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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
achtet wissen; wie aber wenn sie Spadonen waren, also
niemals zur Pubertät kamen? Ja selbst bey den Procu-
lejanern wäre es nicht gerade inconsequent gewesen, die-
sen Fall abweichend von anderen Fällen zu behandeln;
denn wenn überhaupt eine innere Verbindung zwischen Ge-
schlechtsreife und Geschäftsfähigkeit angenommen wird, wie
sie die Römer unstreitig annehmen, so wäre es nicht un-
natürlich, Denjenigen, der niemals zur Pubertät kommt,
auch zu Geschäften später als Andere zuzulassen.

Wir betrachten diese Frage zuerst in Anwendung auf
die Testamentsfähigkeit. Hier sagt Paulus III. 4 A. § 2
ausdrücklich: Spadones eo tempore testamentum facere
possunt, quo plerique pubescunt, id est anno decimo
octavo
.
Nach dieser Stelle scheinen also beide Schulen
darin übereingestimmt zu haben, daß bey den Spadonen
ein festes Lebensjahr angenommen werden müsse, aber ein
späteres als bey Anderen; und dieses erhält eine nicht ge-
ringe Unterstützung durch die oben erwähnte plena puber-
tas
der Achtzehenjährigen; man muß dann zu decimo oc-
tavo
hinzudenken completo, oder noch besser die Leseart
(wie es scheint, der meisten Handschriften) annehmen: an-
norum decem et octo.
Dabey liegt zum Grunde folgende
sehr natürliche Betrachtung. Mit Vierzehen Jahren tritt
die Pubertät im Durchschnitt ein, also bey den Meisten;
bey Einigen verzögert sie sich bis zum Ende des achtzehen-
ten Jahres (plena pubertas), und es ist natürlich, daß
man diesen späteren Zeitpunkt auf die Spadonen anwen-

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
achtet wiſſen; wie aber wenn ſie Spadonen waren, alſo
niemals zur Pubertät kamen? Ja ſelbſt bey den Procu-
lejanern wäre es nicht gerade inconſequent geweſen, die-
ſen Fall abweichend von anderen Fällen zu behandeln;
denn wenn überhaupt eine innere Verbindung zwiſchen Ge-
ſchlechtsreife und Geſchäftsfähigkeit angenommen wird, wie
ſie die Römer unſtreitig annehmen, ſo wäre es nicht un-
natürlich, Denjenigen, der niemals zur Pubertät kommt,
auch zu Geſchäften ſpäter als Andere zuzulaſſen.

Wir betrachten dieſe Frage zuerſt in Anwendung auf
die Teſtamentsfähigkeit. Hier ſagt Paulus III. 4 A. § 2
ausdrücklich: Spadones eo tempore testamentum facere
possunt, quo plerique pubescunt, id est anno decimo
octavo
.
Nach dieſer Stelle ſcheinen alſo beide Schulen
darin übereingeſtimmt zu haben, daß bey den Spadonen
ein feſtes Lebensjahr angenommen werden müſſe, aber ein
ſpäteres als bey Anderen; und dieſes erhält eine nicht ge-
ringe Unterſtützung durch die oben erwähnte plena puber-
tas
der Achtzehenjährigen; man muß dann zu decimo oc-
tavo
hinzudenken completo, oder noch beſſer die Leſeart
(wie es ſcheint, der meiſten Handſchriften) annehmen: an-
norum decem et octo.
Dabey liegt zum Grunde folgende
ſehr natürliche Betrachtung. Mit Vierzehen Jahren tritt
die Pubertät im Durchſchnitt ein, alſo bey den Meiſten;
bey Einigen verzögert ſie ſich bis zum Ende des achtzehen-
ten Jahres (plena pubertas), und es iſt natürlich, daß
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[76/0088] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. achtet wiſſen; wie aber wenn ſie Spadonen waren, alſo niemals zur Pubertät kamen? Ja ſelbſt bey den Procu- lejanern wäre es nicht gerade inconſequent geweſen, die- ſen Fall abweichend von anderen Fällen zu behandeln; denn wenn überhaupt eine innere Verbindung zwiſchen Ge- ſchlechtsreife und Geſchäftsfähigkeit angenommen wird, wie ſie die Römer unſtreitig annehmen, ſo wäre es nicht un- natürlich, Denjenigen, der niemals zur Pubertät kommt, auch zu Geſchäften ſpäter als Andere zuzulaſſen. Wir betrachten dieſe Frage zuerſt in Anwendung auf die Teſtamentsfähigkeit. Hier ſagt Paulus III. 4 A. § 2 ausdrücklich: Spadones eo tempore testamentum facere possunt, quo plerique pubescunt, id est anno decimo octavo. Nach dieſer Stelle ſcheinen alſo beide Schulen darin übereingeſtimmt zu haben, daß bey den Spadonen ein feſtes Lebensjahr angenommen werden müſſe, aber ein ſpäteres als bey Anderen; und dieſes erhält eine nicht ge- ringe Unterſtützung durch die oben erwähnte plena puber- tas der Achtzehenjährigen; man muß dann zu decimo oc- tavo hinzudenken completo, oder noch beſſer die Leſeart (wie es ſcheint, der meiſten Handſchriften) annehmen: an- norum decem et octo. Dabey liegt zum Grunde folgende ſehr natürliche Betrachtung. Mit Vierzehen Jahren tritt die Pubertät im Durchſchnitt ein, alſo bey den Meiſten; bey Einigen verzögert ſie ſich bis zum Ende des achtzehen- ten Jahres (plena pubertas), und es iſt natürlich, daß man dieſen ſpäteren Zeitpunkt auf die Spadonen anwen-

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 3. Berlin, 1840, S. 76. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system03_1840/88>, abgerufen am 23.11.2024.