Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Irrthum und Unwissenheit. Wenn sich zwey Parteyen vor einem incompetenten Wenn ein zur Erbschaft Berufener Geschäfte der Erb- (b) L. 1 de judiciis (5. 1.). (c) L. 2 pr. de judiciis (5. 1.), L. 15 de jurisd. (2. 1.). Diese beide Stellen gehören wiederum, eben so wie die in Note a an- geführte, unter diejenigen, welche scheinbar jede Willenserklärung für nicht vorhanden erklären, wenn ihr ein Irrthum zum Grunde liegt (Num. VII.). Gerade die Hälfte der dort angeführten Sechs Stel- len bezieht sich also lediglich auf die eigenthümliche Natur der still- schweigenden Willenserklärung. (d) L. 20 pr. de adqu. her.
(29. 2.) ".. si quid non quasi Irrthum und Unwiſſenheit. Wenn ſich zwey Parteyen vor einem incompetenten Wenn ein zur Erbſchaft Berufener Geſchäfte der Erb- (b) L. 1 de judiciis (5. 1.). (c) L. 2 pr. de judiciis (5. 1.), L. 15 de jurisd. (2. 1.). Dieſe beide Stellen gehören wiederum, eben ſo wie die in Note a an- geführte, unter diejenigen, welche ſcheinbar jede Willenserklärung für nicht vorhanden erklären, wenn ihr ein Irrthum zum Grunde liegt (Num. VII.). Gerade die Hälfte der dort angeführten Sechs Stel- len bezieht ſich alſo lediglich auf die eigenthümliche Natur der ſtill- ſchweigenden Willenserklärung. (d) L. 20 pr. de adqu. her.
(29. 2.) „.. si quid non quasi <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0377" n="365"/> <fw place="top" type="header">Irrthum und Unwiſſenheit.</fw><lb/> <p>Wenn ſich zwey Parteyen vor einem incompetenten<lb/> Gericht einlaſſen, ſo wird dieſes durch freywillige Proro-<lb/> gation competent; die Einlaſſung alſo gilt als ſtillſchwei-<lb/> gende Erklärung, daß ſie dieſem Gericht durch freyen Ent-<lb/> ſchluß ſich unterwerfen wollen <note place="foot" n="(b)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 <hi rendition="#i">de judiciis</hi> (5. 1.).</hi></note>. Glaubten ſie aber irri-<lb/> gerweiſe, das Gericht ſey ohnehin competent, ſo wollten<lb/> ſie ſich blos der vermeyntlichen Nothwendigkeit fügen;<lb/> dann kann ihre Einlaſſung nicht als ſtillſchweigende freye<lb/> Unterwerfung ausgelegt werden, und ſie hat daher nicht<lb/> die Kraft einer Prorogation <note place="foot" n="(c)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 2 <hi rendition="#i">pr. de judiciis</hi> (5. 1.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 15 <hi rendition="#i">de jurisd.</hi> (2. 1.).</hi> Dieſe<lb/> beide Stellen gehören wiederum,<lb/> eben ſo wie die in Note <hi rendition="#aq">a</hi> an-<lb/> geführte, unter diejenigen, welche<lb/> ſcheinbar jede Willenserklärung<lb/> für nicht vorhanden erklären, wenn<lb/> ihr ein Irrthum zum Grunde liegt<lb/> (Num. <hi rendition="#aq">VII.</hi>). Gerade die Hälfte<lb/> der dort angeführten Sechs Stel-<lb/> len bezieht ſich alſo lediglich auf<lb/> die eigenthümliche Natur der ſtill-<lb/> ſchweigenden Willenserklärung.</note>. Hier wird nun der Irr-<lb/> thum faſt immer ein Rechtsirrthum ſeyn, indem er die<lb/> Rechtsregeln über die örtlichen oder perſönlichen Gränzen<lb/> des Gerichtsſprengels zum Gegenſtand haben wird, ſo daß<lb/> alſo hier, wie oben bemerkt, der Rechtsirrthum dieſelbe<lb/> Wirkung hat, wie der factiſche Irrthum.</p><lb/> <p>Wenn ein zur Erbſchaft Berufener Geſchäfte der Erb-<lb/> ſchaft beſorgt, ſo liegt in dieſer <hi rendition="#aq">pro herede gestio</hi> eine<lb/> ſtillſchweigende Antretung. Wenn er jedoch irrigerweiſe<lb/> das zur Erbſchaft gehörende Geſchäft nicht für ein ſol-<lb/> ches, ſondern für ſein eigenes hielt, ſo kann unmöglich<lb/> ſeine Handlung als Ausdruck jenes Willens angeſehen<lb/> werden <note xml:id="seg2pn_64_1" next="#seg2pn_64_2" place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 20 <hi rendition="#i">pr. de adqu. her.</hi><lb/> (29. 2.) „.. si quid non quasi</hi></note>.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [365/0377]
Irrthum und Unwiſſenheit.
Wenn ſich zwey Parteyen vor einem incompetenten
Gericht einlaſſen, ſo wird dieſes durch freywillige Proro-
gation competent; die Einlaſſung alſo gilt als ſtillſchwei-
gende Erklärung, daß ſie dieſem Gericht durch freyen Ent-
ſchluß ſich unterwerfen wollen (b). Glaubten ſie aber irri-
gerweiſe, das Gericht ſey ohnehin competent, ſo wollten
ſie ſich blos der vermeyntlichen Nothwendigkeit fügen;
dann kann ihre Einlaſſung nicht als ſtillſchweigende freye
Unterwerfung ausgelegt werden, und ſie hat daher nicht
die Kraft einer Prorogation (c). Hier wird nun der Irr-
thum faſt immer ein Rechtsirrthum ſeyn, indem er die
Rechtsregeln über die örtlichen oder perſönlichen Gränzen
des Gerichtsſprengels zum Gegenſtand haben wird, ſo daß
alſo hier, wie oben bemerkt, der Rechtsirrthum dieſelbe
Wirkung hat, wie der factiſche Irrthum.
Wenn ein zur Erbſchaft Berufener Geſchäfte der Erb-
ſchaft beſorgt, ſo liegt in dieſer pro herede gestio eine
ſtillſchweigende Antretung. Wenn er jedoch irrigerweiſe
das zur Erbſchaft gehörende Geſchäft nicht für ein ſol-
ches, ſondern für ſein eigenes hielt, ſo kann unmöglich
ſeine Handlung als Ausdruck jenes Willens angeſehen
werden (d).
(b) L. 1 de judiciis (5. 1.).
(c) L. 2 pr. de judiciis (5. 1.),
L. 15 de jurisd. (2. 1.). Dieſe
beide Stellen gehören wiederum,
eben ſo wie die in Note a an-
geführte, unter diejenigen, welche
ſcheinbar jede Willenserklärung
für nicht vorhanden erklären, wenn
ihr ein Irrthum zum Grunde liegt
(Num. VII.). Gerade die Hälfte
der dort angeführten Sechs Stel-
len bezieht ſich alſo lediglich auf
die eigenthümliche Natur der ſtill-
ſchweigenden Willenserklärung.
(d) L. 20 pr. de adqu. her.
(29. 2.) „.. si quid non quasi
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |