
in L. 14 de contr. emt. (18. 1.),
wo daſſelbe, was zuerſt aurum
und aes hieß, nachher genauer
als viriola aurea und aenea be-
zeichnet wird; eben ſo in L. 45
eod. vas aurichalcum. Dazu
kommt, daß als Beyſpiele aus
dem täglichen Verkehr die Con-
tracte über Metallgeräthe ſo ſehr
viel näher liegen, als die über
rohes Metall, die doch nur bey
Handelsleuten und Handwerkern
oder Fabrikanten vorzukommen
pflegen, bey welchen wiederum
ein Irrthum über den Gegen-
ſtand ihres Gewerbes ſehr ſelten
ſeyn wird.
(b) Aes, das bey den Römern
von ſo ausgebreitetem Gebrauch
war, und das wir noch in ſo
vielen Tauſenden von antiken
Hausgeräthen und Bildwerken
übrig haben, iſt nicht Kupfer,
ſondern Bronze, eine Miſchung,
deren Grundlage freylich das
Kupfer iſt.
(c) Dieſe beiden erſten Fälle
kommen vor in L. 9 § 2 L. 10
L. 14 L. 41 § 1 de contr. emt.
(18. 1.). In der letzten Stelle
kann die mensa argento coo-
perta ſowohl verſilbertes Holz
als Metall ſeyn.
(d) L 9 § 2 de contr. emt.
(18. 1.). Es wird dabey aus-
drücklich bemerkt, daß nur von
eigentlichem Eſſig, der als ſolcher
bereitet oder angeſetzt iſt, nicht
von ſauer gewordenem Wein die
Rede ſeyn dürfe. Damit iſt zu
vergleichen L. 9 § 1. 2 de tritico
(33. 6.).
(e) L. 11 § 1 de contr. emt.
(18. 1.).
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