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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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§. 138. Error in substantia. (Fortsetzung.)
§. 138.
III. Willenserklärungen. -- Erklärung ohne Willen.
Unabsichtliche. Error in substantia.
(Fortsetzung.).

Im vorigen §. sind die Bedingungen festgestellt wor-
den, unter welchen ein Irrthum über die Eigenschaften
einer Sache als wesentlich zu betrachten ist; die prakti-
schen Rechtsregeln für diesen Fall, welche einstweilen nur
vorausgesetzt worden sind, sollen nunmehr genauer ange-
geben werden.

Fand man es überhaupt billig, dem Irrenden in die-
sem Fall zu Hülfe zu kommen, so konnte dieser allgemeine
Zweck auf zweyerley Weise erreicht werden. Man konnte
das Rechtsgeschäft als an sich gültig ansehen, dem Irren-
den aber ausnahmsweise die Anfechtung wegen eines irri-
gen Beweggrundes gestatten, so wie dieses bey den ädili-
cischen Klagen und bey der condictio indebiti geschieht;
man konnte aber auch den Willen selbst durch jene Art
des Irrthums als ausgeschlossen betrachten, woraus sich
dann die Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts von selbst als
Folge ergab. Das Römische Recht hat diese zweyte Be-
handlung gewählt, welches sowohl aus der Zusammenstel-
lung mit dem Error in corpore, als auch aus einzelnen
Aussprüchen, unwidersprechlich hervorgeht (a). -- Der Irr-

(a) L. 9 § 2 de contr. emt.
(18. 1.). ".. in ceteris autem
nullam esse venditionem puto,
quotiens in materia erratur."

Dieses sieht dem oben für un-
richtig erklärten allgemeinen Prin-
cip ähnlich: quotiens in substan-
tia (materia) erratur, nullus
est contractus
(§ 137), ist aber
davon wesentlich verschieden, da
es schon nach den Worten blos
auf die vorhergehenden zwey Fälle
19*
§. 138. Error in substantia. (Fortſetzung.)
§. 138.
III. Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen.
Unabſichtliche. Error in substantia.
(Fortſetzung.).

Im vorigen §. ſind die Bedingungen feſtgeſtellt wor-
den, unter welchen ein Irrthum über die Eigenſchaften
einer Sache als weſentlich zu betrachten iſt; die prakti-
ſchen Rechtsregeln für dieſen Fall, welche einſtweilen nur
vorausgeſetzt worden ſind, ſollen nunmehr genauer ange-
geben werden.

Fand man es überhaupt billig, dem Irrenden in die-
ſem Fall zu Hülfe zu kommen, ſo konnte dieſer allgemeine
Zweck auf zweyerley Weiſe erreicht werden. Man konnte
das Rechtsgeſchäft als an ſich gültig anſehen, dem Irren-
den aber ausnahmsweiſe die Anfechtung wegen eines irri-
gen Beweggrundes geſtatten, ſo wie dieſes bey den ädili-
ciſchen Klagen und bey der condictio indebiti geſchieht;
man konnte aber auch den Willen ſelbſt durch jene Art
des Irrthums als ausgeſchloſſen betrachten, woraus ſich
dann die Nichtigkeit des Rechtsgeſchäfts von ſelbſt als
Folge ergab. Das Roͤmiſche Recht hat dieſe zweyte Be-
handlung gewählt, welches ſowohl aus der Zuſammenſtel-
lung mit dem Error in corpore, als auch aus einzelnen
Ausſprüchen, unwiderſprechlich hervorgeht (a). — Der Irr-

(a) L. 9 § 2 de contr. emt.
(18. 1.). „.. in ceteris autem
nullam esse venditionem puto,
quotiens in materia erratur.”

Dieſes ſieht dem oben für un-
richtig erklärten allgemeinen Prin-
cip ähnlich: quotiens in substan-
tia (materia) erratur, nullus
est contractus
(§ 137), iſt aber
davon weſentlich verſchieden, da
es ſchon nach den Worten blos
auf die vorhergehenden zwey Fälle
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[291/0303] §. 138. Error in substantia. (Fortſetzung.) §. 138. III. Willenserklärungen. — Erklärung ohne Willen. Unabſichtliche. Error in substantia. (Fortſetzung.). Im vorigen §. ſind die Bedingungen feſtgeſtellt wor- den, unter welchen ein Irrthum über die Eigenſchaften einer Sache als weſentlich zu betrachten iſt; die prakti- ſchen Rechtsregeln für dieſen Fall, welche einſtweilen nur vorausgeſetzt worden ſind, ſollen nunmehr genauer ange- geben werden. Fand man es überhaupt billig, dem Irrenden in die- ſem Fall zu Hülfe zu kommen, ſo konnte dieſer allgemeine Zweck auf zweyerley Weiſe erreicht werden. Man konnte das Rechtsgeſchäft als an ſich gültig anſehen, dem Irren- den aber ausnahmsweiſe die Anfechtung wegen eines irri- gen Beweggrundes geſtatten, ſo wie dieſes bey den ädili- ciſchen Klagen und bey der condictio indebiti geſchieht; man konnte aber auch den Willen ſelbſt durch jene Art des Irrthums als ausgeſchloſſen betrachten, woraus ſich dann die Nichtigkeit des Rechtsgeſchäfts von ſelbſt als Folge ergab. Das Roͤmiſche Recht hat dieſe zweyte Be- handlung gewählt, welches ſowohl aus der Zuſammenſtel- lung mit dem Error in corpore, als auch aus einzelnen Ausſprüchen, unwiderſprechlich hervorgeht (a). — Der Irr- (a) L. 9 § 2 de contr. emt. (18. 1.). „.. in ceteris autem nullam esse venditionem puto, quotiens in materia erratur.” Dieſes ſieht dem oben für un- richtig erklärten allgemeinen Prin- cip ähnlich: quotiens in substan- tia (materia) erratur, nullus est contractus (§ 137), iſt aber davon weſentlich verſchieden, da es ſchon nach den Worten blos auf die vorhergehenden zwey Fälle 19*

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 291. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/303>, abgerufen am 22.11.2024.