Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang. thum ist hier, wie bey dem Error in corpore, ein unäch-ter, so daß es also gleichgültig ist, ob den Irrenden ein Tadel der Nachlässigkeit trifft oder nicht (§ 135). -- Der Irrthum an sich ist der Grund, der uns bestimmt, den Willen als nicht vorhanden anzusehen. Nun können aber mit demselben noch andere Thatsachen zusammentreffen, die vielleicht auch für sich wieder besondere juristische Fol- gen haben. So z. B. kann über die irrig angenommene Eigenschaft der Sache ein ausdrückliches Versprechen ge- geben seyn; es kann sich darauf ein Dolus des Gegners beziehen. Alle diese möglicherweise concurrirende Thatsa- chen liegen außer dem Kreise unsrer gegenwärtigen Be- trachtung, indem sich diese auf die Ausschließung des Wil- lens durch wesentlichen Irrthum über eine Eigenschaft der Sache beschränkt. Es ergiebt sich daraus, daß die juri- stische Beurtheilung von Fällen dieser Art eine sehr zu- sammengesetzte Natur haben kann. -- Endlich ist hier, wie bey dem Irrthum über die Person (§ 136) zu bemerken, daß zuweilen diese Folge des Irrthums unmerklich ver- schwinden wird, weil in manchen Fällen die Verschieden- heit der wahren Beschaffenheit von der irrig vorausge- setzten, dem Irrenden gleichgültig, vielleicht sogar vor- theilhaft seyn wird. von Gold und Silber geht, also
durchaus kein allgemeines Prin- cip für den abstracten Fall des Error in substantia überhaupt vorstellen will. -- Eben so wird in L. 11 pr. eod. das Daseyn des consensus negirt. -- Welche An- sicht bey dieser Behandlung zum Grund liegt, ist schon oben an- gegeben worden (§ 137, beson- ders Note l). Vergl. auch Bey- lage VIII. Num. XXXIV. Note n Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. thum iſt hier, wie bey dem Error in corpore, ein unäch-ter, ſo daß es alſo gleichgültig iſt, ob den Irrenden ein Tadel der Nachläſſigkeit trifft oder nicht (§ 135). — Der Irrthum an ſich iſt der Grund, der uns beſtimmt, den Willen als nicht vorhanden anzuſehen. Nun können aber mit demſelben noch andere Thatſachen zuſammentreffen, die vielleicht auch für ſich wieder beſondere juriſtiſche Fol- gen haben. So z. B. kann über die irrig angenommene Eigenſchaft der Sache ein ausdrückliches Verſprechen ge- geben ſeyn; es kann ſich darauf ein Dolus des Gegners beziehen. Alle dieſe möglicherweiſe concurrirende Thatſa- chen liegen außer dem Kreiſe unſrer gegenwärtigen Be- trachtung, indem ſich dieſe auf die Ausſchließung des Wil- lens durch weſentlichen Irrthum über eine Eigenſchaft der Sache beſchränkt. Es ergiebt ſich daraus, daß die juri- ſtiſche Beurtheilung von Fällen dieſer Art eine ſehr zu- ſammengeſetzte Natur haben kann. — Endlich iſt hier, wie bey dem Irrthum über die Perſon (§ 136) zu bemerken, daß zuweilen dieſe Folge des Irrthums unmerklich ver- ſchwinden wird, weil in manchen Fällen die Verſchieden- heit der wahren Beſchaffenheit von der irrig vorausge- ſetzten, dem Irrenden gleichgültig, vielleicht ſogar vor- theilhaft ſeyn wird. von Gold und Silber geht, alſo
durchaus kein allgemeines Prin- cip für den abſtracten Fall des Error in substantia überhaupt vorſtellen will. — Eben ſo wird in L. 11 pr. eod. das Daſeyn des consensus negirt. — Welche An- ſicht bey dieſer Behandlung zum Grund liegt, iſt ſchon oben an- gegeben worden (§ 137, beſon- ders Note l). Vergl. auch Bey- lage VIII. Num. XXXIV. Note n <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <div n="3"> <p><pb facs="#f0304" n="292"/><fw place="top" type="header">Buch <hi rendition="#aq">II.</hi> Rechtsverhältniſſe. Kap. <hi rendition="#aq">III.</hi> Entſtehung und Untergang.