Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.Irrthum und Unwissenheit. A. Die Erbeinsetzung ist ungültig, wenn sie bewirkt B. Sie ist ungültig, wenn sie sich gründet auf die (d) L. 28 de inoff. (5. 2.), L. 92 de her. inst. (28. 5.). Die Legate und andere Nebenbestim- mungen des auf jenem Irrthum beruhenden Testaments werden aufrecht erhalten. Man sah es freylich nicht als eine gewöhnliche Rechtsregel an, sondern als eine frey eingreifende Billigkeit; da- her wird in beiden Stellen er- wähnt, daß der Kaiser auf diese Weise zu Hülfe gekommen sey. (e) L. 46 pr. de j. fisc. (49. 14.), L. 4 C. de her. inst. (6 24.) "auferendam ei succes- sionem." Der Grund der ab- weichenden Behandlung dieses Falles liegt darin, daß durch die Drohung der Confiscation dem Verbrechen der Unterschiebung entgegen gewirkt werden soll. -- Wären diese Stellen nicht so sehr bestimmt, so könnte man nach L. 1 § 11 de Carbon. ed. (37. 10.) annehmen, auch die Ein- setzung eines untergeschobenen Kindes sey pro non scripta, wo- durch das Recht des Fiscus aus- geschlossen würde. Man muß nun den Ausdruck dieser letzten Stelle als einen ungenauen ansehen, so daß der bestimmtere Erfolg allein aus den vorher angeführten Stel- len zu entnehmen ist. Vielleicht ist auch das Recht des Fiscus erst nach der Zeit des Ulpian einge- führt, von welchem L. 1 § 11 cit. herrührt; die L. 46 de j. fisci ist von Hermogenian. (f) L. 7 C. de her. inst. (6.
24.). Der Fall dieser sehr be- strittenen Stelle muß so gedacht werden. Ein Peregrinus hatte einen Andern als Bruder adop- tirt, dann waren Beide Römi- sche Bürger geworden, und der Adoptirende hatte den vermeynt- lichen Bruder zum Erben einge- setzt. Die Kaiser erklären die Erbeinsetzung für ungültig, weil die vorausgesetzte brüderliche Ver- wandtschaft gar nicht vorhanden Irrthum und Unwiſſenheit. A. Die Erbeinſetzung iſt ungültig, wenn ſie bewirkt B. Sie iſt ungültig, wenn ſie ſich gründet auf die (d) L. 28 de inoff. (5. 2.), L. 92 de her. inst. (28. 5.). Die Legate und andere Nebenbeſtim- mungen des auf jenem Irrthum beruhenden Teſtaments werden aufrecht erhalten. Man ſah es freylich nicht als eine gewöhnliche Rechtsregel an, ſondern als eine frey eingreifende Billigkeit; da- her wird in beiden Stellen er- wähnt, daß der Kaiſer auf dieſe Weiſe zu Hülfe gekommen ſey. (e) L. 46 pr. de j. fisc. (49. 14.), L. 4 C. de her. inst. (6 24.) „auferendam ei succes- sionem.” Der Grund der ab- weichenden Behandlung dieſes Falles liegt darin, daß durch die Drohung der Confiscation dem Verbrechen der Unterſchiebung entgegen gewirkt werden ſoll. — Wären dieſe Stellen nicht ſo ſehr beſtimmt, ſo könnte man nach L. 1 § 11 de Carbon. ed. (37. 10.) annehmen, auch die Ein- ſetzung eines untergeſchobenen Kindes ſey pro non scripta, wo- durch das Recht des Fiscus aus- geſchloſſen würde. Man muß nun den Ausdruck dieſer letzten Stelle als einen ungenauen anſehen, ſo daß der beſtimmtere Erfolg allein aus den vorher angeführten Stel- len zu entnehmen iſt. Vielleicht iſt auch das Recht des Fiscus erſt nach der Zeit des Ulpian einge- führt, von welchem L. 1 § 11 cit. herrührt; die L. 46 de j. fisci iſt von Hermogenian. (f) L. 7 C. de her. inst. (6.
