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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 137. Error in substantia.
gilt ferner auch bey vergoldeten, versilberten oder plattir-
ten Arbeiten (k), denn obgleich zu diesen wirklich edles
Metall verbraucht wird, so läßt sich doch dasselbe, nach
Zerstörung der Form, nicht mehr abgesondert herstellen.
Sie gilt endlich auch, wenn das vergoldete silberne Gefäß
für ein goldnes gehalten wird, da der Unterschied zwischen
Gold und Silber, nach der im Verkehr allgemein geltenden
Werthschätzung, ein eben so durchgreifender ist, als der
zwischen dem edlen und unedlen Metall. Sie gilt aber
nicht bey Geräthschaften von unedlem Metall, wenn nur
über die Gattung dieses Metalls ein Irrthum obwaltet;
denn obgleich auch dabey die Verschiedenheit des Stoffs
Einfluß auf den Geldwerth zu haben pflegt, so ist doch
in den meisten Fällen das Geräthe von dieser besonderen
Form und Bestimmung die Hauptsache, die Art des Me-
talls aber eben so das Untergeordnete, wie bey dem gold-
nen Gefäß die Feinheit des Goldes. Aus allen diesen
Anwendungen also folgt ganz klar, daß selbst diesen Re-
geln über die Metallarbeiten etwas Anderes zum Grunde
liegt, als der bloße abstracte Begriff des Stoffes.

Bey dem Wein und Essig ist allerdings eine Verschie-
denheit des Stoffes unverkennbar; dagegen kann man nicht
allgemein sagen, daß der höhere oder geringere Werth ent-
scheidend sey. Denn feiner, künstlich bereiteter Essig kann

vergoldet) ein wesentlicher sey,
bey einem besonders sorgfältig
gearbeiteten Werk aber nicht; bey
einem Chronometer z. B. ist ja
der Werth des Gehäuses ein ganz
unbedeutender Gegenstand.
(k) L. 41 § 1 de contr. emt.
(18. 1.), vgl. Note c.

§. 137. Error in substantia.
gilt ferner auch bey vergoldeten, verſilberten oder plattir-
ten Arbeiten (k), denn obgleich zu dieſen wirklich edles
Metall verbraucht wird, ſo läßt ſich doch daſſelbe, nach
Zerſtörung der Form, nicht mehr abgeſondert herſtellen.
Sie gilt endlich auch, wenn das vergoldete ſilberne Gefäß
für ein goldnes gehalten wird, da der Unterſchied zwiſchen
Gold und Silber, nach der im Verkehr allgemein geltenden
Werthſchätzung, ein eben ſo durchgreifender iſt, als der
zwiſchen dem edlen und unedlen Metall. Sie gilt aber
nicht bey Geräthſchaften von unedlem Metall, wenn nur
über die Gattung dieſes Metalls ein Irrthum obwaltet;
denn obgleich auch dabey die Verſchiedenheit des Stoffs
Einfluß auf den Geldwerth zu haben pflegt, ſo iſt doch
in den meiſten Fällen das Geräthe von dieſer beſonderen
Form und Beſtimmung die Hauptſache, die Art des Me-
talls aber eben ſo das Untergeordnete, wie bey dem gold-
nen Gefäß die Feinheit des Goldes. Aus allen dieſen
Anwendungen alſo folgt ganz klar, daß ſelbſt dieſen Re-
geln über die Metallarbeiten etwas Anderes zum Grunde
liegt, als der bloße abſtracte Begriff des Stoffes.

Bey dem Wein und Eſſig iſt allerdings eine Verſchie-
denheit des Stoffes unverkennbar; dagegen kann man nicht
allgemein ſagen, daß der höhere oder geringere Werth ent-
ſcheidend ſey. Denn feiner, künſtlich bereiteter Eſſig kann

vergoldet) ein weſentlicher ſey,
bey einem beſonders ſorgfältig
gearbeiteten Werk aber nicht; bey
einem Chronometer z. B. iſt ja
der Werth des Gehäuſes ein ganz
unbedeutender Gegenſtand.
(k) L. 41 § 1 de contr. emt.
(18. 1.), vgl. Note c.
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[281/0293] §. 137. Error in substantia. gilt ferner auch bey vergoldeten, verſilberten oder plattir- ten Arbeiten (k), denn obgleich zu dieſen wirklich edles Metall verbraucht wird, ſo läßt ſich doch daſſelbe, nach Zerſtörung der Form, nicht mehr abgeſondert herſtellen. Sie gilt endlich auch, wenn das vergoldete ſilberne Gefäß für ein goldnes gehalten wird, da der Unterſchied zwiſchen Gold und Silber, nach der im Verkehr allgemein geltenden Werthſchätzung, ein eben ſo durchgreifender iſt, als der zwiſchen dem edlen und unedlen Metall. Sie gilt aber nicht bey Geräthſchaften von unedlem Metall, wenn nur über die Gattung dieſes Metalls ein Irrthum obwaltet; denn obgleich auch dabey die Verſchiedenheit des Stoffs Einfluß auf den Geldwerth zu haben pflegt, ſo iſt doch in den meiſten Fällen das Geräthe von dieſer beſonderen Form und Beſtimmung die Hauptſache, die Art des Me- talls aber eben ſo das Untergeordnete, wie bey dem gold- nen Gefäß die Feinheit des Goldes. Aus allen dieſen Anwendungen alſo folgt ganz klar, daß ſelbſt dieſen Re- geln über die Metallarbeiten etwas Anderes zum Grunde liegt, als der bloße abſtracte Begriff des Stoffes. Bey dem Wein und Eſſig iſt allerdings eine Verſchie- denheit des Stoffes unverkennbar; dagegen kann man nicht allgemein ſagen, daß der höhere oder geringere Werth ent- ſcheidend ſey. Denn feiner, künſtlich bereiteter Eſſig kann (i) (k) L. 41 § 1 de contr. emt. (18. 1.), vgl. Note c. (i) vergoldet) ein weſentlicher ſey, bey einem beſonders ſorgfältig gearbeiteten Werk aber nicht; bey einem Chronometer z. B. iſt ja der Werth des Gehäuſes ein ganz unbedeutender Gegenſtand.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 281. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/293>, abgerufen am 23.11.2024.