</fw><lb/> thum iſt hier, wie bey dem <hi rendition="#aq">Error in corpore,</hi> ein unäch-<lb/> ter, ſo daß es alſo gleichgültig iſt, ob den Irrenden ein<lb/> Tadel der Nachläſſigkeit trifft oder nicht (§ 135). — Der<lb/> Irrthum an ſich iſt der Grund, der uns beſtimmt, den<lb/> Willen als nicht vorhanden anzuſehen. Nun können aber<lb/> mit demſelben noch andere Thatſachen zuſammentreffen,<lb/> die vielleicht auch für ſich wieder beſondere juriſtiſche Fol-<lb/> gen haben. So z. B. kann über die irrig angenommene<lb/> Eigenſchaft der Sache ein ausdrückliches Verſprechen ge-<lb/> geben ſeyn; es kann ſich darauf ein Dolus des Gegners<lb/> beziehen. Alle dieſe möglicherweiſe concurrirende Thatſa-<lb/> chen liegen außer dem Kreiſe unſrer gegenwärtigen Be-<lb/> trachtung, indem ſich dieſe auf die Ausſchließung des Wil-<lb/> lens durch weſentlichen Irrthum über eine Eigenſchaft der<lb/> Sache beſchränkt. Es ergiebt ſich daraus, daß die juri-<lb/> ſtiſche Beurtheilung von Fällen dieſer Art eine ſehr zu-<lb/> ſammengeſetzte Natur haben kann. — Endlich iſt hier, wie<lb/> bey dem Irrthum über die Perſon (§ 136) zu bemerken,<lb/> daß zuweilen dieſe Folge des Irrthums unmerklich ver-<lb/> ſchwinden wird, weil in manchen Fällen die Verſchieden-<lb/> heit der wahren Beſchaffenheit von der irrig vorausge-<lb/> ſetzten, dem Irrenden gleichgültig, vielleicht ſogar vor-<lb/> theilhaft ſeyn wird.</p><lb/> <p> <note xml:id="seg2pn_52_2" prev="#seg2pn_52_1" place="foot" n="(a)">von Gold und Silber geht, alſo<lb/> durchaus kein allgemeines Prin-<lb/> cip für den abſtracten Fall des<lb/><hi rendition="#aq">Error in substantia</hi> überhaupt<lb/> vorſtellen will. — Eben ſo wird<lb/> in <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">L.</hi></hi> 11 <hi rendition="#i"><hi rendition="#aq">pr. eod.</hi></hi> das Daſeyn des<lb/><hi rendition="#aq">consensus</hi> negirt. — Welche An-<lb/> ſicht bey dieſer Behandlung zum<lb/> Grund liegt, iſt ſchon oben an-<lb/> gegeben worden (§ 137, beſon-<lb/> ders Note <hi rendition="#aq">l</hi>). Vergl. auch Bey-<lb/> lage <hi rendition="#aq">VIII.</hi> Num. <hi rendition="#aq">XXXIV.</hi> Note <hi rendition="#aq">n</hi></note> </p><lb/> </div> </div> </div> </body> </text> </TEI> [292/0304]
Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
thum iſt hier, wie bey dem Error in corpore, ein unäch-
ter, ſo daß es alſo gleichgültig iſt, ob den Irrenden ein
Tadel der Nachläſſigkeit trifft oder nicht (§ 135). — Der
Irrthum an ſich iſt der Grund, der uns beſtimmt, den
Willen als nicht vorhanden anzuſehen. Nun können aber
mit demſelben noch andere Thatſachen zuſammentreffen,
die vielleicht auch für ſich wieder beſondere juriſtiſche Fol-
gen haben. So z. B. kann über die irrig angenommene
Eigenſchaft der Sache ein ausdrückliches Verſprechen ge-
geben ſeyn; es kann ſich darauf ein Dolus des Gegners
beziehen. Alle dieſe möglicherweiſe concurrirende Thatſa-
chen liegen außer dem Kreiſe unſrer gegenwärtigen Be-
trachtung, indem ſich dieſe auf die Ausſchließung des Wil-
lens durch weſentlichen Irrthum über eine Eigenſchaft der
Sache beſchränkt. Es ergiebt ſich daraus, daß die juri-
ſtiſche Beurtheilung von Fällen dieſer Art eine ſehr zu-
ſammengeſetzte Natur haben kann. — Endlich iſt hier, wie
bey dem Irrthum über die Perſon (§ 136) zu bemerken,
daß zuweilen dieſe Folge des Irrthums unmerklich ver-
ſchwinden wird, weil in manchen Fällen die Verſchieden-
heit der wahren Beſchaffenheit von der irrig vorausge-
ſetzten, dem Irrenden gleichgültig, vielleicht ſogar vor-
theilhaft ſeyn wird.
(a)
(a) von Gold und Silber geht, alſo
durchaus kein allgemeines Prin-
cip für den abſtracten Fall des
Error in substantia überhaupt
vorſtellen will. — Eben ſo wird
in L. 11 pr. eod. das Daſeyn des
consensus negirt. — Welche An-
ſicht bey dieſer Behandlung zum
Grund liegt, iſt ſchon oben an-
gegeben worden (§ 137, beſon-
ders Note l). Vergl. auch Bey-
lage VIII. Num. XXXIV. Note n
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