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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
Vorschrift gar keine Gränze für die mögliche Legirung des
Goldes gesetzt wird. Sehen wir aber auf die im Verkehr
auch bey uns allgemein herrschende Ansicht, so finden wir,
daß goldne und silberne Geräthe, in Vergleichung mit an-
deren Metallarbeiten, als Waaren von ganz eigenthümlicher
Art betrachtet werden. Der durchgreifende Unterschied liegt
darin, daß bey den edlen Metallen, auch nach zerstörter
oder veralteter Form des Geräthes, stets ein bedeutender
Werth im Stoff zurück bleibt, anstatt daß im gleichen Fall
bey anderen Metallarbeiten meist ein sehr geringer, oft
völlig unmerklicher, Werth übrig ist. Es zeigt sich dieses
unter andern auch darin, daß die Fabrikation der edlen
Metalle, und der Handel mit solchen Fabrikaten ein ganz
eigenes, abgeschlossenes Gewerbe zu seyn pflegt. Halten
wir nun diesen natürlichen, durch tägliche Erfahrung be-
währten Gesichtspunkt fest, so ergeben sich folgende Be-
dingungen und Gränzen der aufgestellten Regel. Sie kann
nur gelten bey Arbeiten, die durch Fabrik oder Handwerk
hervorgebracht werden, nicht bey eigentlichen Kunstwerken,
wobey der Stoff ganz in den Hintergrund tritt (i). Sie

(i) Bey einem Bildwerk von
Benvenuto Cellini wird Niemand
das Hauptgewicht darauf legen,
ob es von Silber oder übersilbert
ist. Dagegen werden Geräthschaf-
ten von Silber oder Gold in der
Regel nach dem Gewicht verkauft,
wenngleich die Facon auch berück-
sichtigt wird, jedoch nur so daß
sie den Preis des Lothes, der
Mark u. s. w. um Etwas höher
oder niedriger stellt. -- Zweifel
kann entstehen bey Taschenuhren;
denn Das, was wir eine goldne
Uhr nennen, ist doch eigentlich
nur eine Uhr mit goldnem Ge-
häuse. Man würde wohl anneh-
mendürfen, daß bey gewöhnlichen
Fabrikuhren der Irrthum über
das Gehäuse (ob golden oder

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
Vorſchrift gar keine Gränze für die mögliche Legirung des
Goldes geſetzt wird. Sehen wir aber auf die im Verkehr
auch bey uns allgemein herrſchende Anſicht, ſo finden wir,
daß goldne und ſilberne Geräthe, in Vergleichung mit an-
deren Metallarbeiten, als Waaren von ganz eigenthümlicher
Art betrachtet werden. Der durchgreifende Unterſchied liegt
darin, daß bey den edlen Metallen, auch nach zerſtörter
oder veralteter Form des Geräthes, ſtets ein bedeutender
Werth im Stoff zurück bleibt, anſtatt daß im gleichen Fall
bey anderen Metallarbeiten meiſt ein ſehr geringer, oft
völlig unmerklicher, Werth übrig iſt. Es zeigt ſich dieſes
unter andern auch darin, daß die Fabrikation der edlen
Metalle, und der Handel mit ſolchen Fabrikaten ein ganz
eigenes, abgeſchloſſenes Gewerbe zu ſeyn pflegt. Halten
wir nun dieſen natürlichen, durch tägliche Erfahrung be-
währten Geſichtspunkt feſt, ſo ergeben ſich folgende Be-
dingungen und Gränzen der aufgeſtellten Regel. Sie kann
nur gelten bey Arbeiten, die durch Fabrik oder Handwerk
hervorgebracht werden, nicht bey eigentlichen Kunſtwerken,
wobey der Stoff ganz in den Hintergrund tritt (i). Sie

(i) Bey einem Bildwerk von
Benvenuto Cellini wird Niemand
das Hauptgewicht darauf legen,
ob es von Silber oder überſilbert
iſt. Dagegen werden Geräthſchaf-
ten von Silber oder Gold in der
Regel nach dem Gewicht verkauft,
wenngleich die Façon auch berück-
ſichtigt wird, jedoch nur ſo daß
ſie den Preis des Lothes, der
Mark u. ſ. w. um Etwas höher
oder niedriger ſtellt. — Zweifel
kann entſtehen bey Taſchenuhren;
denn Das, was wir eine goldne
Uhr nennen, iſt doch eigentlich
nur eine Uhr mit goldnem Ge-
häuſe. Man würde wohl anneh-
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Fabrikuhren der Irrthum über
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[280/0292] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. Vorſchrift gar keine Gränze für die mögliche Legirung des Goldes geſetzt wird. Sehen wir aber auf die im Verkehr auch bey uns allgemein herrſchende Anſicht, ſo finden wir, daß goldne und ſilberne Geräthe, in Vergleichung mit an- deren Metallarbeiten, als Waaren von ganz eigenthümlicher Art betrachtet werden. Der durchgreifende Unterſchied liegt darin, daß bey den edlen Metallen, auch nach zerſtörter oder veralteter Form des Geräthes, ſtets ein bedeutender Werth im Stoff zurück bleibt, anſtatt daß im gleichen Fall bey anderen Metallarbeiten meiſt ein ſehr geringer, oft völlig unmerklicher, Werth übrig iſt. Es zeigt ſich dieſes unter andern auch darin, daß die Fabrikation der edlen Metalle, und der Handel mit ſolchen Fabrikaten ein ganz eigenes, abgeſchloſſenes Gewerbe zu ſeyn pflegt. Halten wir nun dieſen natürlichen, durch tägliche Erfahrung be- währten Geſichtspunkt feſt, ſo ergeben ſich folgende Be- dingungen und Gränzen der aufgeſtellten Regel. Sie kann nur gelten bey Arbeiten, die durch Fabrik oder Handwerk hervorgebracht werden, nicht bey eigentlichen Kunſtwerken, wobey der Stoff ganz in den Hintergrund tritt (i). Sie (i) Bey einem Bildwerk von Benvenuto Cellini wird Niemand das Hauptgewicht darauf legen, ob es von Silber oder überſilbert iſt. Dagegen werden Geräthſchaf- ten von Silber oder Gold in der Regel nach dem Gewicht verkauft, wenngleich die Façon auch berück- ſichtigt wird, jedoch nur ſo daß ſie den Preis des Lothes, der Mark u. ſ. w. um Etwas höher oder niedriger ſtellt. — Zweifel kann entſtehen bey Taſchenuhren; denn Das, was wir eine goldne Uhr nennen, iſt doch eigentlich nur eine Uhr mit goldnem Ge- häuſe. Man würde wohl anneh- mendürfen, daß bey gewöhnlichen Fabrikuhren der Irrthum über das Gehäuſe (ob golden oder

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 280. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/292>, abgerufen am 23.11.2024.