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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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§. 159. Schenkung. Einzelne Geschäfte. 4. Ganzes Vermögen.
gerechnet werden (i); hierin ist ihm das Recht dieser Ab-
rechnung unmittelbar zuerkannt.

Allein dieses ganze Verhältniß wurde bisher nur aus
einem stillschweigenden Vertrag, also aus einer Auslegung
des Willens, abgeleitet. Davon kann nicht die Rede seyn,
wenn ausdrücklich bestimmt ist, der Empfänger des Ver-
mögens solle die Schulden nicht zu bezahlen haben. Daß
eine solche Unrechtlichkeit nicht zu dulden ist, versteht sich.
Die Art der Abhülfe ergiebt sich wiederum aus der Ver-
gleichung mit dem schon benutzten verwandten Fall. Wenn
Einer alle seine einzelne Sachen durch Tradition verschenkt,
worin der ganze Werth seines Vermögens besteht, und
dabey Nichts von den Schulden sagt, so hat für diese der
Empfänger zunächst keine Verpflichtung (Note h). Ge-
schah aber die Veräußerung in unredlicher Absicht gegen
die Glaubiger, so haben diese gegen den Empfänger die
Pauliana actio, wobey nun die Theilnahme des Empfän-
gers an der Unredlichkeit gleichgültig ist, eben weil eine
Schenkung bey der Veräußerung zum Grund liegt (§ 145. d).
Die unredliche Absicht aber des Gebers versteht sich bey
jener Schenkung von selbst, und bedarf keines besonderen
Beweises, wenn ihm nur überhaupt das Daseyn der Schul-
den bekannt ist (k). Was nun von diesem Fall der ver-

(i) L. 12 de don. (39. 5.).
".. in quantum facere potest,
convenitur: sed enim id, quod
creditoribus debetur, erit de-
trahendum ..."
(k) L. 17 § 1 quae in fraud.
(42. 8.). ".. universas res suas
tradidit,"
also alle einzelne in
seinem Eigenthum stehende Sa-
chen, wie es auch nach dem älte-
ren Recht stets geschehen sollte
(Note c). Und von diesem Fall

§. 159. Schenkung. Einzelne Geſchäfte. 4. Ganzes Vermögen.
gerechnet werden (i); hierin iſt ihm das Recht dieſer Ab-
rechnung unmittelbar zuerkannt.

Allein dieſes ganze Verhältniß wurde bisher nur aus
einem ſtillſchweigenden Vertrag, alſo aus einer Auslegung
des Willens, abgeleitet. Davon kann nicht die Rede ſeyn,
wenn ausdrücklich beſtimmt iſt, der Empfänger des Ver-
mögens ſolle die Schulden nicht zu bezahlen haben. Daß
eine ſolche Unrechtlichkeit nicht zu dulden iſt, verſteht ſich.
Die Art der Abhülfe ergiebt ſich wiederum aus der Ver-
gleichung mit dem ſchon benutzten verwandten Fall. Wenn
Einer alle ſeine einzelne Sachen durch Tradition verſchenkt,
worin der ganze Werth ſeines Vermögens beſteht, und
dabey Nichts von den Schulden ſagt, ſo hat für dieſe der
Empfänger zunächſt keine Verpflichtung (Note h). Ge-
ſchah aber die Veräußerung in unredlicher Abſicht gegen
die Glaubiger, ſo haben dieſe gegen den Empfänger die
Pauliana actio, wobey nun die Theilnahme des Empfän-
gers an der Unredlichkeit gleichgültig iſt, eben weil eine
Schenkung bey der Veräußerung zum Grund liegt (§ 145. d).
Die unredliche Abſicht aber des Gebers verſteht ſich bey
jener Schenkung von ſelbſt, und bedarf keines beſonderen
Beweiſes, wenn ihm nur überhaupt das Daſeyn der Schul-
den bekannt iſt (k). Was nun von dieſem Fall der ver-

(i) L. 12 de don. (39. 5.).
„.. in quantum facere potest,
convenitur: sed enim id, quod
creditoribus debetur, erit de-
trahendum …”
(k) L. 17 § 1 quae in fraud.
(42. 8.). „.. universas res suas
tradidit,
alſo alle einzelne in
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[139/0153] §. 159. Schenkung. Einzelne Geſchäfte. 4. Ganzes Vermögen. gerechnet werden (i); hierin iſt ihm das Recht dieſer Ab- rechnung unmittelbar zuerkannt. Allein dieſes ganze Verhältniß wurde bisher nur aus einem ſtillſchweigenden Vertrag, alſo aus einer Auslegung des Willens, abgeleitet. Davon kann nicht die Rede ſeyn, wenn ausdrücklich beſtimmt iſt, der Empfänger des Ver- mögens ſolle die Schulden nicht zu bezahlen haben. Daß eine ſolche Unrechtlichkeit nicht zu dulden iſt, verſteht ſich. Die Art der Abhülfe ergiebt ſich wiederum aus der Ver- gleichung mit dem ſchon benutzten verwandten Fall. Wenn Einer alle ſeine einzelne Sachen durch Tradition verſchenkt, worin der ganze Werth ſeines Vermögens beſteht, und dabey Nichts von den Schulden ſagt, ſo hat für dieſe der Empfänger zunächſt keine Verpflichtung (Note h). Ge- ſchah aber die Veräußerung in unredlicher Abſicht gegen die Glaubiger, ſo haben dieſe gegen den Empfänger die Pauliana actio, wobey nun die Theilnahme des Empfän- gers an der Unredlichkeit gleichgültig iſt, eben weil eine Schenkung bey der Veräußerung zum Grund liegt (§ 145. d). Die unredliche Abſicht aber des Gebers verſteht ſich bey jener Schenkung von ſelbſt, und bedarf keines beſonderen Beweiſes, wenn ihm nur überhaupt das Daſeyn der Schul- den bekannt iſt (k). Was nun von dieſem Fall der ver- (i) L. 12 de don. (39. 5.). „.. in quantum facere potest, convenitur: sed enim id, quod creditoribus debetur, erit de- trahendum …” (k) L. 17 § 1 quae in fraud. (42. 8.). „.. universas res suas tradidit,” alſo alle einzelne in ſeinem Eigenthum ſtehende Sa- chen, wie es auch nach dem älte- ren Recht ſtets geſchehen ſollte (Note c). Und von dieſem Fall

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 139. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/153>, abgerufen am 17.05.2024.