24.). Der Fall dieſer ſehr be- ſtrittenen Stelle muß ſo gedacht werden. Ein Peregrinus hatte einen Andern als Bruder adop- tirt, dann waren Beide Römi- ſche Bürger geworden, und der Adoptirende hatte den vermeynt- lichen Bruder zum Erben einge- ſetzt. Die Kaiſer erklären die Erbeinſetzung für ungültig, weil die vorausgeſetzte brüderliche Ver- wandtſchaft gar nicht vorhanden <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <pb facs="#f0391" n="379"/> <fw place="top" type="header">Irrthum und Unwiſſenheit.</fw><lb/> <p><hi rendition="#aq">A.</hi> Die Erbeinſetzung iſt ungültig, wenn ſie bewirkt<lb/> wurde durch die irrige Annahme, daß ein Inteſtaterbe<lb/> oder ein früher eingeſetzter Erbe verſtorben ſey <note place="foot" n="(d)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 28 <hi rendition="#i">de inoff.</hi> (5. 2.),<lb/><hi rendition="#i">L.</hi> 92 <hi rendition="#i">de her. inst.</hi> (28. 5.).</hi> Die<lb/> Legate und andere Nebenbeſtim-<lb/> mungen des auf jenem Irrthum<lb/> beruhenden Teſtaments werden<lb/> aufrecht erhalten. Man ſah es<lb/> freylich nicht als eine gewöhnliche<lb/> Rechtsregel an, ſondern als eine<lb/> frey eingreifende Billigkeit; da-<lb/> her wird in beiden Stellen er-<lb/> wähnt, daß der Kaiſer auf dieſe<lb/> Weiſe zu Hülfe gekommen ſey.</note>.</p><lb/> <p><hi rendition="#aq">B.</hi> Sie iſt ungültig, wenn ſie ſich gründet auf die<lb/> irrige Annahme einer Verwandtſchaft zwiſchen dem Erb-<lb/> laſſer und dem eingeſetzten Erben. Bezieht ſich dieſe irrige<lb/> Erbeinſetzung auf ein vermeyntliches, aber untergeſchobe-<lb/> nes Kind des Teſtators, ſo liegt darin eine Indignität,<lb/> und die Erbſchaft fällt an den Fiscus <note place="foot" n="(e)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 46 <hi rendition="#i">pr. de j. fisc.</hi> (49.<lb/> 14.), <hi rendition="#i">L.</hi> 4 <hi rendition="#i">C. de her. inst.</hi> (6<lb/> 24.) „<hi rendition="#i">auferendam</hi> ei succes-<lb/> sionem.”</hi> Der Grund der ab-<lb/> weichenden Behandlung dieſes<lb/> Falles liegt darin, daß durch die<lb/> Drohung der Confiscation dem<lb/> Verbrechen der Unterſchiebung<lb/> entgegen gewirkt werden ſoll. —<lb/> Wären dieſe Stellen nicht ſo ſehr<lb/> beſtimmt, ſo könnte man nach<lb/><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 11 <hi rendition="#i">de Carbon. ed.</hi> (37.<lb/> 10.)</hi> annehmen, auch die Ein-<lb/> ſetzung eines untergeſchobenen<lb/> Kindes ſey <hi rendition="#aq">pro non scripta,</hi> wo-<lb/> durch das Recht des Fiscus aus-<lb/> geſchloſſen würde. Man muß nun<lb/> den Ausdruck dieſer letzten Stelle<lb/> als einen ungenauen anſehen, ſo<lb/> daß der beſtimmtere Erfolg allein<lb/> aus den vorher angeführten Stel-<lb/> len zu entnehmen iſt. Vielleicht<lb/> iſt auch das Recht des Fiscus erſt<lb/> nach der Zeit des Ulpian einge-<lb/> führt, von welchem <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 1 § 11 <hi rendition="#i">cit.</hi></hi><lb/> herrührt; die <hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 46 <hi rendition="#i">de j. fisci</hi></hi><lb/> iſt von Hermogenian.</note>; in allen ande-<lb/> ren Fällen gilt die Erbeinſetzung als nicht geſchrieben <note xml:id="seg2pn_66_1" next="#seg2pn_66_2" place="foot" n="(f)"><hi rendition="#aq"><hi rendition="#i">L.</hi> 7 <hi rendition="#i">C. de her. inst.</hi> (6.<lb/> 24.).</hi> Der Fall dieſer ſehr be-<lb/> ſtrittenen Stelle muß ſo gedacht<lb/> werden. Ein Peregrinus hatte<lb/> einen Andern als Bruder adop-<lb/> tirt, dann waren Beide Römi-<lb/> ſche Bürger geworden, und der<lb/> Adoptirende hatte den vermeynt-<lb/> lichen Bruder zum Erben einge-<lb/> ſetzt. Die Kaiſer erklären die<lb/> Erbeinſetzung für ungültig, weil<lb/> die vorausgeſetzte brüderliche Ver-<lb/> wandtſchaft gar nicht vorhanden</note>.</p><lb/> </div> </div> </body> </text> </TEI> [379/0391]
Irrthum und Unwiſſenheit.
