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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Beylage VIII.
nern, welches in dieser Anwendung mehr als anderwärts
verkannt zu seyn scheint: Der Irrthum schützt in der Re-
gel gegen die nachtheilige Folge der Unterlassung nicht,
weder direct noch durch Restitution, und es sind daher
nur einzelne, ausgenommene Fälle worin er schützt; aber
auch in diesen Fällen wird der Schutz ausgeschlossen durch
besondere Nachlässigkeit, also auch in der Regel bey je-
dem Rechtsirrthum. -- Die einzelnen Fälle, worin der
Irrthum als Ursache einer Unterlassung vorkommt, sind
folgende:

I. Die Bonorum Possessio muß innerhalb einer Frist
von einem Jahr oder 100 Tagen agnoscirt werden, sonst
ist sie verloren. Wie aber, wenn der Berufene aus Un-
wissenheit die Frist versäumt hat? Da wir die Worte
des hier einschlagenden Edicts nicht kennen, so ist es nö-
thig, auf ein anderes, dem älteren Recht angehörendes,
Institut zurück zu gehen. Es war üblich, die Erben cum
cretione
einzusetzen, und zwar besonders häufig mit dieser
Formel: Titius heres esto, cernitoque in diebus centum
proximis, quibus scieris, poterisque
(a). Wahrscheinlich

(a) Dieses hieß cretio vulga-
ris. Ulpian. XXII. § 27. 31. 32,
Gajus Lib.
2 § 165. 171--173.
Ähnliche Bedingungen (des An-
tritts in einer bestimmten Zeit)
können auch nach dem neuesten
Recht in einem Testamente vor-
kommen (L. 72 de adqu. her.
29. 2.). Ob dann die Frist von
dem Todestage, oder von der Zeit
worin der Erbe die Bedingung
erfuhr, gerechnet werden soll, das
muß von dem Inhalt und der
Auslegung des Testaments abhän-
gen. -- Auf den Fall einer cretio
vulgaris
bezog sich ohne Zweifel
in ihrer ursprünglichen Abfassung
L. 86 de adqu. her. (29. 2.), die
durch Verwandlung von cretio-
nis
in aditionis interpolirt ist.

Beylage VIII.
nern, welches in dieſer Anwendung mehr als anderwärts
verkannt zu ſeyn ſcheint: Der Irrthum ſchützt in der Re-
gel gegen die nachtheilige Folge der Unterlaſſung nicht,
weder direct noch durch Reſtitution, und es ſind daher
nur einzelne, ausgenommene Fälle worin er ſchützt; aber
auch in dieſen Fällen wird der Schutz ausgeſchloſſen durch
beſondere Nachläſſigkeit, alſo auch in der Regel bey je-
dem Rechtsirrthum. — Die einzelnen Fälle, worin der
Irrthum als Urſache einer Unterlaſſung vorkommt, ſind
folgende:

I. Die Bonorum Possessio muß innerhalb einer Friſt
von einem Jahr oder 100 Tagen agnoſcirt werden, ſonſt
iſt ſie verloren. Wie aber, wenn der Berufene aus Un-
wiſſenheit die Friſt verſäumt hat? Da wir die Worte
des hier einſchlagenden Edicts nicht kennen, ſo iſt es nö-
thig, auf ein anderes, dem älteren Recht angehörendes,
Inſtitut zurück zu gehen. Es war üblich, die Erben cum
cretione
einzuſetzen, und zwar beſonders häufig mit dieſer
Formel: Titius heres esto, cernitoque in diebus centum
proximis, quibus scieris, poterisque
(a). Wahrſcheinlich

(a) Dieſes hieß cretio vulga-
ris. Ulpian. XXII. § 27. 31. 32,
Gajus Lib.
2 § 165. 171—173.
Ähnliche Bedingungen (des An-
tritts in einer beſtimmten Zeit)
können auch nach dem neueſten
Recht in einem Teſtamente vor-
kommen (L. 72 de adqu. her.
29. 2.). Ob dann die Friſt von
dem Todestage, oder von der Zeit
worin der Erbe die Bedingung
erfuhr, gerechnet werden ſoll, das
muß von dem Inhalt und der
Auslegung des Teſtaments abhän-
gen. — Auf den Fall einer cretio
vulgaris
bezog ſich ohne Zweifel
in ihrer urſprünglichen Abfaſſung
L. 86 de adqu. her. (29. 2.), die
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[404/0416] Beylage VIII. nern, welches in dieſer Anwendung mehr als anderwärts verkannt zu ſeyn ſcheint: Der Irrthum ſchützt in der Re- gel gegen die nachtheilige Folge der Unterlaſſung nicht, weder direct noch durch Reſtitution, und es ſind daher nur einzelne, ausgenommene Fälle worin er ſchützt; aber auch in dieſen Fällen wird der Schutz ausgeſchloſſen durch beſondere Nachläſſigkeit, alſo auch in der Regel bey je- dem Rechtsirrthum. — Die einzelnen Fälle, worin der Irrthum als Urſache einer Unterlaſſung vorkommt, ſind folgende: I. Die Bonorum Possessio muß innerhalb einer Friſt von einem Jahr oder 100 Tagen agnoſcirt werden, ſonſt iſt ſie verloren. Wie aber, wenn der Berufene aus Un- wiſſenheit die Friſt verſäumt hat? Da wir die Worte des hier einſchlagenden Edicts nicht kennen, ſo iſt es nö- thig, auf ein anderes, dem älteren Recht angehörendes, Inſtitut zurück zu gehen. Es war üblich, die Erben cum cretione einzuſetzen, und zwar beſonders häufig mit dieſer Formel: Titius heres esto, cernitoque in diebus centum proximis, quibus scieris, poterisque (a). Wahrſcheinlich (a) Dieſes hieß cretio vulga- ris. Ulpian. XXII. § 27. 31. 32, Gajus Lib. 2 § 165. 171—173. Ähnliche Bedingungen (des An- tritts in einer beſtimmten Zeit) können auch nach dem neueſten Recht in einem Teſtamente vor- kommen (L. 72 de adqu. her. 29. 2.). Ob dann die Friſt von dem Todestage, oder von der Zeit worin der Erbe die Bedingung erfuhr, gerechnet werden ſoll, das muß von dem Inhalt und der Auslegung des Teſtaments abhän- gen. — Auf den Fall einer cretio vulgaris bezog ſich ohne Zweifel in ihrer urſprünglichen Abfaſſung L. 86 de adqu. her. (29. 2.), die durch Verwandlung von cretio- nis in aditionis interpolirt iſt.

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 404. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/416>, abgerufen am 22.11.2024.