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Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841.

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Buch II. Rechtsverhältnisse. Kap. III. Entstehung und Untergang.
schenkten einzelnen Sachen gilt, muß in weit höherem Grade
gelten, wenn das Vermögen als solches zum Gegenstand
des Schenkungsvertrags gemacht, und zugleich der Em-
pfänger von aller Verpflichtung für die Schulden frey ge-
sprochen wird. Denn in diesem Fall ist die unredliche Ab-
sicht so augenscheinlich, daß auch der Empfänger darüber
gar nicht im Zweifel seyn konnte. Die Abhülfe besteht
also hier darin, daß die Glaubiger gegen den Empfänger
mit der Pauliana actio klagen, und daß dieser von dem
geschenkten Vermögen so viel zurück geben muß, als zur
Bezahlung der Schulden nöthig ist (l).

Es versteht sich von selbst, daß die aufgestellte Regel
nur auf diejenigen Schulden angewendet werden darf,
welche zur Zeit der Schenkung schon vorhanden waren.
Alle später contrahirte Schulden liegen eben so außer dem
Bereich der bisher betrachteten (auf das gegenwärtige
Vermögen gerichteten) Schenkung, wie der spätere Er-
werb des Gebers.

Die aufgestellten Grundsätze sind auch anwendbar, wenn
Jemand nicht sein gegenwärtiges Vermögen, sondern eine
ihm zugefallene Erbschaft verschenkt. Denn auch hier ist
wieder der Begriff des Vermögens anwendbar, nämlich

heißt es hier: "qui creditores
habere se scit, et universa bona
sua alienavit, intelligendus est
fraudandorum creditorum con-
silium habuisse."
--
(l) Von diesem Dolus ist na-
türlich nicht die Rede, wenn die
Schenkung nur auf eine Quote
des Vermögens geht, oder wenn
so viele einzelne Sachen von der
Schenkung ausgenommen sind,
daß davon die Schulden bezahlt
werden können.

Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang.
ſchenkten einzelnen Sachen gilt, muß in weit höherem Grade
gelten, wenn das Vermögen als ſolches zum Gegenſtand
des Schenkungsvertrags gemacht, und zugleich der Em-
pfänger von aller Verpflichtung für die Schulden frey ge-
ſprochen wird. Denn in dieſem Fall iſt die unredliche Ab-
ſicht ſo augenſcheinlich, daß auch der Empfänger darüber
gar nicht im Zweifel ſeyn konnte. Die Abhülfe beſteht
alſo hier darin, daß die Glaubiger gegen den Empfänger
mit der Pauliana actio klagen, und daß dieſer von dem
geſchenkten Vermögen ſo viel zurück geben muß, als zur
Bezahlung der Schulden nöthig iſt (l).

Es verſteht ſich von ſelbſt, daß die aufgeſtellte Regel
nur auf diejenigen Schulden angewendet werden darf,
welche zur Zeit der Schenkung ſchon vorhanden waren.
Alle ſpäter contrahirte Schulden liegen eben ſo außer dem
Bereich der bisher betrachteten (auf das gegenwärtige
Vermögen gerichteten) Schenkung, wie der ſpätere Er-
werb des Gebers.

Die aufgeſtellten Grundſätze ſind auch anwendbar, wenn
Jemand nicht ſein gegenwärtiges Vermögen, ſondern eine
ihm zugefallene Erbſchaft verſchenkt. Denn auch hier iſt
wieder der Begriff des Vermögens anwendbar, nämlich

heißt es hier: „qui creditores
habere se scit, et universa bona
sua alienavit, intelligendus est
fraudandorum creditorum con-
silium habuisse.”
(l) Von dieſem Dolus iſt na-
türlich nicht die Rede, wenn die
Schenkung nur auf eine Quote
des Vermögens geht, oder wenn
ſo viele einzelne Sachen von der
Schenkung ausgenommen ſind,
daß davon die Schulden bezahlt
werden können.
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[140/0154] Buch II. Rechtsverhältniſſe. Kap. III. Entſtehung und Untergang. ſchenkten einzelnen Sachen gilt, muß in weit höherem Grade gelten, wenn das Vermögen als ſolches zum Gegenſtand des Schenkungsvertrags gemacht, und zugleich der Em- pfänger von aller Verpflichtung für die Schulden frey ge- ſprochen wird. Denn in dieſem Fall iſt die unredliche Ab- ſicht ſo augenſcheinlich, daß auch der Empfänger darüber gar nicht im Zweifel ſeyn konnte. Die Abhülfe beſteht alſo hier darin, daß die Glaubiger gegen den Empfänger mit der Pauliana actio klagen, und daß dieſer von dem geſchenkten Vermögen ſo viel zurück geben muß, als zur Bezahlung der Schulden nöthig iſt (l). Es verſteht ſich von ſelbſt, daß die aufgeſtellte Regel nur auf diejenigen Schulden angewendet werden darf, welche zur Zeit der Schenkung ſchon vorhanden waren. Alle ſpäter contrahirte Schulden liegen eben ſo außer dem Bereich der bisher betrachteten (auf das gegenwärtige Vermögen gerichteten) Schenkung, wie der ſpätere Er- werb des Gebers. Die aufgeſtellten Grundſätze ſind auch anwendbar, wenn Jemand nicht ſein gegenwärtiges Vermögen, ſondern eine ihm zugefallene Erbſchaft verſchenkt. Denn auch hier iſt wieder der Begriff des Vermögens anwendbar, nämlich (k) (l) Von dieſem Dolus iſt na- türlich nicht die Rede, wenn die Schenkung nur auf eine Quote des Vermögens geht, oder wenn ſo viele einzelne Sachen von der Schenkung ausgenommen ſind, daß davon die Schulden bezahlt werden können. (k) heißt es hier: „qui creditores habere se scit, et universa bona sua alienavit, intelligendus est fraudandorum creditorum con- silium habuisse.” —

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Zitationshilfe: Savigny, Friedrich Carl von: System des heutigen Römischen Rechts. Bd. 4. Berlin, 1841, S. 140. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/savigny_system04_1841/154>, abgerufen am 24.11.2024.