A. Die Erbeinſetzung iſt ungültig, wenn ſie bewirkt
wurde durch die irrige Annahme, daß ein Inteſtaterbe
oder ein früher eingeſetzter Erbe verſtorben ſey (d).
B. Sie iſt ungültig, wenn ſie ſich gründet auf die
irrige Annahme einer Verwandtſchaft zwiſchen dem Erb-
laſſer und dem eingeſetzten Erben. Bezieht ſich dieſe irrige
Erbeinſetzung auf ein vermeyntliches, aber untergeſchobe-
nes Kind des Teſtators, ſo liegt darin eine Indignität,
und die Erbſchaft fällt an den Fiscus (e); in allen ande-
ren Fällen gilt die Erbeinſetzung als nicht geſchrieben (f).
(d) L. 28 de inoff. (5. 2.),
L. 92 de her. inst. (28. 5.). Die
Legate und andere Nebenbeſtim-
mungen des auf jenem Irrthum
beruhenden Teſtaments werden
aufrecht erhalten. Man ſah es
freylich nicht als eine gewöhnliche
Rechtsregel an, ſondern als eine
frey eingreifende Billigkeit; da-
her wird in beiden Stellen er-
wähnt, daß der Kaiſer auf dieſe
Weiſe zu Hülfe gekommen ſey.
(e) L. 46 pr. de j. fisc. (49.
14.), L. 4 C. de her. inst. (6
24.) „auferendam ei succes-
sionem.” Der Grund der ab-
weichenden Behandlung dieſes
Falles liegt darin, daß durch die
Drohung der Confiscation dem
Verbrechen der Unterſchiebung
entgegen gewirkt werden ſoll. —
Wären dieſe Stellen nicht ſo ſehr
beſtimmt, ſo könnte man nach
L. 1 § 11 de Carbon. ed. (37.
10.) annehmen, auch die Ein-
ſetzung eines untergeſchobenen
Kindes ſey pro non scripta, wo-
durch das Recht des Fiscus aus-
geſchloſſen würde. Man muß nun
den Ausdruck dieſer letzten Stelle
als einen ungenauen anſehen, ſo
daß der beſtimmtere Erfolg allein
aus den vorher angeführten Stel-
len zu entnehmen iſt. Vielleicht
iſt auch das Recht des Fiscus erſt
nach der Zeit des Ulpian einge-
führt, von welchem L. 1 § 11 cit.
herrührt; die L. 46 de j. fisci
iſt von Hermogenian.
(f) L. 7 C. de her. inst. (6.
24.). Der Fall dieſer ſehr be-
ſtrittenen Stelle muß ſo gedacht
werden. Ein Peregrinus hatte
einen Andern als Bruder adop-
tirt, dann waren Beide Römi-
ſche Bürger geworden, und der
Adoptirende hatte den vermeynt-
lichen Bruder zum Erben einge-
ſetzt. Die Kaiſer erklären die
Erbeinſetzung für ungültig, weil
die vorausgeſetzte brüderliche Ver-
wandtſchaft gar nicht vorhanden
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |